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Vertag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen

RiE 328.500 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

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RiE 328.500

Vertag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde Bettingen sowie der Einwohnergemeinde Riehen betreffend Schulzahnpflege Bettingen und Riehen

Vom 11./10. März 2009

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Gesundheitsdepartement, nachfolgend kurz Departement genannt, einerseits und die Einwohnergemeinde Bettingen sowie die Einwohnergemeinde Riehen, nachfolgend Gemeinden genannt, beide jeweils vertreten durch den Gemeinderat, handelnd unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Einwohnerrat Riehen, andererseits vereinbaren hinsichtlich der Organisation der Schulzahnpflege in Bettingen und Riehen und des Betriebs der Schulzahnklinik in Riehen Folgendes:

1. Allgemeines

1.1

Die Schulzahnpflege in den Gemeinden Bettingen und Riehen ist seit Erlass des Gesetzes betreffend die öffentliche Zahnpflege vom 8. Dezember 19931), wirksam seit 1. Februar 1994, Sache der Gemeinden. Seit dem 1. Januar 1994 sorgen diese für deren Durchführung und Organisation.

1.2

Auftrag und Zweck der Schulzahnpflege ist die Erhaltung der Zahngesundheit der Kinder im Kanton Basel-Stadt.

1.3

Dieser Vertrag regelt die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Gemeinden Bettingen und Riehen dem Departement den Auftrag zur Durchführung der Schulzahnpflege für die in den beiden Gemeinden wohnhaften Kinder erteilen. Er löst die bisher geltenden Verträge mit den Gemeinden betreffend die Schulzahnpflege ab.

1.4

Grundlagen dieses Vertrags bilden das Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege vom 8. Dezember 1993 und die dazugehörige Verordnung vom 1. Februar 19942) sowie die Ordnungen und Reglemente der Gemeinden betreffend die Schulzahnpflege.

2. Auftrag

2.1

Die Gemeinden Bettingen und Riehen beauftragen das Departement mit der Durchführung der Schulzahnpflege für die in den beiden Gemeinden wohnhaften Kinder.

2.2 Dieser Auftrag umfasst gemäss dem Gesetz betreffend die öffentliche Zahnpflege und der Zahnpflegeverordnung namentlich:

a) den Betrieb der Schulzahnklinik Riehen in den bestehenden Räumlichkeiten in Riehen;

1) SG 328.200. 2) Diese V ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Zahnpflegeverordnung vom 30. 10. 2001 (SG 328.210).

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328.500 RiE Riehen: Einwohnergemeinde

b) die Betreuung der Schulklassen mit den Untersuchungsfahrzeugen der Schulzahnklinik vor Ort, d.h. die regelmässige unentgeltliche Durchführung von gruppenprophylaktischen Massnahmen sowie allfällig sich daraus ergebende einmalige individuelle Beratungen; c) in den Kindergärten mindestens einmal, höchstens dreimal jährlich Instruktionen über die Zahnreinigung und Information über die Kariesprophylaxe; d) eine jährliche Gebisskontrolle bei allen Schulkindern; e) die Behandlung erkrankter Zähne; f) die Behandlung von Stellungsanomalien der Zähne und des Kiefers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; g) ein unentgeltliches Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne im neunten Altersjahr; h) zwei unentgeltliche Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung. 2.3 Im Einverständnis mit den Gemeinden kann die Schulzahnklinik Riehen weitergehende prophylaktische Massnahmen durchführen oder Anpassungen des Leistungskataloges vornehmen, soweit sich diese als notwendig und zweckmässig erweisen. 2.4 Die bestehenden Vereinbarungen betreffend Prophylaxe gegen Zahnerkrankungen bei Kleinkindern in Bettingen und in Riehen bilden einen integralen Bestandteil dieses Vertrages.

3. Betriebsführung 3.1 Die Betriebsführung der Schulzahnklinik und die Organisation der Schulzahnpflege in Riehen obliegt den Öffentlichen Zahnkliniken Basel-Stadt (ZKB). Dazu gehört auch das Inkasso von Rechnungen für Behandlungen in der Schulzahnklinik Riehen. Das Departement bzw. die von diesem beauftragte Dienststelle ZKB sorgt für die fachgerechte Ausführung und Erfüllung der Aufgaben sowie für eine wirtschaftliche und rationelle Betriebsführung. 3.2 Die in der Schulzahnklinik Riehen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind beim Kanton angestellt.

