IX B/23/2
Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Unternehmen der Filmvorführung
Vom 22.11.1978 (Stand 01.01.1988)
Der Landrat,
gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Filmgesetzes vom 1. Mai 1966,
verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf öffentliche Filmvorführungen sowie auf Betriebe, Räume und Ankündigungen Anwendung, die öffentlichen Filmvorführungen dienen.
Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) kann auch nichtöffentliche Vorführungen dieser Verordnung unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse gebietet.
Art. 2 Zeitliche Beschränkungen
Öffentliche Filmvorführungen dürfen nicht vor 14.00 Uhr beginnen und längstens bis 23.15 Uhr, am Freitag und Samstag bis eine Viertelstunde nach Mitternacht dauern.
Filmmatinées sind an Samstagen und Sonntagen gestattet, dürfen jedoch an Sonntagen erst um 10.30 Uhr beginnen.
Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag dürfen keine Filmvorführungen stattfinden.
Das Departement kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
2. Betriebs- und Vorführbewilligung
Art. 3 Art der Betriebe
Öffentliche Filmvorführungen können durchgeführt werden:
durch Betriebe der Filmvorführung gemäss Bundesgesetz (regelmässige Veranstaltungen in ständigen Kinotheatern oder in speziell dazu reservierten Sälen, inkl. so genannter Wanderkinos, Filmdienste usw.);
durch Veranstalter, die nicht dem Bundesgesetz unterstehen (Gelegenheitsvorstellungen durch Firmen, Vereine usw.).
Art. 4 Betriebsbewilligung
Zur Eröffnung und zur Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung ist die Bewilligung des Departements notwendig.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der eidgenössischen und kantonalen Filmgesetzgebung sowie die bau-, feuer- und verkehrspolizeilichen Vorschriften erfüllt sind.
Die bereits bestehenden Betriebe gelten als bewilligt.
Art. 5 Vorführbewilligung
Die Veranstaltung öffentlicher Filmvorführungen bedarf einer Vorführbewilligung durch das Departement.
Nicht bewilligungspflichtig sind Einzelfilmvorführungen insbesondere erzieherischer, kirchlicher, wissenschaftlicher, kultureller, gemeinnütziger oder sportlicher Art.
Art. 6 Voraussetzungen
Die Vorführbewilligung wird erteilt, wenn:
der Bewerber in der Schweiz Wohnsitz hat; juristische Personen müssen in der Schweiz ihren Sitz haben;
der Bewerber einen guten Leumund hat;
der Bewerber Gewähr für eine einwandfreie Leitung des Unternehmens bietet.
Werden die Betriebe und die Filmvorführungen nicht vom Bewilligungsinhaber geleitet, so ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen; diese hat die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 zu erfüllen.
Art. 7 Befristung
Die Vorführbewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt und jeweils erneuert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 8 Entzug
Der Entzug der Betriebsbewilligung richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Filmgesetzgebung.
Die Vorführbewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn:
eine der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt ist;
die baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht oder nicht mehr eingehalten sind;
die mit der Erteilung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden;
der Betriebsinhaber oder die für die Betriebsleitung verantwortliche Person die Vorschriften dieser Verordnung trotz Verwarnung nicht befolgt oder wegen Übertretung wiederholt bestraft worden ist;
die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit es verlangen.
3. Jugendschutz
Art. 9 Zutrittsalter
An den öffentlichen Filmvorführungen dürfen nur Personen teilnehmen, die im laufenden Kalenderjahr das 16. Altersjahr erfüllen.
Art. 10 Heraufsetzung
Das Zutrittsalter kann durch das Departement im Einzelfall oder für bestimmte Kategorien von Filmen um zwei Jahre heraufgesetzt werden.
Art. 11 Herabsetzung
Ist ein Film für Kinder oder Jugendliche geeignet, so kann das Departement auf Gesuch des Veranstalters die Altersgrenze bis auf sechs Jahre herabsetzen.
Eine solche Herabsetzung kann auch im Rahmen der Filmerziehung für Schulklassen und Jugendgruppen erfolgen.
Art. 12 Vorprüfung
Zur Beurteilung von Gesuchen für Jugendvorstellungen kann das Departement eine Vorprüfung anordnen. Der Gesuchsteller hat den Film auf seine Kosten vorzuführen.
Art. 13 Freier Zutritt
Den mit der Überwachung der Filmvorführung beauftragten Organen des Departements ist jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den Vorführungen zu gewähren.
Art. 14 Bekanntgabe
Das Mindestzutrittsalter für Besucher ist im Schaukasten und an der Billettkasse gut sichtbar bekanntzugeben.
Sofern das Departement das Mindestzutrittsalter herauf- oder herabgesetzt hat, ist darauf in den öffentlichen Ankündigungen von Filmvorführungen hinzuweisen.
Art. 15 Kontrolle, Ausweispflicht
Der Veranstalter der Filmvorführung oder seine beauftragten Angestellten haben festzustellen, ob die Besucher das vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben. Die Polizei führt von sich aus Kontrollen durch.
Besucher, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Zutrittsalters bestehen, haben einen Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Ausweis muss von einer Amtsstelle ausgestellt und mit Foto und Geburtsdatum des Inhabers versehen sein (Identitätskarte oder dgl.). Besucher, die sich nicht entsprechend ausweisen können, sind wegzuweisen.
