350.230
Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen
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Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen
Gestützt auf Art. 154 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) 1) und Art. 9 der grossrätlichen Verordnung über die Kosten im Strafverfahren vom 20. November 1974 2)
von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1974
I. Gebührenansätze
Art. 1
3)Kompetenzentscheid der Staatsanwalt- Strafmandatsschaft in Übertretungssachen Fr. 50.– bis 100.– verfahren
4)Untersuchung und Entscheid in Übertretungssachen Fr. 50.– bis 750.–
5)Untersuchung bei Verbrechen und Vergehen Fr. 50.– bis 1500.–
6)Entscheid bei Verbrechen und Vergehen Fr. 50.– bis 500.–
Art. 2 7)
a) Untersuchung durch Staatsanwaltschaft Fr. 80.– bis 15000.– Untersuchungsb) Beschwerdeverfahren vor dem Staatsanwalt Fr. 120.– bis 1000.– verfahren
Art. 3 8)
a) 9)Verfahren vor Kantonsgericht als Beru- Gerichts-, Befungsinstanz Fr. 150.– bis 10000.– schwerde- und Berufungsverfahren 1) BR 350.000 2) BR 350.200 3) Einfügung gemäss RB vom 17. November 1998 1.07.2009 1
... 1)
2)Verfahren vor Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz Fr. 80.– bis 5000.–
Verfahren vor Bezirksgericht Fr. 80.– bis 8000.–
Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss Fr. 80.– bis 5000.– 3)Verfahren vor Haftrichter
Fr. 80.– bis 500.–
Art. 4 4)
Jugendstrafver- a) ... 5) fahren
Einzelrichterentscheide des Jugendanwaltes Fr. 30.– bis 300.–
6)Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss als Jugendgericht Fr. 80.– bis 1300.–
7)Verfahren vor Kantonsgericht Fr. 80.– bis 2000.–
Art. 5 8)
Verfahren wegen a) Aussöhnungsversuch Fr. 50.– bis 1000.– Vergehen gegen b) Untersuchungsverfahren Fr. 50.– bis 2000.– die Ehre, und unlauteren c) Zulassung zum Entlastungsbeweis Fr. 50.– bis 2000.– Wettbewerbs d) Gerichtsverfahren Fr. 80.– bis 5000.–
e) Berufungsverfahren Fr. 80.– bis 6000.–
Art. 6
Besondere Fälle In Straverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren Angeklagten können die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden.
1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 1048; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.07.2009
Art. 7 1)
Aktenherausgabe Fr. 10.– bis 150.– Besondere Abschriften, je Seite 5.– Gebühren ausserhalb des Fotokopien, je Blatt 1.50 Strafverfahrens Auszüge und Bescheinigungen Fr. 5.– bis 20.–
Art. 8
Im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden (Art. 177 ff. StPO 2)) findet Strafverfahren deren Gebührenordnung Anwendung. vor Verwaltungsbehörden
Die Auslagen werden sinngemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung berechnet.
II. Entschädigung der amtlichen Verteidiger
Art. 9
3) Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach der Grundsatz Anwaltsgesetzgebung.
… 4)
Art. 10 5)
Art. 11 6)
Reicht der amtliche Verteidiger keine Honorarnote ein, die eine umfas- Entschädigung sende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen nach Ermessen festgesetzt.
Art. 12
Dem amtlichen Verteidiger ist es untersagt, vom Klienten ein Zusatzhono- Zusatzhonorar, rar zu verlangen. Verbot 1.07.2009 3 III. Entschädigung an Zeugen und Sachverständige
Art. 13
1) Zeugen, Aus- Den Zeugen, welche in einem Strafverfahren zur Einvernahme vorgekunftspersonen laden werden, sind als Zeugengeld 20 Franken je Stunde, jedoch im ganzen nicht mehr als 100 Franken für den Tag zu bezahlen.
2) Bei erheblichem Verdienstausfall kann das Zeugengeld bis auf höchstens 200 Franken erhöht werden. Für jede auswärts einzunehmende Hauptmahlzeit, für das Übernachten und die Reiseauslagen gelten die jeweils für die Beamten des Kantons festgelegten Entschädigungsansätze. 3)
Die gleichen Ansätze gelten für Auskunftspersonen, sofern die Untersuchung nicht auf sie ausgedehnt werden muss.
Keinen Anspruch auf Zeugengeld haben der Kläger im Strafverfahren wegen Vergehen gegen die Ehre, Kreditschädigung oder unlauteren Wettbewerbs sowie der Geschädigte, wenn er adhäsionsweise eine zivilrechtliche Forderung geltend gemacht hat.
Art. 14
Sachverständige 1 4)Das Honorar der Sachverständigen ist in der Regel vor Erteilung des Auftrages vom Untersuchungsrichter, Jugendanwalt beziehungsweise Gerichtsvorsitzenden festzusetzen. Soweit bei umfangreichen Erhebungen und Expertisen das Honorar nicht im voraus festgesetzt werden kann, ist in der Regel ein Kostenvoranschlag über die mutmassliche Höhe der Honoraransprüche einzuholen.
5) Bevor der Untersuchungsrichter den Auftrag zu einem Gutachten erteilt, das voraussichtlich auf mehr als 5 000 Franken zu stehen kommt, hat er, soweit die Umstände es erlauben, die Genehmigung des Staatsanwaltes einzuholen.
