210.150
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
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Verordnung zur Umsetzung von Artikel 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1)
Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2)
von der Regierung erlassen am 19. Juni 2007
Art. 1
Richterliche Behörde im Sinn von Artikel 28b ZGB 3) ist das Bezirksge- Zuständigkeiten richt.
Für die sofortige Ausweisung gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB ist die Kantonspolizei zuständig.
Das Amt für Justizvollzug betreibt eine Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen.
Art. 2
Das Verfahren vor dem Bezirksgericht richtet sich nach den Bestimmun- Verfahren gen der Zivilprozessordnung 4) über das beschleunigte Verfahren. Sachurteile unterliegen der Berufung ans Kantonsgericht.
Das Verfahren der sofortigen Ausweisung richtet sich nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes 5) über das Eingreifen bei häuslicher Gewalt.
Art. 3
Die Kantonspolizei informiert: Informationspflichten
das Opfer über die möglichen weiteren Verfahrensschritte;
das Opfer und die Gewalt ausübende Person über Beratungsangebote.
Art. 4
Die Polizeiverordnung vom 21. Juni 2005 6) wird wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts 1.07.2007 1 210.150 Verordnung zur Umsetzung von Art. 28b ZGB
Art. 33 lit. c
c) Eingreifen bei häuslicher Gewalt gemäss Artikel 16 des Polizeigesetzes und Artikel 28b Absatz 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
Art. 5
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2007 in Kraft.
1.07.2007