Art. 16 Jugendliche Arbeitnehmer
Bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen in ständigen Kinotheatern wird auf die Artikel 148–152 der Verordnung II zum eidgenössischen Arbeitsgesetz verwiesen. Bezüglich des Mindestalters für Arbeitnehmer in ständigen Kinotheatern gilt Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung I zum eidgenössischen Arbeitsgesetz.
4. Baupolizeiliche Vorschriften
4.1. Für Lokale mit regelmässigen Filmvorführungen
Art. 17 Bauweise, Parkplätze
Lichtspieltheater dürfen nur in massiv gebauten Gebäuden eingerichtet werden.
Bei Neuerstellung oder Erweiterung von Kinos sind genügend Parkplätze zu schaffen.
Art. 18 Türen, Notausgänge
Der Zuschauerraum muss die notwendige Anzahl Türen und Notausgänge aufweisen.
Türen und Notausgänge aus dem Zuschauerraum müssen nach aussen aufschlagen und mindestens 1,2 m breit sein. Die Türen müssen durch mechanische Vorrichtungen offengehalten werden können und sind so zu konstruieren, dass sie vom Publikum leicht geöffnet werden können.
Über oder neben den Notausgängen ist eine ständig beleuchtete Aufschrift «Notausgang» anzubringen. Die Beleuchtung muss unabhängig von der übrigen Beleuchtungsanlage schaltbar sein.
Art. 19 Belüftung, Aborte
Der Zuschauerraum muss gut ventilierbar sein.
Aborte sind nach Geschlechtern getrennt in genügender Anzahl vorzusehen.
Art. 20 Bestuhlung
Die Bestuhlung im Zuschauerraum ist am Boden zu befestigen und so anzuordnen, dass den Wänden entlang und bei entsprechend breiter Bestuhlung zwischen den Sitzreihen genügend breite Gänge frei bleiben.
Art. 21 Beleuchtung
Die Beleuchtung muss zweckmässig und betriebssicher sein und ist derart zu installieren, dass sie sowohl vom Zuschauerraum als auch vom Apparateraum aus bedient werden kann.
Art. 22 Vorführkabine
Die Vorführkabine muss vom Zuschauerraum durch eine mindestens 15 cm dicke Mauer getrennt sein. Diese Mauer darf nur die für die Apparate und Sichtfenster notwendigen Öffnungen enthalten. Der Raum muss mit direkt ins Freie führenden Fenstern, die leicht geöffnet werden können, versehen sein. Die Öffnungen für Apparate und Sichtfenster müssen durch Schieber aus feuersicherem Material leicht geschlossen werden können.
In der Kabine muss in Türnähe ein Feuerlöschapparat in betriebsbereitem Zustand vorhanden sein.
Art. 23 Apparate
Die Apparate müssen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Sie dürfen nur auf Gestelle aus unbrennbarem Material gestellt werden. Für die elektrischen Vorschriften gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).
4.2. Für Lokale mit gelegentlichen Vorführungen
Art. 24
Für gelegentliche Filmvorführungen, die nicht in ständigen Kinos stattfinden, gelten, wenn brennbare Filme zur Verwendung kommen, folgende Vorschriften:
sie dürfen nur in massiv gebauten Gebäuden, die nicht feuergefährlich sind, veranstaltet werden;
der Projektionsapparat darf nicht in nächster Nähe der Sitzplätze aufgestellt werden;
die Bestuhlung ist so anzuordnen, dass gegen den Hauptausgang hin, den Wänden entlang und in der Mitte des Raumes Durchgänge von wenigstens 1,2 m Breite offen bleiben;
der Zuschauerraum muss zwei voneinander getrennte Ausgänge aufweisen.
5. Gebühren
Art. 25
Für die Erteilung der Betriebsbewilligung setzt das Departement eine einmalige Gebühr von 100-1000 Franken fest, die zur Hälfte an die betreffende Gemeinde fällt. Ferner sind vom Gesuchsteller die entstandenen Barauslagen zu vergüten.
Für die Erteilung einer Vorführbewilligung und deren Erneuerung erhebt das Departement jährlich eine Gebühr von 50-300 Franken.
Für einzelne bewilligungspflichtige öffentliche Filmvorführungen beträgt die Gebühr 20-100 Franken je Vorführung.
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
6. Rechtsschutz
Art. 26
Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des Departements richtet sich nach Artikel 4 des kantonalen Filmgesetzes.
7. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Verbotene Filme
Wer Filme, die das sittliche Empfinden verletzen, eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen aufreizen oder Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, öffentlich vorführt oder vorführen lässt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 28 Verbotene Ankündigungen
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer
verbotene Filme öffentlich ankündigt oder ankündigen lässt;
zulässige Filme in einer Art und Weise öffentlich ankündigt oder ankündigen lässt, die das sittliche Empfinden verletzen oder Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen.
Als öffentliche Ankündigung gelten namentlich das Ausstellen in Auslagen und Schaufenstern oder an anderen von der Strasse aus sichtbaren Orten, Inserate oder andere Druckerzeugnisse.
Art. 29 Andere strafbare Handlungen
Mit Busse wird bestraft, wer
die zeitlichen Beschränkungen der öffentlichen Vorführung von Filmen missachtet;
ohne die erforderliche Bewilligung eine öffentliche Filmvorführung veranstaltet;
entgegen den Vorschriften über den Jugendschutz an einer Filmvorführung teilnimmt oder Teilnehmer zu Filmvorführungen zulässt.
In leichten Fällen kann anstelle der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 30 Vorbehalt des Bundesrechts
Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des eidgenössischen Filmgesetzes und der übrigen Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft und ersetzt diejenige vom 19. Oktober 1966.
SBE I/7 220