350.035
Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
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Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 5. November 1992 Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 4. Januar 1993
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität Zweck durch Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit, indem es insbesondere
den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton durchzuführen (2. Kapitel);
die Rechtshilfe in Strafsachen erleichtert (3. Kapitel).
Art. 2
1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen Anwendungsmaterielles Bundesstrafrecht (Strafgesetzbuch und andere Bundesge- bereich setze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung. 2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
2. Kapitel: Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton
Art. 3
1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbe- Grundsatz hörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen. 2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
350.035 Konkordat über die Rechtshilfe und die Zusammenarbeit in Strafsachen 3. Die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.
Art. 4
Anwendbares Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet Recht das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
Art. 5
Amtssprache 1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt. 2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen. 3. Wenn jedoch die Person, die Gegenstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht versteht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
Art. 6
Inanspruchnahme Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einder Polizei schreiten notwendig, wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.
Art. 7
Postzustellungen Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und seiner Vollzugsverordnung zugestellt werden.
Art. 8
Vorladungen 1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsortes vorgeladen. 2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen. 3. Die Vorladung enthält gegebenenfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Vorführbefehl erlassen werden kann.
Art. 9
Verhandlungen, Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann in Augenscheine einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
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Art. 10
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftli- Durchsuchungen, chen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden. Beschlagnahme 2. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.
Art. 11
Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde, die in ihrer amtlichen Stellung Mitteilungspflicht Kenntnis von einem in einem andern Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
Art. 12
Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons Rechtsmittelein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechts- belehrung mittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 13
Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Be- Rechtsmittel, hörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, Sprache abgefasst werden.
Art. 14
Die Verfahrenskosten, insbesondere für Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Kosten Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten gehen zulasten des mit der Sache befassten Kantons.
3. Kapitel: Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen
Art. 15
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Direkter Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache der ersuchenden oder Geschäftsverkehr der ersuchten Behörde gehalten werden. 2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und die Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24). 3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
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Art. 16
Anwendbares Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Recht
Art. 17
Recht der 1. Die Parteien, ihre Vertreter und die ersuchende Behörde können an Parteien den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen ist oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt. 2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.
Art. 18
Rechtsmittelbe- Wenn das anwendbare Recht ein Rechtsmittel gegen einen Entscheid vorlehrung sieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.
Art. 19
Rechtsmittel, 1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in Verfahren und derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden. Zuständigkeit 2. Bei der Behörde des ersuchten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materieller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden: Art. 18 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 20
Vollzug von Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des Haftbefehlen Art. 353 StGB vollstreckt.
Art. 21
Vernehmung von Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern verhafteten Konkordatskanton festgenommene Person muss innerhalb von 24 Stunden Personen einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Verhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.
Art. 22
Zustellung durch Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, werdie Polizei den direkt durch die Polizei des Kantons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.
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Art. 23
1. Die Rechtshilfe ist unentgeltlich. Die Kosten namentlich für Über- Kosten setzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons. 2. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 24
Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem Zuständige anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewil- Behörde ligt und ausführt und die Mitteilungen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und 15).
Art. 25
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung Beitritt und sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Rücktritt Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. 2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 26
Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten Inkrafttreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden.
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