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Verordnung über die Schulzahnpflege

421.850 · Graubünden Gesetzessammlung

Version du 1 août 2007

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gr/br-csc-dg/421-850/de/verordnung-uber-die-schulzahnpflege

Consulté le 3 sept. 2026

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  2. Grisons
  3. Législation Grisons
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Cette version n’est plus en vigueur depuis le 1 août 2012.

421.850

Verordnung über die Schulzahnpflege

421.850

Verordnung über die Schulzahnpflege

Gestützt Art. 6 des Kindergartengesetzes vom 17. Mai 1992 1), Art. 9 des Schulgesetzes vom 26. November 2000 2) und Art. 5a des Behindertengesetzes vom 18. Februar 1979 3)

von der Regierung erlassen am 3. Juli 2007

I. Allgemeines

Art. 1

Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder des Kindergartens und die Geltungsbereich Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Schulpflicht.

Art. 2

Die Schulzahnpflege umfasst: Gegenstand

  1. Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit;

  2. die jährliche Kontrolle des Gebisses.

Art. 3

Das Gesundheitsamt ist für die Aufsicht über die Durchführung der Kanton Schulzahnpflege zuständig.

Art. 4

Die Trägerschaften bezeichnen die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahn- Schulzahnärzte und beauftragen diese mit der jährlichen Kontrolle des Ge- ärztinnen/-ärzte bisses. Sie können eine eigene Schulzahnklinik führen.

Art. 5

Die Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise die Gemeinden Instruktorinnen/ mit einer eigenen Schulzahnklinik bezeichnen die für die Durchführung Instruktoren der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendige Anzahl Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren. Sie sorgen für eine adäquate Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren.

1) BR 420.500 2) BR 421.000 3) BR 440.000 1.01.2008 1 421.850 Verordnung über die Schulzahnpflege

Art. 6

Koordinatorin- Die Trägerschaften bezeichnen in der Regel für jeden Kindergarten bezienen/Koordinato- hungsweise für jedes Schulhaus eine für die Koordination der Schulzahnren pflege zuständige Person.

Art. 7

Reglemente, Reglemente über die Schulzahnpflege und Verträge mit Schulzahnärztin- Verträge nen beziehungsweise Schulzahnärzten sind von den Trägerschaften in je einer Ausfertigung dem Gesundheitsamt zuzustellen.

II. Durchführung

Art. 8

Massnahmen zur 1 Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Erhaltung der Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit. Mundgesundheit

Die Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren halten in jeder Klasse des Kindergartens und der Primarschule zweimal pro Schuljahr eine Lektion zur Erhaltung der Mundgesundheit.

Sie sorgen für die Aufklärung der Erziehungsberechtigten über zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.

Die Lehrpersonen beziehungsweise die von den Trägerschaften beauftragten Schulzahnpflege-Helferinnen beziehungsweise Schulzahnpflege- Helfer führen gemäss den Vorgaben der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren zusätzlich viermal pro Schuljahr eine Zahnbürstübung durch.

Art. 9

Kontrolle des 1 Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Gebisses Durchführung der jährlichen Kontrolle des Gebisses.

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte kontrollieren das Gebiss der Kinder und Jugendlichen einmal pro Schuljahr. Im letzten obligatorischen Schuljahr ist zusätzlich eine Bissflügel-Röntgenaufnahme (Bite-Wing-Aufnahme) durchzuführen.

Jedes Kind erhält beim Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Schule ein Schulzahnpflegeheft, in welches Befunde eingetragen werden.

Die Trägerschaften können den Erziehungsberechtigten gestatten, die Kontrolle des Gebisses auf eigene Kosten durch die Privatzahnärztin beziehungsweise den Privatzahnarzt vornehmen zu lassen. Die Trägerschaften haben diesfalls sicherzustellen, dass die Kontrolle des Gebisses jeweils bis zum Ende des Schuljahres und die Bissflügel-Röntgenaufnahmen bis zum Ende des letzten Schuljahres der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden.

1.01.2008 Verordnung über die Schulzahnpflege 421.850

Art. 10

Eine Behandlung der Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärz- Behandlung tinnen beziehungsweise Schulzahnärzte bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Letztere sind vorgängig über die Behandlungskosten zu orientieren.

Den Erziehungsberechtigten steht es frei, die Kinder oder Jugendlichen bei der Privatzahnärztin beziehungsweise dem Privatzahnarzt behandeln zu lassen.

III. Finanzierung

Art. 11

Die Kosten für die Schulung und den Einsatz der Instruktorinnen bezie- Kostentragung hungsweise Instruktoren einschliesslich der Lehrmittel gehen zu Lasten 1. Kanton des Kantons.

Die Regierung regelt in einem Leistungsauftrag die von der Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise den Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik zu erbringenden Leistungen und deren Entschädigung.

Art. 12

Die Kosten des Einsatzes der Koordinatorinnen beziehungsweise Koor- 2. Trägerschaften dinatoren, der Zahnbürstübungen und des für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendigen Materials gehen zu Lasten der Trägerschaften.

Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften.

Art. 13

Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 3. Erziehungsberechtigte

Art. 14

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte werden nach Tarif dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (Auszug aus dem allgemeinen Zahnarzt-Tarif für Kinderzahnmedizin und Schulprophylaxe) entschädigt. Dieser Tarif ist ebenfalls für die Berechnung der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten anzuwenden.

Art. 15

Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trä- Rechnungsgerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen und Be- stellung handlungen getrennt Rechnung. Die Trägerschaften besorgen den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten. Nicht einbringbare Kosten gehen zu Lasten der Trägerschaften.

1.01.2008 3 421.850 Verordnung über die Schulzahnpflege IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2007 in Kraft und findet erstmals für das Kindergartenjahr beziehungsweise das Schuljahr 2007/2008 Anwendung.

Die Verordnung über die Schulzahnpflege vom 5. September 1995 1) wird aufgehoben.

1.01.2008

Footnotes

  1. [1] AGS 1995, 3440 und AGS 2003, KA 482