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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

518d · Luzern Gesetzessammlung

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518d

Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Verordnung über Weiterbildung und Zusatzausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung – Zusatzausbildungen)

vom 2. September 2005* (Stand 7. Juni 2009)

Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Abs.1 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 20001 sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 20022, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.

Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.

Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Art. 15 Abs. 3c wird vorbehalten. 3 * G 2005 274

SRL Nr. 515

SRL Nr. 516

Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).

Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung nach Fächern und Stufen sind gemäss Art. 1 des PHZ-Statuts 4 dem Kompetenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. 5

Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS-Punkten bewertet werden.

Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrates an die PHZ-Direktion geregelt.

Art. 2 Organisation des Kompetenzbereichs

Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.

Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sowie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrates an die PHZ-Direktion geregelt.

Art. 3 Entwicklung von Angeboten

Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwickelt und realisiert

  1. auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ,

  2. im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrates oder

  3. im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, anderer Kantone, Gemeinden, weiterer Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.

Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Abs. 1c erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten werden.

Art. 4 Organisation von Angeboten

Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen beauftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.

Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen.

SRL Nr. 516

Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

Art. 5 Beschränkte Platzzahl

Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Konkordatskantonen Vorrang. Abs. 3 wird vorbehalten. 6

Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.

Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Art. 30 von den Konkordatskantonen finanziert oder mitfinanziert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung. 7

Art. 6 Studierende der PHZ

Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hinsichtlich des Platzangebotes möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen besuchen.

II. Organe

Art. 7 Direktionskonferenz PHZ

Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung/Zusatzausbildungen obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrates der Direktionskonferenz PHZ in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen.

Art. 8 Koordinationskonferenz

Die Koordinationskonferenz Weiterbildung/Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs-/Zusatzausbildungs- Organisationseinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher.

Art. 9 Studienleitung Zusatzausbildung

Die Leitung einer Zusatzausbildung

a. legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind,

Gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258), wurden der Absatz 1 neu gefasst und der Absatz 3 eingefügt.

  1. legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung und bestimmt die zuständigen Expertinnen und Experten,

  2. entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.

Art. 10 Examinierende Zusatzausbildung

Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie

  1. legen die Leistungsbewertungen fest,

  2. entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und

  3. beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Zusatzausbildung.

Art. 11 Expertinnen und Experten Zusatzausbildung

Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zusatzausbildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.

III. Weiterbildung

Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen

In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 wird aufgenommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrperson verfügt. 8

Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.

Art. 13 Teilnahmebescheinigung

Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden.

Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

IV. Zusatzausbildungen

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 149 Grundsatz

Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel

  1. Master of Advanced Studies (MAS),

  2. Diploma of Advanced Studies (DAS) oder

  3. Certificate of Advanced Studies (CAS).

Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten.

Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichtigung des Reglementes der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf 10 Grundsätze und Minimalanforderungen für die Angebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbindlich.

Art. 1511 Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind:

  1. der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und

  2. mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.

Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Profile der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) 12 zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zudem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf13 handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist:

a. ein Hochschulabschluss,

Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

  1. ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder

  2. der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines standardisierten Qualifikationsverfahrens. 14 4 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung.

Art. 16 Leistungsbewertungen

Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prüfungsreglementes vom 6. Februar 2004 15 bewertet.

Art. 17 Präsenzpflicht

Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.

Art. 18 Qualifikationsschritte

Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise.

Art. 1916 Wiederholung

Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbestehen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden.

2. Diplome und Titel 17

Art. 19bis 18 Urkunde und Urkundenzusatz

Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten

  1. eine Urkunde sowie

  2. einen Urkundenzusatz.

Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unterzeichnet.

Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).

16 Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

Eingefügt durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung einer Zusatzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von der von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studienleitung unterzeichnet.

Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt.

Art. 19ter19 Titel Die verliehenen Titel lauten

  1. für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS PHZ),

  2. für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS PHZ),

  3. für ein CAS: «Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS PHZ).

… 20

Art. 20 –24 21

… 22

Art. 25 –28 23

Eingefügt durch Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

V. Finanzielles

Art. 29 Weiterbildung

Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrates an die Direktion PHZ geregelt.

Art. 30 Zusatzausbildungen

Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung anzubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finanzierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen.

Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finanzierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 PHZ-Konkordat 24 erfolgt.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 31 Evaluation

Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ werden systematisch evaluiert.

Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote

Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkordatskantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integriert.

Art. 33 Übergangsbestimmung

Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Bestimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauftrags des Konkordatsrates regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzausbildungen übernehmen.

Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulabkommen NWEDK (RSA). 25

SRL Nr. 515

Fassung gemäss Änderung vom 4. Juli 2007, in Kraft seit dem 1. August 2007 (G 2007 258).

Art. 34 Rechtsmittel

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 197226 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 27

Art. 35 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 2. September 2005 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Christoph Mylaeus-Renggli

SRL Nr. 40

Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 136).