421.080
Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden
421.080
Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (LBV) 1)
Gestützt auf Art. 50 und 76 Ziff. 4 des Schulgesetzes 2)
vom Grossen Rat erlassen am 1. Dezember 1965 3)
I. Besoldung der Volksschullehrpersonen und der Kindergartenlehrpersonen 4)
Art. 1 5)
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung Gleichstellung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Ver- der Geschlechter ordnung nicht etwas anderes ergibt.
Art. 1a 6)
7) Die Jahresbesoldung der Lehrpersonen der Volksschule und der Kin- Besoldungsdergartenlehrpersonen besteht aus dem Grundgehalt und dem 13. Monats- bestandteile lohn.
Das Grundgehalt ergibt sich aus den Besoldungsansätzen gemäss Artikel
Absatz 1 zuzüglich der jeweils auf Grund von Artikel 4a eingebauten Teuerungszulagen.
1) Neuer Titel gemäss GRB vom 21. Oktober 2004; B vom 22. Juni 2004, 935;
2) Nunmehr Art. 35 und 54 des Schulgesetzes, BR 421.000 3) B vom 20. September 1965, 203; GRP 1965, 358, 359 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 5) Einfügung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
6) Artikelnummerierung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377; GRP 1996/97, 547 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 1.1.2010 1 … 1)
… 2)
… 3)
Art. 2 4)
6) Mindestbesol- Für die Lehrpersonen der Volksschule und Kindergartenlehrpersonen dungen 5) gelten für eine jährliche Schul- beziehungsweise Kindergartenzeit von 38 Wochen folgende Mindestbesoldungen (ohne 13. Monatslohn): Minimum Maximum Franken Franken Primarlehrpersonen 62 544 96 312 Real- und Sekundarlehrpersonen 74 688 115 020 Kleinklassenlehrpersonen Primarstufe 70 536 108 636 Kleinklassenlehrpersonen Sekundarstufe I 74 688 115 020 Fachlehrpersonen Primarstufe 62 544 96 312 Fachlehrpersonen Sekundarstufe I 68 616 105 672 Kindergartenlehrpersonen 50 172 77 256 Juni 1996, 377; GRP 1996/97, 547 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt
1.1.2010 Die Lohnansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005).
Nach dem Minimum folgen 25 Lohnstufen. Die ersten 3 Lohnstufen betra¬gen je 2,5, die nächsten 7 je 4,5 und die letzten 15 je 1 Prozent des Mini-mums.
2) Die vom Erziehungsdepartement obligatorisch angeordnete Fortbildung für Lehrpersonen der Volksschule und Kindergartenlehrpersonen ausserhalb der Schul- beziehungsweise Kindergartenzeit ist mit dem oben festgelegten Gehalt abgegolten.
… 3)
4) Für Lehrpersonen, die an der Real- oder Sekundarschule beziehungsweise in der Kleinklasse unterrichten und nicht über die entsprechenden Diplome verfügen, gilt die Mindestbesoldung der Primarlehrpersonen.
Lehrpersonen, die aufgrund der in den Lehrplänen enthaltenen Stundentafeln mehr als 30 Lektionen pro Woche erteilen müssen, haben pro zusätzliche Jahresstunde Anspruch auf eine Mehrstunden-Entschädigung von 1/30 des Grundgehaltes gemäss Absatz 1.
5) Die Bewilligung von Mehrstunden wird durch den Schulrat erteilt.
Art. 3 6)
Dauert die jährliche Kindergartenzeit weniger als 38 Wochen, verringert b) bei weniger als sich das Grundgehalt für jede Woche, um welche die Kindergartenzeit ver- 38 Wochen jährlicher Kinderkürzt ist, um 1/38. gartenzeit 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 1.1.2010 3
Art. 4 1)
Art. 4a 2)
d) Teuerungsaus- Die Regierung legt den Teuerungsausgleich nach den Bestimmungen des gleich kantonalen Personalgesetzes 3) fest.
Art. 5 4)
e) Festlegung von Die Gemeinde legt die Lohnstufe ihrer Lehrpersonen und Kindergarten- Lohnstufen lehrpersonen fest. Das Erziehungsdepartement gibt entsprechende Empfehlungen ab.
