BeE 491.200
Reglement betreffend die Ausrichtung von Beiträgen an die Tram- und Buskosten an Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Bettingen
Vom 11. Februar 2003 (Stand 22. März 2018)
Der Gemeinderat Bettingen,
gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 20161,
beschliesst:
Art. 1
Für Kinder und Jugendliche, welche in Bettingen wohnen oder deren Erziehungsberechtigte in Bettingen Wohnsitz haben, gewährleistet die Gemeinde Bettingen pro Jahr einen maximalen Beitrag von CHF 200 an die Tram- und Buskosten.
Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat.
Art. 2
Beiträge können nur gewährt werden:
wenn eine Schule / ein Lehrbetrieb besucht wird;
wenn das steuerbare Einkommen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerdeklaration die Höhe von CHF 45'000 p.a. nicht überschreitet;
wenn das steuerbare Vermögen der Erziehungsberechtigten gemäss Steuerdeklaration die Höhe von CHF 100'000 p.a. nicht überschreitet;
bis zur Vollendung des 18. Altersjahres.
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Art. 3
Beiträge werden ausgerichtet an Gesuchstellende, sofern diese seit mindestens drei Jahren in Bettingen wohnhaft sind.
In Ausnahmefällen kann die Frist abgekürzt werden.
Art. 4
Das Gesuch auf Ausrichtung von Beiträgen ist jeweils vor Beginn des Schuljahres bis zum 31. Juli mit folgenden Unterlagen einzureichen:
Personalien der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Erziehungsberechtigten;
Fotokopie des Schüler- oder Lehrlingsausweises bzw. eine aktuelle Bestätigung der Schule oder des Lehrbetriebes;
Fotokopie der letzten Steuer- bzw. Veranlagungsverfügung.
Es müssen die vollständigen Unterlagen beigelegt werden.
Inkrafttreten Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Juli 2003 wirksam.
KB 02.04.2003