350.340
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997
350.340
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 1) (GVV zum WG)
Gestützt auf Art. 38 des Waffengesetzes und Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2)
vom Grossen Rat erlassen am 31. März 1999 3)
Art. 1
Die Regierung bezeichnet für den Vollzug des Waffengesetzes und der ge- Regierung stützt darauf erlassenen Verordnung die zuständigen Instanzen, soweit dies nicht durch diese Verordnung geschieht.
Art. 2
Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Waf- Departement fengesetzes und der dazugehörenden Verordnung aus.
Art. 3
Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Waffengesetzes und der ge- Strafverfahren stützt darauf erlassenen Verordnung werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege beurteilt.
Art. 4 4)
Art. 5
Die Regierung erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen. 5) Ausführungsbestimmungen
Art. 6
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieser Vollzie- In-Kraft-Treten hungsverordnung 6).