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Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden

421.900 · Graubünden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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421.900

Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden

421.900

Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Kindergärten und Volksschulen des Kantons Graubünden

1)Gestützt auf Art. 18 des Schulgesetzes 2) sowie Art. 29 Abs. 1 lit. a und

Art. 31 des Kindergartengesetzes 3)

von der Regierung erlassen am 25. Juni 1996

Art. 1 4)

Art. 2

Die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder wird in Gruppen vor- Gruppen- oder genommen, in Ausnahmefällen im Einzelunterricht. Einzelunterricht

Art. 3

In der Volksschule soll dieser Sprachunterricht wenn möglich während Unterrichtsorgani der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden. sation

Im Kindergarten findet der Unterricht in der Regel ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit statt.

5) Der Unterricht ist in ganzen oder halben Einheiten zu erteilen.

Art. 4 6)

Für die Subventionierung des Gruppen- oder Einzelunterrichtes in der Anrechenbare Volksschule und im Kindergarten werden nur ganze oder halbe Einheiten Einheiten angerechnet. Eine Einheit an der Volksschule entspricht einer Lektion, eine Einheit im Kindergarten entspricht einer vollen Stunde.

Art. 5

Die Gemeinde legt für die Kindergärtnerinnen und Lehrkräfte die Lekti- Entschädigung onsentschädigung für die Förderung fremdsprachiger Kinder fest. Kindergärtnerinnen und Lehrkräfte 1.01.2010 1 421.900 V über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder

Art. 6 1)

3) Kantonsbeiträge Der Kanton richtet den Gemeinden für die sprachliche Förderung Volksschule 2) fremdsprachiger Kinder in der Volksschule im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach Vorlage der vom Departement verlangten Belege 20 Prozent an die anrechenbaren Ansätze der Lehrkräfte aus.

Gemeinden, auf deren Territorium Aufnahme- und Durchgangszentren für Asylbewerber und Flüchtlinge geführt werden, erhalten Kantonsbeiträge in der Höhe von 50 Prozent an die anrechenbare Entschädigung der Lehrkräfte.

Art. 7 4)

Anrechenbare 1 Anrechenbar für die Subvention sind je ganze Einheit für die Volks- Ansätze schule pauschal 74 Franken, für den Kindergarten pauschal 69 Franken.

Diese Subventionssätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103,9 Punkten (Basisindex Dezember 2005).

Eine allfällige Reallohnerhöhung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der Volksschullehrpersonen und Kindergartenlehrpersonen im Kanton Graubünden (LBV) 5). Die Ansätze passen sich an die Teuerung an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens zehn Prozent verändert hat.

Art. 8 6)

Besondere Kindern nichtschweizerischer Nationalität, die durch ihre Konsulate auf Förderung eigene Kosten in der Sprache, Geschichte und Kultur ihres Landes besonausländischer Kinder in ihrer ders unterrichtet werden, soll nach Möglichkeit die hiefür notwendige Zeit Sprache und – während des üblichen Unterrichts – eingeräumt werden. Unter- Kultur richtslokalitäten sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Art. 9

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die sprachliche Förderung fremdsprachiger Kinder in den Schulen des Kantons Graubünden vom 2. Juli 1984 13) und sämtliche mit ihr in Widerspruch stehenden Beschlüsse.

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
  2. [2] BR 421.000
  3. [3] BR 420.500
  4. [4] Aufgehoben gemäss RB vom 27. Oktober 1998
  5. [5] Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
  6. [6] Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
  7. [1] Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
  8. [2] Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
  9. [3] Fassung gemäss RB vom 24. April 2001
  10. [4] Fassung gemäss RB vom 7. Juli 2009; auf Beginn des Schuljahres 2009/2010 in Kraft getreten.
  11. [5] BR 421.080
  12. [7] AGS 1984, 1315; AGS 1988, 2073; AGS 1991, 2603 und AGS 1993, 2780 2 1.01.2010