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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. März 1977
Vom 28.09.1982 (Stand 01.01.2011)
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2, 12 Abs. 3, 14 Abs. 4, 15 Abs. 5, 28 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 3, 43 und 44 des Sprengstoffgesetzes und Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung3
vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1982
1. Zuständigkeit
Art. 1 Regierung
Die Regierung bezeichnet für die Anwendung des Sprengstoffgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Beschlüsse die zuständigen Instanzen, soweit dies nicht durch diese Verordnung geschieht.
Sie sorgt unter Berücksichtigung der regionalen Bedürfnisse für eine ausgewogene Verteilung der Sprengmittellager der Verkäufer.
Sie erlässt die erforderlichen Bestimmungen für den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken. Dabei kann sie den Gemeinden die Bewilligungskompetenz und Kontrollaufgaben übertragen.
Art. 2 Gemeinden
Die Gemeinden können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise gestatten.
Art. 3 Justiz- und Polizeidepartement
Das Justiz- und Polizeidepartement übt die Aufsicht über den Verkehr und den Verbrauch von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen aus und sorgt für den Vollzug der dafür geltenden Vorschriften.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 4 Ort des Sprengmittelerwerbs
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind in der Regel bei der nächstgelegenen Verkaufsstelle zu erwerben.
Art. 5 Güterumschlag, Beförderung
Lagerräume von öffentlichen und privaten Transportunternehmungen dürfen nur für den Umschlag von Sprengmitteln verwendet werden.
Art. 6 Fund, Verlust von Sprengmitteln und Unfallmeldung
Funde und Verluste von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen sowie Unfälle beim Umgang mit diesen sind sofort der Kantonspolizei zu melden, welche das weitere veranlasst.
Soweit zumutbar, sind gefundene Sprengmittel unverzüglich der Kantonspolizei abzugeben.
Art. 7 Einlagerung für den Kanton
Wer vom Kanton eine Bewilligung zum Verkauf erhalten hat, ist jederzeit verpflichtet, kleinere Mengen für den Kanton einzulagern.
Das Justiz- und Polizeidepartement legt im Einzelfall die Entschädigung fest.
3. Verfahren
Art. 8 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Bestimmungen werden nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Strafprozessordnung durch den ordentlichen Richter beurteilt.
…
Art. 9 Verwaltungsstrafverfahren
Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder gestützt darauf erlassener Vorschriften werden vom Departement mit Busse bestraft.
…
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
Art. 10 Administrativverfahren
Das Justiz- und Polizeidepartement führt das Administrativverfahren gemäss Artikel 35 des Sprengstoffgesetzes durch. Vorbehalten bleibt die Zuweisung besonderer Fälle durch die Regierung an die Kantonspolizei.
Art. 11 …
4. Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 1 und 3 der Verordnung über die Lagerung von Waffen, Sprengstoffen und Zündmitteln vom 28. August 1967 werden aufgehoben.
Art. 13 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen4 und legt die Gebühren fest.
Art. 14 Inkrafttreten
Nach Genehmigung durch den Bundesrat bestimmt die Regierung den Zeitpunkt der Inkraftsetzung5 dieser Vollziehungsverordnung.
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