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Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten

618.120 · Graubünden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

618.120

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten

Vom 29.05.2007 (Stand 01.08.2009)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung

von der Regierung erlassen am 29. Mai 2007

Art. 1 Gegenstand

Für die Bemessung der ausreichenden finanziellen Mittel im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen.

Art. 2 Massgeblicher Lebensbedarf

Zur Berechnung des für den Unterhalt einer Familie erforderlichen Lebensbedarfs im Rahmen des Familiennachzugs werden folgende Kosten berücksichtigt:

  1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt;

  2. Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt;

  3. Mietkosten;

  4. Kranken- und Unfallversicherung sowie weitere Versicherungen;

  5. Finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten;

  6. Lohngestehungskosten;

  7. Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder.

Art. 3 Grundbedarf

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer Familie wird nach der Anzahl Familienmitglieder errechnet und beträgt für:

  1. 1 Person Fr. 1013.–

  2. 2 Personen Fr. 1550.–

  3. 3 Personen Fr. 1884.–

  4. 4 Personen Fr. 2167.–

  5. 5 Personen Fr. 2450.–

  6. pro weitere Person Fr. 284.–

Art. 4 Ergänzungsbedarf

Zur Bestreitung der über den Grundbedarf hinaus anfallenden Kosten wird gemessen an der Anzahl Familienmitglieder ein Ergänzungsbedarf festgelegt für:

  1. 1 Person Fr. 241.–

  2. 2 Personen Fr. 452.–

  3. 3 Personen Fr. 609.–

  4. 4 Personen Fr. 767.–

  5. 5 Personen Fr. 873.–

  6. pro weitere Person Fr. 105.–

Art. 5 Festlegung der Mietkosten

Bei der Berechnung des Lebensbedarfs ist der tatsächliche Mietzins einer der Haushaltsgrösse der Familie entsprechenden Wohnung einzubeziehen.

Enthält der Mietvertrag einen offensichtlich untersetzten Mietzins, wird ein der Grösse des Mietobjektes entsprechender ortsüblicher Mietzins festgelegt.

Art. 6 Kranken- und Unfallversicherung

Bei der Berechnung des Lebensbedarfs sind die Prämien der Kranken- und Unfallversicherung einzubeziehen.

Massgeblich für die Berechnung der Krankenkassenprämien sind die monatlichen Prämien der obligatorischen Grundversicherung zuzüglich 1/12 der mit den Versicherungsunternehmen vereinbarten Jahresfranchise. Nachgewiesene Prämienverbilligungen werden in Abzug gebracht.

Bei der Unfallversicherung werden die tatsächlich geschuldeten Prämien berücksichtigt.

Art. 7 Finanzielle Verpflichtungen

Als finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten gelten alle Leistungen, für welche die Familie aufkommen muss und auf deren Zahlung nicht einseitig verzichtet werden kann, wie Alimente, Schuld- und Darlehenszinsen, Steuerschulden, Abzahlungs- und Leasingraten.

Art. 8 Lohngestehungskosten

Als Lohngestehungskosten werden pro erwerbstätige Person pauschal 250 Franken bei Vollzeitbeschäftigung angerechnet.

Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich diese Pauschale entsprechend.

Art. 9 Kosten für Fremdbetreuung der Kinder

Für die Kosten der Fremdbetreuung der Kinder werden die tatsächlichen Kosten berücksichtigt, mindestens jedoch eine Pauschale von 250 Franken.

Art. 10 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Juni 2007 in Kraft.

Gesuche um Bewilligung des Familiennachzugs, welche erstinstanzlich noch nicht entschieden sind, werden nach diesen Ausführungsbestimmungen beurteilt.

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