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Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern

521b · Luzern Gesetzessammlung

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521b

Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz)

Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz)

vom 2. September 2011* (Stand 1. September 2011)

Der Fachhochschulrat der Hochschule Luzern, gestützt auf Artikel 11 Unterabsatz e des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats (FHZ-Konkordat) vom 2. Juli 1999 1, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Aufnahme- und Prüfungsordnung regelt die Weiterbildung der Departemente der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz), die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Weiterbildung und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen.

Sofern keine anderen Regelungen bestehen, gelten die Bestimmungen für die gesamte Weiterbildung.

Die Departemente legen die Ausführungsbestimmungen zur Aufnahme- und Prüfungsordnung in Studienreglementen fest. Insbesondere enthalten diese Bestimmungen über die Zuständigkeitsordnung innerhalb des Departementes, über die Struktur der Weiterbildungsangebote, die Studiendauer, die Module (Niveaus, Typen), die Anwendung des «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS), das System der Leistungsbewertung, die Leistungsnachweise (Art, Form, Beurteilungskriterien, Bewertung, Hilfsmittel), die Studienleistungen, die Anrechnung von Studienleistungen und die Abschlussarbeiten.

* G 2011 256

SRL Nr. 520

Art. 2 Struktur der Weiterbildung

Die Weiterbildungsangebote werden an der Hochschule Luzern wie folgt gegliedert:

  1. Master of Advanced Studies (MAS)-Programme,

  2. Diploma of Advanced Studies (DAS)-Programme,

  3. Certificate of Advanced Studies (CAS)-Programme und

  4. Weiterbildungskurse.

Die Weiterbildungsangebote sind in der Regel berufsbegleitende Bildungsangebote.

Art. 3 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen

Die Departemente regeln in Studienreglementen die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an in- und ausländischen Hochschulen und ausländischer Abschlüsse unter Berücksichtigung nationalen und internationalen Rechts sowie die Anerkennung und Anrechnung von Modulen, die in anderen Departementen der Hochschule Luzern besucht wurden.

Art. 4 ECTS

Das «European Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS) dient der Leistungsbewertung, der Erfassung und Akkumulierung des an der Hochschule Luzern erbrachten Studienaufwands sowie dem Transfer und der Anerkennung von an anderen Hochschulen erbrachten Studienleistungen im Rahmen der Mobilität der Studierenden.

Es muss bei den Weiterbildungskursen nicht angewendet werden.

Art. 5 Leistungsbewertungen

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt

a. mit den relativen ECTS-Bewertungen, wobei von den Studierenden, die erfolgreich bestanden haben, die besten 10% die Bewertung «A», die nächsten 25% die Bewertung «B», die nächsten 30% die Bewertung «C», die nächsten 25% die Bewertung «D» und die letzten 10% die Bewertung «E» erhalten. Studierende, die nicht erfolgreich waren, erhalten entweder die Bewertung «FX» für «nicht bestanden (Verbesserung erforderlich)» oder die Bewertung «F» für «nicht bestanden». A 10% B 25% C 30% D 25% E 10%

  1. mit den absoluten ECTS-Bewertungen A hervorragend B sehr gut C gut D befriedigend E ausreichend FX nicht bestanden (Verbesserung erforderlich) F nicht bestanden

  2. mit den numerischen Noten, wobei ein zu benotender Leistungsnachweis als bestanden gilt, wenn die Note 4 erreicht wird: 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach

  3. mit der Qualifikation «bestanden» oder «nicht bestanden».

Art. 6 Studienaufwand

Der Studienaufwand gemäss ECTS wird wie folgt ausgewiesen:

  1. jeder Lern- und Bewertungseinheit wird eine Anzahl ECTS-Credits zugeordnet,

  2. ein ECTS-Credit entspricht einem Studienaufwand von 30 Stunden,

  3. jede und jeder Studierende erhält pro bestandene Lern- und Bewertungseinheit eine im Voraus festgelegte Anzahl ECTS-Credits gemäss den departementspezifischen Bestimmungen, wobei ECTS-Credits entweder vollständig oder gar nicht vergeben werden.

