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Instruktion über die Durchführung des Verhältniswahlverfahrens (Proporz) bei der Wahl des Landrates

I D/22/5 · Glarus Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

I D/22/5

Instruktion über die Durchführung des Verhältniswahlverfahrens (Proporz) bei der Wahl des Landrates

Vom 01.05.1990 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Abstimmungsgesetz vom 7. Mai 1989,

erlässt für die Wahlbüros die folgende Instruktion:

Art. 1 Unterlagen für die Wahlbüros

Die Staatskanzlei stellt den Wahlbüros folgende Unterlagen zu:

  • a. Merkblatt (graue Karte) betreffend die Gültigkeit der Wahlzettel;

  • b. Merkblatt (rote Karte) für die Bereinigung der Wahlzettel;

  • c. Merkblatt (weisse Karte) mit der Zusammenfassung der Tätigkeit des Wahlbüros;

  • d.–g. …

  • h. die Instruktion über die Durchführung des Verhältniswahlverfahrens (Proporz) bei der Wahl des Landrates.

Art. 2 Unterlagen für die Stimmberechtigten, Listen und Wahlzettel

Die Wahlbehörde lässt spätestens zehn Tage vor dem Wahltag jedem Stimmberechtigten des Wahlkreises nebst dem Stimmrechtsausweis folgende Unterlagen zustellen:

  1. die Listen;

  2. einen Leeren Wahlzettel;

  3. die Wahlanleitung für die Stimmberechtigten (herausgegeben von der Staatskanzlei).

Als Liste wird ein Wahlzettel bezeichnet, der den gedruckten offiziellen Wahlvorschlag einer Partei enthält und der mit dem Parteinamen (Listenbezeichnung) und mit einer Ordnungsnummer versehen ist.

Als Leerer Wahlzettel wird der Wahlzettel bezeichnet, der keine Listenbezeichnung, keine Ordnungsnummer und keine Wahlvorschläge enthält und der den Stimmberechtigten nebst den Listen zugestellt wird.

Die Listen und der Leere Wahlzettel sind die amtlichen Wahlzettel, mit welchen bei der Landratswahl gültig gewählt werden kann.

Art. 3 Vorbereitung der Formulare

Die für die elektronische Auswertung verwendeten Formulare sind nach den Weisungen der Staatskanzlei vorzubereiten.

…

Art. 4 Stimmabgabe, Kontrollstempel

Die Stimmabgabe richtet sich nach den Artikeln 13–15 des Abstimmungsgesetzes.

Der Wahlzettel ist vom Wahlbüro auf der Rückseite abzustempeln.

Art. 5 Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise

Nach Schliessung der Urnen ist die Zahl der abgegebenen Stimmrechtsausweise festzustellen.

Art. 6 Sortieren und Ausscheiden der Wahlzettel

Nach Öffnung der Wahlurnen sind die Wahlzettel in

  1. ungültige

  2. völlig leere und

  3. gültige Wahlzettel zu trennen.

Ungestempelte Wahlzettel fallen für die Auszählung nicht in Betracht und sind zum vornherein auszuscheiden.

Auf den ungültig erklärten Stimm- und Wahlzetteln ist der Ungültigkeitsgrund zu vermerken und von einem Mitglied des Wahlbüros zu unterzeichnen.

Es sind die Zahlen der ungültigen, der völlig leeren und der gültigen Wahlzettel zu ermitteln und in das dafür vorgesehene Formular zur elektronischen Auswertung einzutragen.

Die ungültigen und völlig leeren Wahlzettel sind damit verarbeitet und werden weggelegt.

Art. 7 Sortieren der gültigen Wahlzettel

Die gültigen Wahlzettel sind in

  1. unveränderte und

  2. veränderte zu trennen.

Art. 8 Unveränderte Wahlzettel

Als unveränderte Wahlzettel gelten jene Wahlzettel, die eine Listenbezeichnung (auch wenn diese gestrichen ist) oder die betreffende Ordnungsnummer tragen und die ganz (gedruckt oder handschriftlich) dem betreffenden offiziellen Wahlvorschlag entsprechend ausgefüllt, also weder ergänzt noch abgeändert worden sind.

