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Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Bettingen

BeE 784.200 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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BeE 784.200

Reglement über die Ausführung des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 in der Gemeinde Bettingen

Vom 18. August 1955 (Stand 1. Juli 1986)

1. Projekte, Ausführung, Unterhalt

Art. 1

Die Beschaffung von Kanalisationsprojekten, deren Ausführung und der Unterhalt der Kanalisation gemäss Verordnung zum Kanalisationsgesetz vom 10. Oktober 1914 wird dem Gemeinderat zugewiesen, welcher diese Arbeiten unter Beachtung von § 7 des Gesetzes betreffend die Kanalisation im Kantonsgebiet vom 28. März 1912 an staatliche Organe übertragen kann.

Art. 2

Für die Erstellung von Kanälen, die ganz oder teilweise auf Rechnung der Gemeinde erfolgen soll, holt der Gemeinderat nach Verständigung mit den staatlichen Behörden alljährlich den erforderlichen Kredit bei der Gemeindeversammlung ein.

Die Ausführung von Kanalanlagen, die ganz auf Rechnung von Privaten erstellt werden, veranlasst der Gemeinderat von sich aus.

2. Anschlusspflicht

Art. 3

Wenn in einer Strasse ein Kanal erstellt ist, sind die Eigentümer der an die Strasse anstossenden Liegenschaften verpflichtet, für die Ableitung sämtlichen Abwassers aus der Liegenschaft (Wasser aus Küchen, Waschküchen, Badzimmern, Abtritten, Stallungen und dergleichen sowie Brunnen- und Meteorwasser) auf ihre Kosten einen Anschluss an den Kanal zu erstellen.

Der Umstand, dass das Wasser von Bodenabläufen aus tiefgelegenen Waschküchen und Kellerräumen nicht direkt angeschlossen werden kann, befreit nicht von der Verpflichtung zum Anschluss des übrigen Abwassers.

3. Anschlusstermin

Art. 4

Der Anschluss ist bei bestehenden Gebäuden auszuführen:

  1. Sofort nach Ausführung des Strassenkanals, sofern in einer Liegenschaft unterirdische oder oberirdische Ableitungen von Schmutzwasser nach fliessenden Gewässern, Strassengräben oder Schalen vorhanden sind oder andere sanitarische Übelstände bestehen.

  2. Im Übrigen innert fünf Jahren vom Ende des Jahres an gerechnet, in welchem die Dole erstellt worden ist.

  3. Vor Ablauf dieser Frist von fünf Jahren tritt die Anschlusspflicht ein, wenn das Grundstück eine Handänderung erleidet oder wenn an dem Gebäude bauliche Arbeiten durchgeführt werden, die eine erhebliche Wertvermehrung des Gebäudes bewirken.

Art. 5

Bei Neubauten muss der Anschluss, sofern der erforderliche Strassenkanal vorhanden ist, schon vor dem Bezug der Wohnungen geschehen.

4. Ausnahmen

Art. 6

Der Gemeinderat ist ermächtig, von den Bestimmungen der §§ 3, 4 und 5 Ausnahmen zu machen:

  1. In bezug auf den Anschlusstermin für bestehende Gebäude und Ableitungen, wenn der Anschluss dem Eigentümer unverhältnismässige Kosten verursachen würde, immerhin unter der Voraussetzung, dass keine sanitarischen Übelstände vorhanden sind.

  2. In bezug auf die Anschlusspflicht für die Abwasser aus Abtritten, Stallungen und Mistlagern in Betrieben von Landwirten und Gärtnern, wenn die Verwendung der Fäkalstoffe im betreffenden Betrieb es rechtfertigt und solange keine sanitarischen Übelstände den Anschluss notwendig machen.

  3. In bezug auf den Anschluss von Brunn- und Meteorwasser, wenn in Gärten und Höfen von Liegenschaften Einrichtungen vorhanden sind, welche einen gesonderten, mit keinen Übelständen verbundenen Ablauf sichern.

Art. 7

Das Abwasser aus Abtritten und Stallungen ist in den Fällen von § 6 lit. b bei Erstellung des Kanalisationsanschlusses für die betreffende Liegenschaft und wenn kein anderer Anschluss möglich ist, innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Reglementes gemäss den baupolizeilichen Vorschriften in wasserdichte Gruben zu leiten, welche nicht mit Überlauf versehen werden dürfen, sondern so oft als nötig geleert werden müssen.

