507.420
Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben
Vom 21.12.1999 (Stand 01.10.2013)
Gestützt auf Art. 9 der kantonalen Fleischhygieneverordnung vom 5. Oktober 19991
von der Regierung erlassen am 21. Dezember 1999
Art. 1 …
Art. 2 Grundgebühr
Für jeden Besuch des Schlachtbetriebes wird eine Grundgebühr von 20 Franken erhoben.
Art. 3 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben:
Rind, Pferd: Fr. 12.–
Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: Fr. 8.–
Ferkel, Zicklein, Lamm: Fr. 3.–
Wild, anderes Schlachtvieh: Fr. 8.–
Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: Fr. 20.–
Ausstellen von Bestätigungen und Zeugnissen: Fr. 10.– bis Fr. 30.–
Entstehen für den Fleischkontrolleur bei der Untersuchung im Schlachtbetrieb Wartezeiten von über 30 Minuten oder wird er ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgeboten, so können die Gebühren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben werden.
Folgt der Schlachtbetrieb bei der Schlachttieruntersuchung den organisatorischen Empfehlungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, so können die Gebühren nach Absatz 1 Litera a - d und/oder Artikel 2 um zehn Prozent reduziert werden.
Art. 4 Betriebsbewilligung
Für Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben wird eine Gebühr von 300 bis 400 Franken erhoben.
Art. 5 Übrige Gebühren
Gebühren für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 45 Absatz 2 Litera b – d des Lebensmittelgesetzes richten sich nach Zeitaufwand und werden gemäss Artikel 6 Litera a des Gebührentarifs für Amtstierärzte, Vieh- und Bieneninspektoren vom 2. Juli 19962 erhoben.
Art. 6 In-Kraft-Treten
Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
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