Die unveränderten Wahlzettel werden nach Listenbezeichnungen (Parteien) sortiert und gezählt.

Nach Eintragung der ermittelten Zahlen in die dafür vorgesehenen Formulare zur elektronischen Auswertung sind auch die unveränderten Wahlzettel wegzulegen.

Art. 9 Veränderte Wahlzettel

Die veränderten Wahlzettel sind vom Wahlbüro nach folgenden Gesichtspunkten inhaltlich zu bereinigen:

  1. Die Streichung oder Änderung des Parteinamens (Listenbezeichnung) auf einer gedruckten Liste ist als nicht geschehen zu betrachten. Eine Listenbezeichnung auf dem Leeren Wahlzettel, die von jener der Listen inhaltlich abweicht, ist ungültig und hat keine Wirkung; allerdings muss eine Listenbezeichnung nicht wörtlich, sondern nur inhaltlich mit jener auf einer Liste übereinstimmen. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, so gilt die Listenbezeichnung. Trägt ein Wahlzettel keine oder keine zureichende Listenbezeichnung, wohl aber eine Ordnungsnummer, so gilt diese als Listenbezeichnung.

  2. Die durch das Streichen von Namen auf einer Liste frei gewordenen Zeilen und die auf einem Leeren Wahlzettel nicht benutzten Zeilen sind als Zusatzstimmen jener Partei zuzuzählen, deren Listenbezeichnung oder Ordnungsnummer der Wahlzettel (gedruckt oder geschrieben) trägt, sofern der Wahlzettel mindestens einen offiziellen Kandidaten enthält. Zeilen, die als Zusatzstimmen gelten, sind mit einem roten «Z» zu markieren.

  3. Trägt ein Wahlzettel keine Listenbezeichnung und keine Ordnungsnummer, so sind leere Zeilen (gestrichen oder unbenützt) als leere Stimmen zu zählen. Zeilen, die als «leere Stimmen» gelten, sind mit einem roten «L» zu markieren.

  4. Zu streichen ist auf dem Wahlzettel jeder Kandidatenname, der zum dritten Male oder noch häufiger aufgeführt ist. Ferner sind unleserlich geschriebene Namen, nicht eindeutig bezeichnete Kandidaten, mit Wiederholungszeichen kumulierte Namen und Namen von Personen zu streichen, die in dem betreffenden Wahlkreis nicht offizielle Kandidaten sind.

  5. Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so sind die überzähligen Namen vom Wahlbüro zu streichen, und zwar immer von unten nach oben und von rechts nach links.

  6. Streichungen und Markierungen, die das Wahlbüro vornimmt, sollen als solche erkennbar sein und sind mit rotem Farbstift auszuführen; das Büromitglied, das eine Streichung oder Markierung vornimmt, hat auf dem Wahlzettel sein Visum anzubringen.

Art. 10 Nummerieren der veränderten Wahlzettel

Nachdem die veränderten Wahlzettel bereinigt sind, sind sie in Serien von 50 Zetteln von 1 bis 50 zu nummerieren.

Art. 11 Auswertung der Wahlzettel

Die elektronische Auswertung der Wahlzettel erfolgt nach den Weisungen der Staatskanzlei.

Art. 12–18 …

Art. 19 Deponieren und Archivieren des Wahlprotokolls

Das Wahlprotokoll ist im Doppel auszufertigen und vorschriftsgemäss zu unterzeichnen.

Ein Exemplar des Protokolls ist im Gemeindearchiv aufzubewahren. Das zweite Exemplar ist zusammen mit den Hilfsformularen und den Wahlzetteln, einschliesslich der ungestempelten, leeren und ungültigen, anderntags der Staatskanzlei zuzustellen.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Instruktion tritt sofort in Kraft und ersetzt die Instruktion vom 30. April 1985.

SBE VI/3 290