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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach
Nr. 157 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach
vom 16. Juni 2003* (Stand 1. August 2008)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 11. Februar 2003 1, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vereinigung
Die Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach haben mit Vertrag vom 9. Dezember 2002 vereinbart, sich per 1. September 2004 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinde Schwarzenbach schliesst sich als Ortsteil der Einwohnergemeinde Beromünster an.
Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Beromünster wird die Einwohnergemeinde Schwarzenbach aufgelöst.
Art. 2 Gesamtrechtsnachfolge
Die Einwohnergemeinde Beromünster übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Aufgaben und Befugnisse der mit ihr vereinigten Einwohnergemeinde Schwarzenbach sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.
* K 2003 1628 und G 2003 267
GR 2003 452
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
Nr. 157
Art. 3 Gemeindebürgerrecht
Das Gemeindebürgerrecht von Schwarzenbach wird durch das Gemeindebürgerrecht von Beromünster ersetzt.
Art. 4 Verzicht auf Abgaben
Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der beiden Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.
Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.
II. Übergangsbestimmungen
Art. 5 Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004–2008
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach wählen die von ihnen zu bestellenden Organe der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004–2008 gemeinsam.
Für die Wahlen im Urnenverfahren bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahlkreis.
Für die Wahlen im Versammlungsverfahren führen die Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach eine gemeinsame Gemeindeversammlung durch. Die Stimmberechtigten bestimmen den Vorsitz der Gemeindeversammlung.
Art. 6 Amtsdauerverlängerung der Schulpflegen
Die Amtsdauer 2000–2004 der Schulpflegen der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach wird bis 31. August 2004 verlängert.
Art. 7 Reglemente der Einwohnergemeinde Schwarzenbach
Folgende Reglemente der Einwohnergemeinde Schwarzenbach bleiben nach der Vereinigung für den Ortsteil Schwarzenbach bis zu einer Neuregelung in Kraft:
Bau- und Zonenreglement samt Zonenplan vom 27. April 2000, ausgenommen Artikel 36,
Friedhof- und Bestattungsreglement vom 1. Dezember 1981,
Wasserreglement vom 11. März 1996.
Nr. 157 3 III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung eines Erlasses
Der Grossratsbeschluss über die Vereinigung der Friedensrichterkreise Beromünster und Schwarzenbach zu einem Friedensrichterkreis vom 9. Mai 2000 3 wird aufgehoben.
Art. 9 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 4 geändert:
Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 5,
Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 6.
Art. 10 Inkrafttreten
Die §§ 5 und 6 treten am 1. Januar 2004 und die übrigen Bestimmungen am 1. September 2004 in Kraft. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum 7.
Luzern, 16. Juni 2003 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Räto Camenisch Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
G 2000 202 (SRL Nr. 271)
Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 16. Juni 2003 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Schwarzenbach beschlossen hat, bilden gemäss
Art. 9 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 30. August
2003 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2003 270). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
SRL Nr. 150
SRL Nr. 260
Die Referendumsfrist lief am 20. August 2003 unbenützt ab (K 2003 2109).