VIII A/63/1
Verordnung über das Desinfektionswesen
Vom 16.12.1963 (Stand 01.01.1988)
Der Landrat
erlässt, gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen, folgende Verordnung:
Art. 1 Aufgabe
Zur Verhinderung oder Tilgung ansteckender Krankheiten, ebenso zur Vertilgung von Ungeziefer sind durch den Gemeinderat oder durch das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) von sich aus oder auf Veranlassung des Arztes Desinfektionen vorzunehmen.
Art. 2 Kant. Desinfektor Entschädigung; Gemeindedesinfektoren
Das Departement bezeichnet einen kantonalen Desinfektor, der ihm in seinen Funktionen unterstellt ist. Seine Entschädigung wird durch den Regierungsrat festgesetzt.
Ebenso können die Gemeinden für ihre Bedürfnisse Desinfektoren ernennen.
Art. 3 Ausbildung
Als Desinfektor kann eingesetzt werden, wer einen vom Eidgenössischen Gesundheitsamt in Bern durchgeführten Kurs für Zivildesinfektoren mit Erfolg bestanden hat. Bei vorausgehender Anmeldung über das Departement kann der Regierungsrat an die Ausbildungskosten Beiträge gewähren.
Art. 4 Auftrag
Der Auftrag zur Desinfektion wird bei der Bekämpfung ansteckender Krankheiten durch das Departement, bei der Bekämpfung von Ungeziefer durch den Gemeinderat erteilt. Der Desinfektor kann den im kantonalen Laboratorium deponierten Apparat und die nötigen Chemikalien anfordern.
Art. 5 Wartung
Nach ausgeführter Desinfektion übernimmt das kantonale Laboratorium die Reinigung der Apparatur und die Ergänzung der verbrauchten Chemikalien. Für Aufbewahrung und Wartung der Maske ist der Desinfektor selbst verantwortlich.
Art. 6 Meldepflicht
Der Desinfektor hat dem Auftraggeber über die ausgeführte Desinfektion Bericht zu erstatten.
Art. 7 Kostentragung
Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen zur Verhinderung oder Tilgung ansteckender Krankheiten gehen zu Lasten des Kantons.
Die Kosten der Desinfektionsmassnahmen zur Vertilgung von Ungeziefer gehen zu Lasten des Wohnungsinhabers, bei Bedürftigen zu Lasten des Kantons.
Der kantonale Desinfektor hat periodisch, mindestens jährlich einmal, mit dem Departement abzurechnen. Die Bundesbeiträge werden vom Departement eingeholt.
Art. 8 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 35a des Gesundheitsgesetzes.
Art. 9 Inkrafttreten und Ausserkraftsetzung bisherigen Rechtes
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Damit sind alle ihr widersprechenden Vorschriften über das Desinfektionswesen aufgehoben.
N 28 1827