Gestattet ist jedoch, dass die Abfalleitung, die nach den städtischen Kanalisationsvorschriften ausgeführt sein muss, periodisch mit der Grube oder dem öffentlichen Kanal verbunden wird.

Art. 8

Sollten im Kanalisationsgebiet Strassen erstellt oder Landkomplexe bebaut werden, deren Lage derart ist, dass ein Anschluss der in demselben vorgesehenen Dolen an das allgemeine Kanalisationsnetz mit grossen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden wäre, so kann der Gemeinderat unter Vorbehalt baupolizeilicher Bewilligung für die betreffenden Neubauten die Anlage von Zisternen (Senkgruben) gestatten. Dabei sind aber die Einrichtungen in den Häusern so zu treffen, dass ein späterer Anschluss an die Dolen leicht möglich ist.

Die Strassendolen werden in solchen Fällen auf öffentliche Kosten erstellt, während für die Anschlüsse und die Beiträge der Anwänder die Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 9, 14 und 15 dieses Reglementes zur Anwendung kommen.

Auch Neubauten ausserhalb des Kanalisationsgebietes sind für den Anschluss an die Kanalisation einzurichten, und es gelten für Anschluss und Beitragspflicht dieselben Vorschriften.

5. Anschlussleitungen

Art. 9

Die auf Allmend gelegene Strecke der Anschlussleitung (von der Hauptdole bis zur Liegenschaftsgrenze) wird durch die Gemeinde erstellt. Die Kosten dieser Strecke mit Inbegriff der Wiederherstellung der Strasse und Trottoirs haben die Hauseigentümer zu tragen; sie können zur Leistung eines entsprechenden Vorschusses an die öffentliche Verwaltung angehalten werden. Liegt die Hauptdole mehr als einen Meter aus der Mitte der Strasse, so werden die Kosten nach einem Mittel für die beiden Strassenseiten berechnet.

Die Arbeiten im Innern einer Liegenschaft hat der Eigentümer selbst auf eigene Kosten vorzunehmen und die Anlagen stets in gutem Zustande zu halten. Die Ausführung solcher Arbeiten darf nur an Baumeister übertragen werden, welche vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt die Ermächtigung zur Herstellung von Kanalisationsleitungen erhalten haben.

6. Schädliche Abwasser

Art. 10

In die gewöhnlichen öffentlichen Strassendolen dürfen nicht Abwasser abgeleitet werden, welche durch ihre schädliche Beschaffenheit oder ihre abnormale Menge den Bestand und den Betrieb der Dole benachteiligen oder gefährden oder die Bewohner der übrigen an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Liegenschaften belästigen (Industrieabwasser und dgl.).

7. Ausnahmen und Haftung

Art. 11

Der Gemeinderat kann, im Einverständnis mit dem Baudepartement, auf Ansuchen eines Liegenschaftseigentümers die Einleitung solcher Abwasser da ausnahmsweise bewilligen, wo die Dolen durch ihre Bauart gegen die Einwirkungen säurehaltiger oder sonst schädlicher Abwasser geschützt sind, oder wenn die betreffenden Abwasser durch geeignete Behandlung innerhalb des anzuschliessenden Betriebes unschädlich gemacht werden. Die Haftung des Eigentümers der angeschlossenen Liegenschaft gemäss § 19 wird vorbehalten.

8. Ableitungen in fliessende Gewässer

Art. 12

Die vorhandenen Ableitungen von Abwasser in fliessende Gewässer sind zu beseitigen, wenn durch sie diese Gewässer verunreinigt oder sonstige Übelstände erzeugt werden sowie wenn eine Weiterbenützung jener Ableitungen infolge von Veränderungen des Wasserlaufes unzulässig oder untunlich wird.

9. Minimalgefälle

Art. 13

Räume, die nicht in genügender Höhe über der Dolensole liegen und für deren Entwässerung das vorgeschriebene Minimalgefälle nicht erhältlich ist, dürfen nicht an die Dolen angeschlossen werden. Ausnahmen hiervon können in besondern Fällen und unter Erteilung sichernder Vorschriften (Anlage von Rückstauvorrichtungen usw.) gestattet werden.

