RiE 412.200
Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen
KindergartenO RiE 412.200 Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) Vom 24. April 2002
Der Einwohnerrat Riehen erlässt, auf Antrag des Gemeinderats und gestützt auf §§ 4–11 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 4. April 19291), folgende Ordnung:
i. allgemeine bestimmungen Geltungsbereich der Ordnung §§ 1 und 22)
Qualitätssicherung
Art. 3 .3)
3 Zur externen Beobachtung der einzelnen Kindergärten, zur Beratung der Gemeindeverwaltung, zur Berichterstattung an den Gemeinderat und als Ombudsstelle setzt der Gemeinderat eine Kommission ein.
Der Kindergartenkommission können durch Reglement weitere Aufgaben zugewiesen werden.
ii. kindergartenbetrieb §§ 4–184) iii. schlussbestimmungen Ausführendes Recht
Art. 19 .5)
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 20 . Diese Ordnung ersetzt die Ordnung des Kindergartenwesens
der Gemeinde Riehen vom 25. April 1996.
1) SG 410.100. 2) §§ 1 und 2 aufgehoben durch Ziff. IX der Schulordnung vom 25. 3. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009, RiE 411.600). 3)
Art. 3 Abs. 1 und 2 aufgehoben durch Ziff. IX der Schulordnung vom 25. 3. 2009
(wirksam seit 1. 8. 2009, RiE 411.600). 4) §§ 4–18 aufgehoben durch Ziff. IX der Schulordnung vom 25. 3. 2009 (wirksam seit 1. 8. 2009, RiE 411.600). 5)
Art. 19 aufgehoben durch Ziff. IX der Schulordnung vom 25. 3. 2009 (wirksam seit
1. 8. 2009, RiE 411.600).
412.200 RiE Riehen: Einwohnergemeinde Wirksamkeit
Art. 21 . Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum.
Der Gemeinderat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.6) 6) Wirksam seit 1. 7. 2002.
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