4. Mitwirkung der Gemeinden 4.1 Die Anstellung von Zahnärztinnen und Zahnärzten für die Schulzahnklinik Riehen unterliegt der Zustimmung der Gemeinderäte. 4.2 Bei anderen personellen Wechseln sind die Gemeinderäte rechtzeitig zu informieren. 4.3 Das Departement ist verantwortlich für die Zusammenarbeit mit den Schulen und den Kindergärten. Es sorgt unter Mitwirkung der Gemeinden für die Information der Öffentlichkeit sowie der Schülerinnen und Schüler, der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

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Schulzahnpflege: Vertrag mit Bettingen und BS RiE 328.500

5. Betriebsmittel

5.1

Das Departement sorgt für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel. Unter Betriebsmittel sind namentlich sämtliche technischen Einrichtungen zu verstehen, die zur Erfüllung des Auftrags nötig sind.

5.2

Die Betriebsmittel sind dem Stand der Entwicklung anzupassen und notwendige Erneuerungen rechtzeitig an die Hand zu nehmen. Entsprechende Investitionen über CHF 100'000 bedürfen der Zustimmung der Gemeinden. Bei Änderungen von Einrichtungen, die bauseits gewisse Anpassungen nötig machen, ist vorgängig das Einverständnis der Gemeinde Riehen einzuholen.

6. Räume der Schulzahnklinik / Miete

Die Gemeinde Riehen vermietet dem Departement weiterhin die Lokalitäten der Schulzahnklinik an der Wettsteinstrasse 1 in Riehen zu folgenden Bedingungen:

6.1

Vertragsbeginn und Vertragsdauer: Das Mietverhältnis wird mit Vertragsabschluss erneuert und für die Dauer dieses Vertrages fest abgeschlossen.

6.2

Mietzins: Der jährliche Mietzins beträgt CHF 62'879 inkl. Pauschalbeträge für Reinigung und alle Nebenkosten (inkl. Wasser und Elektrizität).

6.3

Mietzinsanpassung: Ungeachtet der festen Vertragsdauer wird der Mietzins jeweils per 1. Januar an die Veränderung des Indexes des Bundesamtes für Statistik angepasst. Zur Erhöhung dürfen 100% der Indexveränderung übertragen werden. Die Anpassungen erfolgen jährlich per 1. Januar mit dem Oktober-Index der letzten Erhöhung (Indexstand Oktober 1998, 104,0 Pkte. Basis Mai 1993 = 100). Die Anzeige der Mietzinsänderungen erfolgt mit dem amtlichen Formular und innert der gesetzlichen Fristen.

6.4

Unterhalt und Reparaturen: Kleine, für den gewöhnlichen Gebrauch der Räumlichkeiten erforderliche Reparaturen und Unterhaltsarbeiten gehen zu Lasten des Departements. Massgeblich für den Umfang der entsprechenden Leistungen ist der Basler Mietvertrag, Ausgabe 1992, Ziff. 7. Die Instandstellung und der über kleinere Reparaturen und Unterhaltsarbeiten hinausgehende Unterhalt der Räumlichkeiten inkl. allfälliger baulicher Sanierungen ist Sache der Gemeinde Riehen. Entsprechende Arbeiten sind im Einvernehmen mit der Klinikleitung durchzuführen. Die Gemeinde Riehen ist zuständig für die Projektierung, Ausführung und Finanzierung. Bei baulichen Veränderungen, die ohne Einverständnis der Gemeinde vorgenommen werden, übernimmt die Gemeinde keinerlei Kosten.