10. Dolenbeiträge

Art. 14

Die Eigentümer der durch die öffentlichen Dolen entwässerten Liegenschaften haben an die Erstellungskosten der Dolen einen Beitrag zu bezahlen.

Die Zahlungspflicht für den Dolenbeitrag tritt ein, wenn der Anschluss der Liegenschaft an die Dole stattfindet; er ist vor dem Beginn der Anschlussarbeiten zu erledigen.

Art. 15

Der Dolenbeitrag für bebaute Liegenschaften, von denen Schmutz- oder Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werden, wird nach dem von der Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt festgesetzten Versicherungswert der Gebäude, die direkt oder indirekt Abwasser an die Kanalisation abgeben, berechnet. Er beträgt:

  1. 2% des Gebäudeversicherungswertes für sämtliche neu anzuschliessenden Liegenschaften;

  2. 2% der um einen Freibetrag von CHF 50'000 pro Gebäude verminderten Erhöhung des Gebäudeversicherungswertes für nachträgliche Um-, Auf- und Anbauten. Erhöhungen des Gebäudeversicherungswertes aufgrund von ordentlichen Revisionsschatzungen, die nicht im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen erfolgen, sind nicht nachzahlungspflichtig.

Für unbebaute Grundstücke, die durch Anschluss an die Kanalisation entwässert werden, ist ein Dolenbeitrag von CHF 1 per Quadratmeter entwässerte Fläche zu bezahlen. Bei späterer Überbauung des Grundstücks wird ein solcher, bereits bezahlter Beitrag am neuen, für die Gebäude zu entrichtenden Beitrag angerechnet.

Art. 16

Die Dolenbeiträge und die Kosten der Anschlussleitungen für Haus- und Liegenschaftsentwässerungen sind bei der Gemeindekasse einzuzahlen.

An unbemittelte Liegenschaftseigentümer können Vorschüsse geleistet werden. Solche Gesuche sind an den Gemeinderat zu richten, welcher hierüber entscheidet.

Im Übrigen ist nach § 20 des Kanalisationsgesetzes für die Stadt Basel vom 6. Juni 1935 zu verfahren.

Über bezahlte und ausstehende Dolenbeiträge usw. wird von der Gemeindekanzlei ein Register geführt und hierüber Erwerbern von Liegenschaften Auskunft erteilt.

Art. 17

Die eingehenden Dolenbeiträge sind ausschliesslich für die Amortisation der Kanalisationsschuld und für den Unterhalt der Kanalisation zu verwenden.

Falls die Ansätze der Beiträge gemäss § 15 zur Amortisation der Kanalisationsschuld nicht ausreichen, oder wenn sie einen erheblich grösseren Betrag ergeben, als für die Amortisation und den Unterhalt erforderlich ist, so ist der Gemeinderat verpflichtet, der Gemeindeversammlung die entsprechende Änderung der Ansätze zu beantragen.

11. Unterhalt, Haftung, Kontrolle

Art. 18

Der Unterhalt sämtlicher Dolen samt Nebenanlagen, mit Ausnahme der in Privateigentum liegenden Teile der Hausentwässerungen, wird sofort nach deren Vollendung durch die Gemeinde auf öffentliche Kosten besorgt.

Art. 19

Der jeweilige Eigentümer einer jeden Liegenschaft hat sämtliche Kanalisationseinrichtungen innerhalb der Liegenschaft auf eigene Kosten zu reinigen und stets in gutem baulichem Zustand zu erhalten. Im Übrigen ist er haftbar für allen durch unrichtige Benützung und Behandlung seiner Einrichtungen an öffentlichen Kanälen von seiner Liegenschaft aus veranlassten Schaden.

Den mit der Beaufsichtigung betrauten Beamten steht auch die Kontrolle über die Anlagen, den Unterhalt und Betrieb der Hausentwässerungen zu.

12. Aufsicht über die Durchführung

Art. 20

Die Aufsicht über die Durchführung dieses Reglementes in technischer Hinsicht wird, solange die Gemeinde keine eigenen Organe anstellt, dem Baudepartement Basel-Stadt übertragen.

Anzeigen über Verfehlungen sind durch die Gemeindekanzlei zu leiten.

13. Rekurs

Art. 21

Gegen Entscheide des Gemeinderates kann innert zehn Tagen der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

14. Inkrafttreten

Art. 22

Der Gemeinderat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglementes festsetzen.

KB 19.09.1955