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Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

430.510 · Graubünden Gesetzessammlung

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Consulté le 1 sept. 2026

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430.510

Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs

430.510

Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs 1)

vom 20. Juni 1968 2)

Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Graubünden vereinbaren:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 3)

Das Fürstentum Liechtenstein sowie die Kantone St. Gallen und Grau- Grundlagen bünden führen die Hochschule für Technik Buchs (Hochschule).

Die Hochschule ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Sitz der Hochschule ist Buchs.

Art. 2 4)

Die Hochschule nutzt ihr innovatives Potenzial und ihre Autonomie Zweck zur Stärkung der Wirtschaftsregion.

Die Hochschule:

a) bereitet durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

genehmigt: 1. im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 20. Februar 2001; 2. im Kanton Graubünden durch Grossratsbeschluss vom 31. Mai 2001; B vom 6. Februar 2001, 1; GRP 2001/2002, 111 3. im Fürstentum Liechtenstein durch Landtagsbeschluss vom 12. September 2001 2) Die Vereinbarung ist genehmigt worden:

1. im Fürstentum Liechtenstein durch Landtagsbeschluss vom 1. Juni 1967; 2. im Kanton St. Gallen durch Grossratsbeschluss vom 29. November 1967, in der Volksabstimmung angenommen am 18. Februar 1968; 3. im Kanton Graubünden durch Grossratsbeschluss vom 1. Juni 1967, in der Volksabstimmung angenommen am 7. April 1968; siehe dazu GRB betreffend die Beteiligung des Kantons am Neutechnikum, BR 430.500

  1. ergänzt die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen;

  2. führt in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringt Dienstleistungen für Dritte;

  3. leistet massgebliche Beiträge insbesondere in angewandter Forschung und Entwicklung an nationale und internationale Kompetenznetzwerke.

Art. 3 1)

Art. 4 2)

Art. 5 3)

Steuer- Die Hochschule ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Vertragsbefreiungen partner befreit für:

  1. Einkünfte und Vermögen;

  2. Zuwendungen.

Art. 6

Beteiligung 1 4)Die Vertragspartner können mit anderen Partnern Vereinbarungen anderer Vertragspartner über die Beteiligung an der Hochschule abschliessen.

5) In den Vereinbarungen sind vor allem die Beiträge an die Kosten der Hochschule, die Rechte der Studierenden aus den Vertragsgebieten und die Vertretungen in den Organen der Hochschule zu regeln.

Die Vereinbarungen können den Beitritt zur vollen Trägerschaft vorsehen.

II. Bau

Art. 7 1)

Art. 8 2)

Art. 9 3)

Art. 10 4)

Art. 11 5)

Art. 12 6)

Allfällige Ankäufe von Liegenschaften und Erweiterungsbauten, die über Liegenschaftskleinere Ergänzungen der Hochschulanlage hinausgehen, sowie die Dek- käufe und Erweiterungsbauten kung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner vorbehalten.

III. Betrieb

1. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

Art. 13 7)

Die Organe der Hochschule sind: Organe

  1. der Hochschulrat,

  2. der Rektor,

  3. ....

  4. die Rekurskommission.

Art. 14 8)

Der Hochschulrat besteht aus 11 Mitgliedern. Es wählen auf eine Hochschulrat vierjährige Amtsdauer: a) Zusammensetzung, Wahl und

a) die Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2 Mitglieder, Konstituierung

  1. die Regierung des Kantons St. Gallen 6 Mitglieder,

  2. die Regierung des Kantons Graubünden 3 Mitglieder.

Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinbarungen über die Beteiligung anderer Partner an der Hochschule bleiben .... 1)

Der Hochschulrat konstituiert sich selber und erlässt ein Geschäftsreglement. Je eine Vertretung der Bildungsverwaltung der Vertragspartner nimmt an den Sitzungen des Hochschulrates mit beratender Stimme teil.

Art. 15 2)

b) Zuständigkeit 1 Der Hochschulrat ist das oberste Organ der Hochschule.

Er beschliesst zuhanden der Regierungen:

  1. den Entwicklungs- und Finanzplan;

  2. das Budget und die Leistungsvereinbarung;

  3. die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht;

  4. die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebotes;

  5. die Höhe der Studiengebühren.

Der Hochschulrat beschliesst zuhanden der übergeordneten Verbundorgane insbesondere:

  1. die Führung von Studiengängen;

  2. den Entwicklungsplan (ohne Finanzplan);

  3. den Namen.

Im Weiteren obliegen ihm insbesondere:

  1. die Genehmigung des Leitbildes;

  2. die Genehmigung der Organisation und die Festlegung der Führungsstruktur;

  3. die Qualitätssicherung;

  4. der Erlass der Studienpläne;

  5. der Erlass der Reglemente, insbesondere über die Aufnahme der Studierenden, die Prüfungen, die Promotionen und die Diplome, sowie ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;

  6. der Erlass der Disziplinarvorschriften für Studierende;

  7. der Erlass der Anstellungsordnung;

  8. die Wahl, Qualifikation und Entlassung der Mitglieder der Schulleitung;

  9. die Anstellung und Entlassung von Dozierenden mit unbefristeter Anstellung;

  10. die Verleihung des Professortitels;

  1. der Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen unterer Organe der Hochschule;

  2. der Erlass der übrigen Vorschriften, die für den Vollzug der Vereinbarung notwendig sind.