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328.500 RiE Riehen: Einwohnergemeinde

7. Finanzielle Abgeltung 7.1 Die Abgeltung der von den ZKB erbrachten zahnmedizinischen Behandlungen, der Prophylaxe-Leistungen sowie der durchgeführten Schuluntersuchungen erfolgt nach Massgabe der pro Gemeinde geleisteten Taxpunkte. Grundlage für die interne Berechnung bildet dabei der Taxpunktwert von CHF 3.40 für die Jahre 2008 (rückwirkend) und 2009. Für die Jahre 2010 und 2011 gilt ein Taxpunktwert von CHF 3.50. Beide Taxpunktwerte richten sich nach dem Tarif für Zahnärzte/-innen und Zahntechniker/-innen. Für zahntechnische Arbeiten gilt der UVG-Taxpunktwert. Für die Berechnung gegenüber den Patientinnen und Patienten kommt der aktuelle UVG-Taxpunktwert für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen zur Anwendung. 7.2 In Abgeltung der von den ZKB erbrachten sonstigen Leistungen, insbesondere für Stellvertretungen, Logistik, EDV, Verwaltungsaufwand, Weiterbildung auf allen Stufen, Organisation des Schulunterrichts, Bereitstellen von Betriebsmitteln wie Untersuchungsund Prophylaxewagen sowie für den Mehraufwand bei Milchzahnbehandlungen, wird ein Zuschlag von 15% pro Taxpunkt berechnet. 7.3 Die Gemeinden übernehmen folgende weiteren Positionen: a) die branchenüblichen Abschreibungsbeträge der für die Bereitstellung der Betriebsmittel notwendigen Investitionskosten; b)die gemäss Zahnpflegeverordnung gewährten Reduktionsbeträge. 7.4 Die Einnahmen aus Eltern- und Garantenzahlungen werden den Gemeinden gutgeschrieben. Die Gemeinden leisten quartalsweise à Konto-Zahlungen, die einem Viertel des voraussichtlichen Rechnungsbetrags entsprechen. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Ablauf des Rechnungsjahres bis spätestens Ende Januar. Der Rechnungsbetrag wird innert 30 Tagen zur Zahlung fällig. Sämtliche Zahlungen erfolgen direkt an die ZKB.

8. Zusammenarbeit 8.1 Die Vertragsparteien orientieren sich regelmässig über alle wichtigen Ereignisse, Entwicklungen und geplanten Veränderungen im Bereich der Schulzahnpflege. 8.2 Sowohl die Gemeinden als auch die ZKB können nach Bedarf Zusammenkünfte der für den Betrieb der Schulzahnklinik und die Organisation der Schulzahnpflege verantwortlichen Personen veranlassen. Mindestens einmal jährlich findet eine Besprechung mit dem Departement über die Schulzahnpflege Bettingen und Riehen statt. Im Rahmen dieser Gespräche werden jeweils die Ziele für das nächste Jahr erörtert.

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Schulzahnpflege: Vertrag mit Bettingen und BS RiE 328.500

9. Beginn, Dauer, Kündigung und Änderungen des Vertrages

9.1

Der Vertrag wird nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2009 wirksam. Er ist befristet und endet am 31. Dezember 2011.3)

9.2

Der Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen dem Departement und den Gemeinden Riehen und Bettingen vom 2. September / 31. August / 1. September 1999.4)

9.3

Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, während der Vertragsdauer zu den Vertragsanpassungen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse dringend erforderlich werden.

10. Schiedsgericht

Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsgericht. Dieses setzt sich zusammen aus zwei Vertreterinnen des Departements und je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Gemeinden. Der Vorsitz ist einer Präsidentin oder einem Präsidenten des Appellationsgerichts zu übergeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

11. Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag wird in 6 Exemplaren ausgefertigt, wovon jede Partei

2.

Exemplare erhält.

Basel, 11. März 2009 Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Dr. Carlo Conti Der Leiter Bereich Gesundheitsversorgung: Guido Speck

Gesundheitsdepartement zur Vertragsunterzeichnung ermächtigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 23. Dezember 2008.

Bettingen, 11. März 2009 Einwohnergemeinde Bettingen Für den Gemeinderat Der Gemeindepräsident: Willi Bertschmann Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf

Riehen, 10. März 2009 Einwohnergemeinde Riehen Für den Gemeinderat Der Gemeindepräsident: Willi Fischer Der Gemeindeverwalter-Stellvertreter: Urs Denzler

Genehmigt durch den Einwohnerrat Riehen am 29. Aptil 2009.

3) Publiziert am 29. 7. 2009. 4) Datum redaktionell berichtigt.