Art. 6 5)
Wöchentliche 1 Das wöchentliche Pflichtpensum der Lehrpersonen der Volksschule be- Pflichtlektionen trägt 30 Lektionen zu 50 Minuten. Der Schulrat kann die Dauer einzelner und Kindergartenzeit oder aller Lektionen auf 45 Minuten reduzieren. In begründeten Fällen kann der Schulrat davon abweichen.
Je Halbtag sind auf der Primarschulstufe in der Regel höchstens 4 Lektionen zulässig.
Das volle wöchentliche Pensum der Kindergartenlehrpersonen beträgt 25 Stunden.
Art. 6a 6)
Pflichtpensum bei 1 7)Das volle wöchentliche Pflichtpensum der Lehrpersonen der Volks- Altersentlastung schule ab 55. Altersjahr beträgt 28 Lektionen, ab 60. Altersjahr 27 Lektionen. Die Altersentlastung wird ab Beginn des Schuljahres gewährt, in dem die Lehrperson das 55. bzw. 60. Altersjahr erfüllt.
3) BR 170.400 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt
1.1.2010 Für Fachlehrpersonen, die an mehr als einem Schulort unterrichten, wird die Altersentlastung bei einem Unterrichtspensum von mindestens 20 Lektionen pro Woche ab 55. Altersjahr auf 2 Lektionen, ab 60. Altersjahr auf 3 Lektionen pro Woche festgesetzt.
2) Der Stichtag für die Altersentlastung wird von der Schulträgerschaft festgesetzt. Die Kosten für die Pensenreduktion gehen zu Lasten der Schulträgerschaft.
Art. 7 3)
Art. 7a 4)
5) Den Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen wird Ende Schuljahr 13. Monatslohn ein 13. Monatslohn ausgerichtet.
Der 13. Monatslohn beträgt 1/12 des bezogenen Grundgehaltes.
6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss.
Art. 7b 7)
Art. 8 8)
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2003/2004, 252; tritt am 1. August 2004 in Kraft 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 7) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
8) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
1.1.2010 5
Art. 8a 1)
2) Lohnanspruch bei Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen, die infolge von Krank- Verhinderung an heit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft, Fortbildungsurlaub/Intender Arbeitsleistung sivfortbildung, Zivilschutzkursen, Militärdienst und militärischen Beförderungsdiensten sowie zivilem Ersatzdienst den Unterricht aussetzen, haben Anspruch auf das Gehalt im Rahmen der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
.... 3)
.... 4)
Art. 8b 5)
6) Fortbildungsur- Die zuständige Schul- bzw. Kindergartenbehörde kann Lehrpersonen laub, Intensivfort- und Kindergartenlehrpersonen, die während mindestens 10 Jahren und mit bildung einem Pensum von mindestens 20 Lektionen bzw. 14 vollen Stunden pro Woche Unterricht an einer öffentlichen Schule bzw. einem öffentlichen Kindergarten im Kanton Graubünden erteilt haben, einen bezahlten Urlaub von bis zu drei Monaten zur Fortbildung, insbesondere zum Besuch von Intensivfortbildungskursen der Erziehungsdirektorenkonferenz der Ostschweizer Kantone (EDK-Ost), sowie zum Besuch weiterer Kurse mit gleichen oder ähnlichen Zielen und mit entsprechenden Anforderungen gewähren. Der Fortbildungsurlaub ist an die Bedingung geknüpft, dass die betreffende Lehrperson bzw. Kindergartenlehrperson während ihrer bisherigen Tätigkeit an Volksschulen oder Kindergärten des Kantons Graubünden auf freiwilliger Basis Fortbildungskurse besuchte, die insgesamt mindestens halb so lange wie der beantragte Urlaub dauerten. Der Schul- und Kindergartenbetrieb darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden. Nach weiteren 10 Jahren und unter den gleichen Voraussetzungen wie für den ersten Fortbildungsurlaub kann von der zuständigen Schul- bzw. Kindergartenbehörde ein zweiter Fortbildungsurlaub bis zu drei Monaten gewährt werden.
3) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
4) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt
1.1.2010
1)Der Kanton kann die Kurskosten für die Teilnahme an Intensivfortbildungskursen der EDK-Ost und anderer vom Kanton anerkannter Kurse und Fortbildungsveranstaltungen übernehmen. Die zu beurlaubende Lehrperson bzw. Kindergartenlehrperson hat sich zu verpflichten, dass sie nach Abschluss des Fortbildungsurlaubs während fünf weiterer Jahre an der gleichen Schule oder im gleichen Kindergarten tätig bleibt.
Näheres bestimmt die Regierung in den Ausführungsbestimmungen. 2)
Art. 9 3)
Art. 10 4)
Art. 11 5)
Art. 11a 6)
II. Kantonsbeiträge
Art. 12 7)
Art. 12a 8)
Für die Subventionierung gemäss Absatz 4 gelten folgende Pauschalbe- Bestandteile
9) der Subventionierung träge (in Franken): Primarschule 89 656 2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2) BR 421.090 5) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
6) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
7) Aufhebung gemäss AGS 1990, 2411 8) Einfügung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
1.1.2010 7 421.080 Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen Real- und Sekundarschule 110 429 Kleinklasse Primarstufe 106 055 Kleinklasse Sekundarstufe I 110 429 Auf der Kindergartenstufe subventioniert der Kanton für ein volles wöchentliches Pensum gemäss Artikel 6 Absatz 3 pro Schuljahr den Pauschalbetrag von 67 087 Franken. An die Kosten der Stellvertretung beurlaubter Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Sinne von Artikel 8b sowie im Zusammenhang mit der Fortbildung für neue Unterrichtsfächer leistet der Kanton Beiträge im Rahmen des Schul- oder Kindergartengesetzes. Anrechenbar für die Stellvertretungskosten sind folgende Pauschalbeträge (in Franken): Primarlehrpersonen 89 656 Real- und Sekundarlehrpersonen 110 429 Kleinklassenlehrpersonen Primarstufe 106 055 Kleinklassenlehrpersonen Sekundarstufe I 110 429 Fachlehrpersonen Primarstufe 89 656 Fachlehrpersonen Sekundarstufe I 98 346 Kindergartenlehrpersonen 67 087
2) Die Pauschalbeträge gemäss Absatz 1 und 2 entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 102,4 Punkten (Basisindex Dezember 2005). Die Regierung passt diese der Teuerung gemäss
Artikel 4a an. Der Grosse Rat kann die Pauschalbeträge jährlich um
höchstens 5 Prozent, insgesamt um höchstens 10 Prozent reduzieren oder erhöhen.
3) Die Anzahl subventionsberechtigter Abteilungen pro Schulträgerschaft richtet sich nach der Gesamtschülerzahl pro Schultyp (Primarschule, Realschule, Sekundarschule, Kleinklasse) und nach einer vom Departement festgesetzten durchschnittlichen Schülerzahl pro Schultyp und Abteilung.
3) Einfügung gemäss GRB vom 26. August 2003; B vom 11. März 2003 zur Struktur- und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushalts, 3; GRP 2003/2004, 252; tritt am 1. August 2004 in Kraft
1.1.2010
Art. 13 1)
Der Berechnung der Kantonsbeiträge an die Besoldung der Kindergarten- Berechnung und lehrpersonen werden ganze Kindergartenwochen zugrunde gelegt. Ange- Kürzung brochene Wochen werden je nach effektiv geleisteten Kindergartentagen auf- oder abgerundet.
Der Kantonsbeitrag an die Besoldung der Kindergartenlehrpersonen wird zu Lasten der Gemeinde pro Minderstunde um 1/25 der Jahresbesoldung gekürzt, wenn deren volles wöchentliches Pensum gemäss Artikel 6 Absatz 3 nicht erreicht wird.
III. Auszahlung
Art. 14 2)
Art. 15 3)
4) Der Kanton leistet den Gemeinden seinen Anteil an die Besoldung der Abrechnung des Lehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen mit drei Akontozahlungen Kantonsanteils und einer Schlusszahlung.
