BeE 412.300
Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Gemeinden Riehen und Bettingen im Kindergartenwesen
Vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2005)
Die Einwohnergemeinde Bettingen, vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Gemeinde Bettingen genannt, und die Einwohnergemeinde Riehen, vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Gemeinde Riehen genannt, vereinbaren betreffend die Zusammenarbeit im Kindergartenwesen was folgt:
1. Aufnahme von Kindergartenkindern
Art. 1 Voraussetzungen der Aufnahme
Die Gemeinden nehmen Kinder aus der anderen Gemeinde auf, sofern in den eigenen Kindergärten genügend Platz ist und die in Frage kommenden Kinder in einem Randgebiet zur benachbarten Gemeinde wohnen.
In Ausnahmefällen können auch soziale Erwägungen (Aufenthalt in Kinderheim oder Tageskrippe; Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten u.ä.) zur Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten der anderen Gemeinde führen.
Art. 2 Koordination und Information
Vor der Einteilung der Kinder in die Kindergärten der Wohnsitzgemeinden, spätestens jedoch bis Ende April, nehmen die jeweiligen Verantwortlichen für die Kindereinteilung in den Gemeinden untereinander Kontakt auf und besprechen die Aufnahme von gemeindeexternen Kindern. Sobald ersichtlich wird, dass eine Aufnahme solcher Kinder auf den Schulanfang wegen Auslastung der eigenen Kindergärten nicht möglich sein wird, ist die andere Gemeinde so schnell als möglich zu informieren.
Art. 3 Zeitpunkt
Eine Aufnahme in den Kindergarten erfolgt in der Regel jeweils auf den Schulanfang. Ausnahmen können bei Zuzug der Erziehungsberechtigten oder aus triftigen Gründen (vgl. § 1 Abs. 2) gemacht werden.
2. Gemeinsame Sitzungen und Fortbildung der Kindergartenlehrpersonen
Art. 4
Die Gemeinde Riehen lässt die Kindergartenlehrpersonen von Bettingen an den organisationsinternen Sitzungen und Fortbildungen der Kindergartenlehrpersonen Riehen teilnehmen. Das Kindergartenpersonal von Bettingen wird von der Gemeindeverwaltung Riehen dazu eingeladen.
3. Finanzielle Regelung
Art. 5
Für die gemeinde-externen Kinder sind die Kindergartenkosten von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. Auf Grundlage der Kindergartenabrechnung der Jahre 2000 bis 2004 der Gemeinde Bettingen wurde ein Betrag von CHF 630.– pro Kind und Monat festgelegt. In Abgeltung der Teilnahmekosten der Kindergartenlehrpersonen von Bettingen an Sitzungen und Fortbildungen in Riehen bezahlt die Gemeinde Riehen einen Betrag von CHF 600.– pro Kind und Monat.
Angefangene Monate gelten als volle Monate. Die Zahlung erfolgt auf einmalige Rechnungstellung jeweils Ende Kalenderjahr.
4. Beginn, Dauer und Kündigung
Art. 6 Beginn und Dauer
Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ersetzt die Vereinbarung zwischen der Einwohnergemeinde Bettingen und der Einwohnergemeinde Riehen betreffend die gegenseitige Aufnahme von Kindergartenkindern der einen Gemeinde in Kindergärten der anderen Gemeinde vom 4. Juni / 7. Oktober 1996.
Art. 7 Kündigung
Die Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündbar.
Bettingen, den 16. Dezember 2005 Gemeinderat Bettingen Der Präsident: Willi Bertschmann Der Gemeindeverwalter-Stellvertreter: Hanspeter Schlup Riehen, den 17. Januar 2006 Gemeinderat Riehen Der Präsident: Willi Fischer Der Gemeindeverwalter: Andreas Schuppli
KB 11.02.2006