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Verordnung über die Wohnheime der kantonalen Schulen

420.200 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gr/br-csc-dg/420-200/de/verordnung-uber-die-wohnheime-der-kantonalen-schulen

Consulté le 4 sept. 2026

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  2. Grisons
  3. Législation Grisons
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Ce texte n’est plus en vigueur.

420.200

Verordnung über die Wohnheime der kantonalen Schulen

Vom 04.07.2000 (Stand 01.01.2013)

Gestützt auf Art. 11 und Art. 19 des Mittelschulgesetzes sowie auf Art. 14 und Art. 21 des Frauenbildungsgesetzes

von der Regierung erlassen am 4. Juli 2000

1. Administration

1.1. Unterstellung, Leitung

Art. 1 Aufsicht

Die Wohnheime (Konvikt und Wohnheim) der kantonalen Schulen unterstehen der Aufsicht des Departementes.

Art. 2 Leitung

Die Wohnheimleitungen sind für die erzieherische Betreuung der Schülerinnen und Schüler sowie für eine zeitgemässe und rationelle Betriebsführung verantwortlich.

1.2. Organisation, Personal

Art. 3 Personal

Den Einsatz der Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Aushilfen regeln die Wohnheimleitungen.

Art. 4 Hausordnung

Die Wohnheimleitungen erstellen eine Hausordnung.

Art. 5 Konvikt

Der Konviktleitung stehen für die Betreuung und Führung der Schüler während der Abende und über das Wochenende Aufsichtspersonen mit Teilpensen zur Verfügung.

Geeignete ältere Schüler unterstützen die Aufsichtspersonen und die Konviktleitung.

1.3. Wirtschaftlichkeit, Rechnungsführung

Art. 6 Wohn- und Kostgelder

Das Departement legt die Wohn- und Kostgelder des Konvikts möglichst so fest, dass damit 80 Prozent der Betriebskosten gedeckt werden können.

Die Preise sind anzupassen, sobald der tatsächlich erreichte Kostendeckungsgrad um mehr als 5 Prozentpunkte von der Vorgabe abweicht.

Für das Wohnheim kommen in der Regel die entsprechenden Preisansätze des Konvikts zur Anwendung.

1.4. Aufnahme, Austritt

Art. 7 Aufnahme

Die Wohnheimleitungen bestimmen den Anmeldetermin, der im Bündner Schulblatt, im Kantonsamtsblatt und in der Tagespresse zu veröffentlichen ist.

Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheiden die Wohnheimleitungen. Die Aufnahme gilt in der Regel für ein Jahr.

Art. 8 Voraussetzungen

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt, sofern die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze übersteigt, nach folgender Reihenfolge:

  1. Alle Schülerinnen der Schule für Hauspflege;

  2. Schülerinnen und Schüler aus entlegenen Talschaften;

  3. Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren;

  4. Übrige nach Eingang der Anmeldungen.

Art. 9 Unterkunft, Verpflegung

Die Wohnheimleitungen teilen den Schülerinnen und Schülern Einzel- und Doppelzimmer zu. Sie berücksichtigen dabei so gut wie möglich die gemeldeten Wünsche.

Die Schülerinnen und Schüler werden von Montagmorgen bis Freitagmittag verpflegt.

Art. 10 Austritt

Der Austritt ist in der Regel nur auf Ende des Schuljahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist möglich.

Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, können die Wohnheimleitungen volljährigen Schülerinnen und Schülern bis Mitte Mai auf Ende des Schuljahres kündigen.

Art. 11 Externe Schülerinnen und Schüler, Gäste

Externen Schülerinnen und Schülern kann die Leitung bewilligen, sich im Konvikt zu verpflegen.

Die Mensa des Wohnheims steht den internen Schülerinnen und externen Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Die Wohnheimleitung entscheidet über die Verpflegungsmöglichkeiten für Gäste.

2. Führung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler

Art. 12 Disziplin

Wer in den Wohnheimen wohnen will, verpflichtet sich, die Hausordnung sowie die Anweisungen der Wohnheimleitungen zu befolgen.

Art. 13 Disziplinarverfahren

Leichtere Verstösse gegen die Disziplin ahnden die Wohnheimleitungen, schwerere das Departement.

Das Departement kann eine Schülerin oder einen Schüler auf Antrag der Wohnheimleitungen unter Regelung der Kostenfolgen aus den Wohnheimen ausschliessen.

Art. 14 Krankheit

Schülerinnen und Schüler, die sich krank fühlen, haben dies sofort den Wohnheimleitungen zu melden. Diese ziehen nötigenfalls den Arzt zu. In schweren Fällen orientieren sie unverzüglich die Eltern. Die Kosten für die ärztliche Hilfe hat die Schülerin oder der Schüler zu tragen.

Art. 15 Konvikt

Die erzieherische Betreuung der Schüler ist eine Hauptaufgabe der Konviktleitung. Die Schüler werden in ihrer Arbeit überwacht, zu sinnvoller Gestaltung der Freizeit angeleitet und zur Mitverantwortung herangezogen.

Die Leitung achtet besonders auf anständiges Benehmen der Schüler, auf die Erziehung zur Gemeinschaft und die Körperpflege. Sie fördert die Schüler in der selbständigen Planung ihrer Arbeit und bei der Lösung der Hausaufgaben.

3. Schlussbestimmungen

Art. 16 Unterrichtsverpflichtung Konviktleitung

Das Departement legt die Unterrichtsverpflichtung der Konviktleitung fest.

Art. 17 Verfügungen

Verfügungen der Wohnheimleitungen können mit Beschwerde beim Departement innert zehn Tagen nach der Mitteilung angefochten werden.

Art. 18 Ergänzendes Recht

Die Schulordnungen der beteiligten Schulen gelten sinngemäss.

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Konvikt der Bündner Kantonsschule vom 23. Februar 1976 aufgehoben.

Art. 20 …

Art. 21 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2000 in Kraft.

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