.... 5)
.... 6) IV. Entschädigung bei Stellvertretungen
Art. 16 7)
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 2) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
2004/2005, 643; mit RB vom 1. März 2005 auf Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres 2005/2006 in Kraft gesetzt 5) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
6) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
7) Aufhebung gemäss GRB vom 27. November 1996; B vom 25. Juni 1996, 377;
1.1.2010 9 V. Versicherungskasse der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen 1)
Art. 17 2)
Art. 18 3)
Art. 19 4)
VI. Vollzug und Inkrafttreten
Art. 20
Vollzug Die Regierung vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 5)
Art. 21
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Annahme der Revision der Artikel 50 und 76 Ziffer 4 des Schulgesetzes durch das Volk 6) auf Beginn des Schuljahres 1966/67 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 18 Absatz 1, der auf den 1. April 1967 in Kraft tritt.
Auf Beginn des Schuljahres 1966/67 treten die Beschlüsse des Grossen Rates über die Versicherung der Bündner Volksschullehrer vom 28. November 1961 7), über die Errichtung einer Versicherungskasse für die Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen vom 30. November 1962 8), über den Einbau von Teuerungszulagen in die Grundgehälter der Volksschullehrer vom 20. Mai 1965 9) und über die Erhöhung der Teuerungszulagen für die Volksschullehrer vom 1. Dezember 1959 10) ausser Kraft.
3) Aufhebung gemäss AGS 1990, 2411 4) Aufhebung gemäss AGS 1990, 2411 5) Keine Ausführungsbestimmungen erlassen
1.1.2010 Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung der Lehrerbesoldungsverordnung vom 2. Oktober 1974
Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 auf Mitte Inkrafttreten Schuljahr 1974/75 in Kraft.
Die sich aus der Neufestsetzung der Löhne und dem 1. Maximum ergebenden Gehaltserhöhungen werden mit Wirkung Mitte Schuljahr 1974/75 zu 50 Prozent, die restlichen 50 Prozent Mitte Schuljahr 1975/76 ausbezahlt.
1) Das 2. Maximum tritt Mitte Schuljahr 1976/77 in Kraft.
Übergangs- und Schlussbestimmungen zur Teilrevision vom 30. September 1987 2)
Der einzelne Lehrer hat mindestens Anspruch auf das nach altem Recht gewährte Gehalt.
Die Regierung bestimmt eine Übergangslösung für die Reallohnerhöhungen der Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen, der Reallehrer und der Kleinklassenlehrer.
Übergangs- und Schlussbestimmung zur Teilrevision vom 27. Februar 1991 3)Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Inkrafttreten Schlussbestimmungen zur Teilrevision vom 29. November 1991
Für die Kindergärtnerinnen, den Kindergarten, das Kindergartenjahr oder die Kindergartenzeit gelten die folgenden Bestimmungen der Verordnung sinngemäss: 2
Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 3, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs.
und 2, Art. 7, Art. 7a Abs. 1, 2 und 3, Art. 7b, wobei an die Stelle der Schulbehörde eine Kindergartenkommission tritt, Art. 8a, Art. 8b Abs. 1 und 2, wobei ein Pensum von mindestens 14 vollen Stunden vorausgesetzt
Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und 2.
1) Durch GRB vom 18. November 1975 (B vom 15. September 1975, 310; GRP 1975/76, 370) wie folgt geändert: «Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des zweiten Maximums wird aufgeschoben.»
1.1.2010 11 Diese Teilrevision tritt zusammen mit dem totalrevidierten Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden vom 17. Mai 1992 in Kraft. 1) Schlussbestimmungen zur Teilrevision vom 27. November 1996 Absatz 1 der Schlussbestimmungen zur Teilrevision vom 29. November 1991 2) wird aufgehoben.
Art. 22
Besitzstand Mit der Änderung des Lohnsystems wird der betragsmässige Besitzstand im Einzelfall gewahrt.
Art. 23
Anpassung Die Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz 3) wird wie folgt geändert: bisherigen Rechts
Art. 22
Der Kanton subventioniert je nach Finanzkraft der Gemeinde 20 Prozent,
Prozent, 37 Prozent, 46 Prozent oder 55 Prozent der Beträge nach Abschnitt II der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrkräfte und der Kindergärtnerinnen im Kanton Graubünden.