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Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil
Nr. 159 Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil
vom 3. Mai 2004* (Stand 1. August 2008)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Januar 2004 1, 2 beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vereinigung
Die Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil haben mit Vertrag vom 30. November 2003 vereinbart, sich per 1. Januar 2005 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinde Herlisberg schliesst sich als Ortsteil der Einwohnergemeinde Römerswil an.
Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Römerswil wird die Einwohnergemeinde Herlisberg aufgelöst.
Art. 2 Gesamtrechtsnachfolge
Die Einwohnergemeinde Römerswil übernimmt durch Gesamtrechtsnachfolge alle Aufgaben und Befugnisse der mit ihr vereinigten Einwohnergemeinde Herlisberg sowie ohne Liquidation deren gesamtes Vermögen mit Aktiven und Passiven.
* K 2004 1201 und G 2004 345
GR 2004 388
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256).
Nr. 159
Art. 3 Gemeindebürgerrecht
Das Gemeindebürgerrecht von Herlisberg wird durch das Gemeindebürgerrecht von Römerswil ersetzt.
Art. 4 Verzicht auf Abgaben
Für zwingend notwendige und unaufschiebbare Amtshandlungen und Vorkehrungen, die durch die Vereinigung der beiden Einwohnergemeinden veranlasst werden, werden weder Gebühren noch sonstige Abgaben erhoben, noch Auslagen geltend gemacht.
Die Erhebung von Abgaben des eidgenössischen Rechts bleibt vorbehalten.
II. Übergangsbestimmungen
Art. 5 Bestellung der Organe für die Amtsdauer 2004–2008
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil wählen die von ihnen zu bestellenden Organe der vereinigten Einwohnergemeinde für die Amtsdauer 2004–2008 gemeinsam im Urnenverfahren.
Für die Wahlen bilden die Gemeinden einen gemeinsamen Wahlkreis.
Art. 6 Beschluss über den Voranschlag 2005
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil beschliessen an einer gemeinsamen Gemeindeversammlung über den Voranschlag 2005.
Art. 7 Bau- und Zonenreglement der Einwohnergemeinde Herlisberg
Das Bau- und Zonenreglement samt Zonenplan vom 30. April 1993 der Einwohnergemeinde Herlisberg bleibt nach der Vereinigung für den Ortsteil Herlisberg bis zu einer Neuregelung in Kraft.
Nr. 159 3 III. Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 3 geändert:
Gemeindegesetz vom 9. Oktober 1962 4,
Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 5.
Art. 9 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 6
Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 7 Luzern, 3. Mai 2004 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Lustenberger Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Mai 2004 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Herlisberg und Römerswil beschlossen hat, bilden gemäss § 8 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 17. Juli 2004 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2004 348). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
SRL Nr. 150
SRL Nr. 260
Der Regierungsrat setzte das Gesetz mit Beschluss vom 6. Juli 2004 in Kraft, und zwar die §§ 5 und 6 auf den 10. Juli 2004 und die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2005 (K 2004 1860).
Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2004 unbenützt ab (K 2004 1859).