218a
Vollzugsverordnung zum Gesetz zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
vom 18.03.2014 (Stand 01.04.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 1 Absatz 1c des Gesetzes zur Einführung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 19871,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes ist Bewilligungsbehörde und vollzieht die Gesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, soweit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Art. 2 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2014 178