IX D/633/3
Verordnung über die Beseitigung von Tierkörpern
Vom 20.09.1993 (Stand 01.01.2003)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 3, 10a und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, Artikel 16 und 45 der kantonalen Verordnung vom 6. November 1968 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz (kantonale Tierseuchenverordnung), die Verordnung vom 23. Juni 2000 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) sowie Artikel 12 der kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 27. Dezember 1995,
verordnet:
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung regelt die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern. Sie enthält namentlich die Vollzugsvorschriften zur VTNP.
Art. 2 Organisation
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt folgenden Organen:
dem Regierungsrat,
dem Departement Finanzen und Gesundheit (Departement),
dem Kantonstierarzt,
den Gemeinderäten.
Art. 3 Regierungsrat
Dem Regierungsrat obliegen:
die vertraglichen Vereinbarungen gemäss den Artikeln 36 Absatz 2 und 41 VTNP;
das Festlegen der Kostenverteilung gemäss Artikel 40 VTNP und nach Massgabe von Artikel 12 dieser Verordnung;
die Sicherstellung der Infrastruktur gemäss den Artikeln 37 und 38 VTNP.
Art. 4 Departement Finanzen und Gesundheit
Dem Departement obliegen:
die Aufsicht über die Entsorgung tierischer Abfälle auf dem ganzen Kantonsgebiet gemäss Artikel 36 Absatz 1 VTNP;
die Antragstellung für die Behandlung der Geschäfte des Regierungsrates;
das Erteilen von Entsorgungs- und Betriebsbewilligungen gemäss den Artikeln 9, 10, 28 und 29 VTNP;
die Genehmigung der Entsorgungsverträge gemäss Artikel 35 Absatz 2 VTNP;
der Erlass von Weisungen über die Schaffung von zweckmässigen Infrastrukturen durch die Gemeinden gemäss Artikel 37 VTNP.
Art. 5 Weitere Aufgaben
Dem Departement obliegen zudem:
die Bewilligung von Betrieben zur Herstellung von Tierfutterkonserven, Tierfutterwürsten und ähnlichen Produkten (Art. 3 und 15 kantonale Fleischhygieneverordnung);
die Bewilligung von gekühlten Tierkörperlagerräumen in Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben;
die Erteilung von Bewilligungen an Halter von Fleischfressern zum Bezug von Tierkörpern als Tierfutter (Art. 23 kantonale Fleischhygieneverordnung).
Art. 6 Kantonstierarzt
Dem Kantonstierarzt obliegen:
die Antragstellung für die Geschäfte des Departements;
die Anordnung besonderer Massnahmen gemäss Artikel 31 VTNP;
die Entgegennahme der Meldungen über die entsorgten Tierkörpermengen gemäss Artikel 41 Absatz 3 VTNP;
die Überwachung der Entsorgung gemäss Artikel 34 VTNP;
der Vollzug der in den Anhängen 1–6 geforderten Massnahmen;
die Erteilung von Bewilligungen für das Verwerten von Küchen- und Speiseabfällen als Tierfutter;
die Überprüfung des Plangenehmigungsverfahrens gemäss Artikel 25 VTNP;
die Schliessung von Betrieben gemäss Artikel 35 Absatz 3 VTNP;
die Genehmigung der Pläne für Um- und Neubauten zur Aufbereitung von Küchen- und Speiseabfällen (Art. 22 eidgenössische Tierseuchenverordnung);
der Erlass von Weisungen über Form, Zustand und Eignung der Tierkörper in Bezug auf ihre unschädliche Beseitigung.
Art. 7 Gemeinderäte
Den Gemeinderäten obliegen (Art. 16 kantonale Tierseuchenverordnung):
die Organisation des Einsammelns und der Abfuhr der auf ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper;
die Errichtung und der Betrieb von Tierkörpersammelstellen;
die Bezeichnung eines für ihr Gemeindegebiet zuständigen Wasenmeisters und dessen Stellvertreter sowie deren Entschädigung;
die Ausscheidung von Wasenplätzen in ihrem Gemeindegebiet für ausserordentliche Fälle.