Art. 16 1)

Der Hochschulrat kann durch Reglement oder von Fall zu Fall Aus- c) Ausschüsse schüsse einsetzen und diesen besondere Aufgaben übertragen.

Vorbehalten bleiben die in Art. 15 dieser Vereinbarung besonders genannten Aufgaben des Hochschulrates.

Art. 17 2)

Die operative Führung der Hochschule obliegt dem Rektor. Rektor

Sein Aufgabenkreis wird vom Hochschulrat geregelt.

Art. 18 3)

Art. 19 4)

Die Rekurskommission besteht aus je einer von den Regierungen der Rekurs- Vertragspartner auf ihre Amtsdauer gewählten Vertretung. kommission

a) Zusammenset- 2 Allfällige Änderungen der Zusammensetzung auf Grund von Vereinba- zung, Wahl und rungen über die Beteiligung anderer Partner an der Hochschule bleiben Konstituierung Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig sein.

Die Rekurskommission konstituiert sich selber.

Art. 20

5) Die Rekurskommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und b) Zuständigkeit, Entscheide des Hochschulrates, soweit Rechtsverletzungen geltend ge- Organisation, Verfahren macht werden, und erstattet dem Hochschulrat oder den Regierungen der Vertragspartner auf Verlangen Gutachten über Rechtsfragen, welche die Hochschule betreffen.

Die Regierungen der Vertragspartner regeln auf Vorschlag der Rekurskommission durch eine gemeinsame Verordnung Organisation und Verfahren.

Art. 21 1)

Oberaufsicht 1 Die Hochschule untersteht der gemeinsamen Oberaufsicht der Regierungen und der Volksvertretungen der Vertragspartner.

2. FINANZHAUSHALT

Art. 22 2)

Art. 23 3)

Deckung der 1 Für die laufenden Ausgaben der Hochschule, die durch Beiträge der Nettoausgaben Schweizerischen Eidgenossenschaft, Studiengebühren, andere Gebühren und andere Einnahmen nicht gedeckt werden, kommen die Vertragspartner nach Massgabe der jährlich neu berechneten Anteile der stipendienrechtlich aus ihrem Gebiet stammenden Studierenden auf.

Massgebend ist der Durchschnitt der dem Rechnungsjahr vorangehenden drei Jahre. Stichtag ist der 15. Mai.

Art. 24 4)

Entwicklungs- 1 Auf der Basis eines mehrjährigen Entwicklungs- und Finanzplanes ge- und Finanzplan, währen die Vertragspartner die Kosten- und Investitionsbeiträge für den Globalbudget und Leistungs- Betrieb der Hochschule. vereinbarung 2 Die Beiträge werden leistungsbezogen und mit einem Globalbudget gewährt.

Die von der Hochschule zu erbringende Leistung wird jährlich vereinbart. Die Leistungsvereinbarung enthält auch Bestimmungen über Qualitätsmanagement und Berichtswesen/Controlling.

Art. 25 5)

Rücklagen und 1 Die Regierungen der Vertragspartner können Rücklagen und Rückstel- Rückstellungen lungen bewilligen. Die gesamten Rücklagen (Reserven) dürfen insgesamt

Prozent der Bruttoaufwendungen nicht übersteigen.

Ist der Rechnungssaldo schlechter als bewilligt, wird die Differenz durch Auflösung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Art. 26 1)

Die Vertragspartner haben die veranschlagten Betriebsbeiträge in vier- Überweisung der teljährlichen Quoten zum Voraus der Hochschule zu überweisen. Betriebsbeiträge

Art. 27 2)

Art. 28

Die Regierungen der Vertragspartner regeln die Finanzkontrolle. Finanzkontrolle

Allfällige Kontrollen der Volksvertretungen der Vertragspartner bleiben

3. HAFTUNG UND VERANTWORTLICHKEIT

Art. 29 3)

Die Haftung der Hochschule und die Verantwortlichkeit ihrer Behörden, Im Allgemeinen Dozierenden und übrigen Angestellten richten sich, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons St. Gallen über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten. Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche der Hochschule werden vom Hochschulrat erhoben. Gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates bleibt die Geltendmachung den Regierungen der Vertragspartner vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Kantons St. Gallen.

Art. 30

In Disziplinarsachen findet das st. gallische Disziplinarstrafrecht Anwen- Disziplinarrecht dung.

Die Disziplinargewalt steht der Wahlbehörde zu.

Disziplinarstrafen, Verweise ausgenommen, können innert vierzehn Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.

1) Vom Hochschulrat erlassene besondere Disziplinar- und Ordnungsvorschriften für die Studierenden bleiben vorbehalten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 31 2)

Vollstreckbarkeit Beschlüsse und Entscheide über öffentlich-rechtliche Ansprüche der von Beschlüssen Hochschule sind im Gebiet der Vertragspartner im Sinne der Gesetzge- und Entscheiden bung über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt.

Art. 32 3)

Art. 33 4)

Art. 34 5)

Art. 35

Genehmigungs- Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig vorbehalt zuständigen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist. 6)

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Änderungen von 2001; die Änderungen wurden wie folgt
  2. [3] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  3. [4] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  4. [1] Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
  5. [2] Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
  6. [5] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  7. [3] Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
  8. [4] Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
  9. [5] Aufgehoben 2001, siehe FN zum Titel
  10. [6] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  11. [7] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  12. [8] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  13. [2] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  14. [1] Fassung 2001, siehe FN zum Titel
  15. [6] Siehe Fussnote zum Ingress der Vereinbarung