IV. Entschädigung der nicht festbesoldeten Gerichtspersonen und Strafuntersuchungsorgane
Art. 15 6)
1.07.2009
Art. 16 1)
Art. 17 2)
Art. 18 3)
V. Rechnungswesen
Art. 19
Die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden sind verpflichtet, für jeden Rechnungs- Fall eine eigene Rechnung zu führen, in die alle anrechenbaren Auslagen führung einzutragen sind.
Soweit sich der Rechnungsverkehr mit dem Kanton abwickelt, kann die kantonale Finanzkontrolle hiefür nähere Weisungen erlassen.
Art. 20
Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsanwalt- Staatsanwaltschaft vorschussweise zu Lasten des Kantons übernommen. schaft Mit den Akten wird eine Kostenmeldung über die entstandenen Untersuchungskosten an das Gericht weitergeleitet.
4) Eine Ausfertigung der Kostenmeldung ist der Finanzverwaltung einzusenden.
5) Sicherstellungen nach Artikel 73 StPO 6) und Sicherheitsleistungen nach Artikel 83b StPO sind unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung des sichergestellten Gutes.
Über die von geschädigten Personen gemäss Artikel 129 Absatz 1 StPO geleisteten Kostenvorschüsse rechnet die Staatsanwaltschaft direkt ab.
Art. 21 7)
8) Bezirksamt und Kreisamt sorgen für den Einzug der den am Verfahren Bezirks- und Beteiligten überbundenen Kosten. Sie rechnen mit der Finanzverwaltung Kreisamt 1) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000 2) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000 3) Aufhebung gemäss RB vom 27. März 2000 1.07.2009 5 über die vom Kanton vorschussweise bezahlten Untersuchungskosten ab.
Werden die Kosten im Urteil nur teilweise den Beteiligten überbunden oder sind sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegangene Betrag vorerst zur Begleichung der Busse zu verwenden. Ein allfällig verbleibender Betrag ist im Verhältnis der Untersuchungs- und Verteidigungskosten zu den Gerichtskosten auf die Staats- und Bezirksgerichts- beziehungsweise Kreiskasse zu verteilen.
1) Bezirksamt und Kreisamt haben über den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der Finanzverwaltung eine Verlustanzeige unter Beilage der Eintreibungsdokumente oder einer begründeten Abschreibungsverfügung einzureichen. Die Abschreibung darf erst erfolgen, wenn der Schuldner erfolglos betrieben worden oder die Einleitung des Betreibungsverfahrens aussichtslos ist.
2) Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ist durch die Bezirksgerichts- beziehungsweise Kreiskasse auszuzahlen. Sind die Verfahrenskosten vom Staat zu übernehmen oder sind sie nicht innert 30 Tagen erhältlich, so kann das Bezirks- beziehungsweise Kreisamt dem Kanton für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechnung stellen. Werden die auferlegten Verfahrenskosten nachträglich ganz oder teilweise bezahlt, so ist die vergütete Entschädigung für den amtlichen Verteidiger dem Kanton anteilsmässig zu erstatten.
Erbringt der Kanton Leistungen, deren Kosten entsprechend der Vorschusspflicht von der Bezirksgerichtskasse oder der Kreiskasse zu tragen sind, wird dem Bezirk beziehungsweise Kreis für diese Aufwendungen Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind auch dann zu begleichen, wenn die Kosten nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden können oder nicht erhältlich sind.
Art. 22 3)
Art. 23 4)
Kantonsgericht Die Auszahlung der Entschädigungen veranlasst die Kantonsgerichtskanzlei, während der Einzug der Bussen, Kosten und andern Geldleistungen zugunsten der Staatskasse durch die Finanzverwaltung erfolgt.
1.07.2009
Art. 24 1)
Bei Verbrechen und Vergehen verfallen die geleisteten Sicherstellungen Abrechnung über (Art. 73 StPO 2)) und die Sicherheitsleistungen (Art. 83b StPO) nach Ein- Sicherstellungen und Sicherheitstritt der Verfolgungsverjährung dem Staate, bei Übertretungen dem für die leistungen Behandlung des Falles zuständigen Kreisamt.
Die Abrechnung über Sicherheitsleistungen richtet sich in allen Fällen nach Artikel 83b StPO. Sicherstellungen gemäss Artikel 73 StPO sind zur Bezahlung einer allfälligen Busse und sodann zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Art. 25 3)
Alle Entscheide, durch welche dem Kanton Bussen, Kosten oder andere Zustellung der Geldleistungen zugesprochen werden oder in welchen ihm eine Entschä- Entscheide digungspflicht auferlegt wird, sind im Dispositiv der Finanzverwaltung zum Inkasso beziehungsweise zur Auszahlung zuzustellen.
Art. 26
Die Finanzkontrolle ist im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen Rechnungsbefugt, bei den Gerichtsbehörden Einsicht in die mit der Abrechnung im kontrolle Zusammenhang stehenden Unterlagen zu nehmen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 27
Da Beschwerdeverfahren richtet sich nach den bezüglichen Bestimmun- Beschwerde gen von Artikel 7 der grossrätlichen Verordnung über die Kosten im Strafverfahren. 4)
Art. 28
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Ver- Inkrafttreten ordnung über die Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen und das Rechnungswesen im Strafverfahren vom 13. Dezember 1958 5), revidiert am 14. September 1964 6) und am 6. Dezember 1971. 7)