Art. 8 Benutzung der Entsorgungsanlagen
Kanton und Gemeinden entsorgen tierische Abfälle grundsätzlich nur über die vom Regierungsrat gemäss Artikel 3 bestimmten Anlagen. Ausnahmen sind in der VTNP geregelt.
Art. 9 Tierkörperanlieferungen an die Sammelstellen
Personen, bei denen Tierkörper und tierische Abfälle anfallen, haben sie bei den Sammelstellen abzuliefern.
Art. 10 Vorsorgliche Massnahmen
Die Gemeinderäte sehen für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen geeignete Wasenplätze vor. Diese sind in Karten einzutragen und durch das Departement zu genehmigen.
Art. 11 Verseuchte Tiere
Tierkörper, welche von verseuchten oder seuchenverdächtigen Tieren stammen, sind nach den speziellen Weisungen des Kantonstierarztes unschädlich zu beseitigen.
Art. 12 Aufteilung der Entsorgungskosten
Die Kosten der Entsorgung durch die autorisierten Entsorgungsbetriebe werden wie folgt finanziert:
durch Entsorgungsgebühren der Ablieferer von tierischen Abfällen aus Schlachtbetrieben pro geschlachtetes Tier;
durch Entsorgungsbeiträge der Nutztierhalter;
durch einen jährlichen Entsorgungsbeitrag pro gelöstes Jagdpatent;
durch einen angemessenen Beitrag aus dem Tierseuchenfonds für das Bereitstellen der seuchenpolizeilichen Infrastrukturen und
durch die Aufteilung der Restkosten auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.
Der Regierungsrat regelt durch separaten Erlass die Höhe der Entsorgungsgebühr gemäss Absatz 1 Buchstabe a sowie der Entsorgungsbeiträge gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c im Einzelnen und bestimmt die Höhe des Beitrages aus dem Tierseuchenfonds gemäss Absatz 1 Buchstabe d. Das Departement regelt den Bezug.
Im Seuchenfall übernimmt der Kanton alle Entsorgungskosten des entsprechenden Entsorgungsbetriebes gemäss Artikel 8.
Art. 13 Tierfutter für Fleischfresser
Tierkörper dürfen als Tierfutter für Fleischfresser abgegeben werden, sofern sie vom zuständigen tierärztlichen Fleischschauer als für diesen Zweck geeignet bezeichnet worden sind. Die Abgabe ist nur an Personen und Betriebe zulässig, die über die notwendigen Einrichtungen (dafür reservierte Kühlbehälter, geeignete Zerlegungsstelle, besondere Gerätschaften usw.) und eine Bewilligung des Departements verfügen.
Jede Lieferung muss von einem tierärztlichen Zeugnis nach vorgeschriebenem Formular begleitet sein.
Für Tierkörper, welche zur Herstellung von Tierfutterkonserven, -würsten, -blöcken usw. bestimmt sind, gelten dieselben Vorschriften. Das Material darf nur an Hersteller abgegeben werden, die über eine vom Lebensmittelbetrieb getrennte Abteilung verfügen, hygienischen und tierseuchenpolizeilichen Anforderungen genügen und im Besitz einer Bewilligung des Departements sind.
Art. 14 Lagerräume in Betrieben
Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe, welche tierische Abfälle nicht am gleichen Tag abführen können, müssen über einen separaten, vom Lebensmittelbetrieb getrennten und gekühlten Lagerraum verfügen. Die diesbezügliche Bewilligung ist unter Beilage der Pläne beim Departement einzuholen.
Art. 15 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen diese Verordnung sowie gegen die in Ausführung derselben erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden gemäss den Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes geahndet.
Art. 16 Rechtsschutz
Gegen Entscheide des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerdeentscheide nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 44 der kantonalen Tierseuchenverordnung.
Art. 17 Vollzug
Das Departement Finanzen und Gesundheit ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Departement oder eine andere Verwaltungsstelle bezeichnet ist.
Art. 18 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 23. Juni 1981 über die Beseitigung von Tierkörpern aufgehoben.
Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2, 4, 5, 6, 10, 12 Abs. 2, 13 Abs.1 und 3, 14, 16, 17 in Kraft ab LG 2006; zudem Anpassung an geltendes Recht (insbesondere Hinweise auf Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, VTNP): Ingress, Art. 1, 3, 4, 5, 6, 8
SBE V/6 321