II. Organe

Art. 7 Fachhochschulrat

Der Fachhochschulrat genehmigt die Grobkonzepte neuer MAS-Programme.

Art. 8 Rektorin/Rektor

Die Rektorin oder der Rektor genehmigt die Detailkonzepte neuer MAS-Programme sowie Konzepte der DAS-Programme.

Art. 9 Ressortkonferenz Weiterbildung

Die Ressortkonferenz Weiterbildung setzt sich aus den Weiterbildungsverantwortlichen der Departemente der Hochschule Luzern zusammen. Sie wird geleitet von einem Mitglied der Hochschulleitung, welches für das Ressort Weiterbildung zuständig ist. Die Ressortkonferenz

  1. beurteilt die Konzepte für neue MAS- und DAS-Programme zuhanden der Hochschulleitung,

  2. kann departementsübergreifende Weiterbildungsangebote initiieren und

  3. setzt Qualitätsstandards fest und unterstützt deren Umsetzung.

Art. 10 Direktorin/Direktor

Die Direktorin oder der Direktor eines Departementes trägt unter Vorbehalt anderer im Fachhochschulrecht geregelter Zuständigkeiten die abschliessende Verantwortung für die an der Hochschule Luzern angebotenen Weiterbildungen. Insbesondere

  1. regelt sie oder er die Planung und Durchführung der Weiterbildungsangebote,

  2. genehmigt sie oder er die Einführung neuer CAS-Programme und Weiterbildungskurse,

  3. genehmigt sie oder er Änderungen bestehender Weiterbildungsangebote,

  4. ist sie oder er verantwortlich für eine hochstehende Qualität der Weiterbildungen, für die Festlegung des Anspruchsniveaus jeder Weiterbildung und die Koordination von departementsübergreifenden Angeboten und

  5. erlässt sie oder er anfechtbare Verfügungen.

Sie oder er beschliesst die Studienreglemente und legt die operationellen Zuständigkeiten innerhalb der Departemente entsprechend der jeweiligen Organisationsstruktur fest.

Art. 11 Beurteilungsorgane

Die Departemente können für die Beurteilung der Leistungsnachweise Expertinnen und Experten beiziehen und/oder Beurteilungskommissionen bilden.

III. Weiterbildungsangebote A. Allgemeines

Art. 12 Module

Ein Modul ist eine zeitlich abgeschlossene Lern- und Bewertungseinheit, die sich einem bestimmten thematischen Schwerpunkt widmet und konkret umschriebene Kompetenzen vermittelt und überprüft. Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl ECTS- Credits zugeordnet, die dem für das Bestehen des Moduls erforderlichen mittleren Aufwand entspricht. Für das Bestehen eines Moduls muss mindestens ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS-Credits auf der Basis blosser Unterrichtspräsenz ist ausgeschlossen.

Die Departemente können die Module in Kurse unterteilen sowie nach Niveau und/oder Typen gliedern. Insbesondere wird unterschieden zwischen

  1. Pflichtmodulen, die für den Abschluss einer Weiterbildung obligatorisch sind, und

  2. Wahlmodulen, die frei wählbar sind.

Die Departemente können zudem Wahlpflichtmodule, die aus einer Gruppe von Modulen ausgewählt werden müssen, einführen.

Die Departemente verfassen für jedes Modul eine Beschreibung, die mindestens Auskunft gibt über die Eintrittsvoraussetzungen, die zu erreichenden Kompetenzen, den fachlichen Inhalt, die Lehr- und Lernformen, die Modalitäten der Leistungsnachweise (Inhalt, Form und Anspruchsniveau) sowie die zugeordneten ECTS-Credits.

Art. 13 Studienleistungen

Studienleistungen sind die während der Weiterbildung in verschiedenen Bereichen zu erbringenden Leistungen wie Arbeiten, Prüfungen, Unterrichtspräsenz, Praxisübungen, Publikationen und Projekte. Die Departemente können solche Leistungen als Voraussetzung für das Erbringen eines Leistungsnachweises oder zum Nachweis einer Leistung bezeichnen.

Art. 14 Leistungsnachweise

Die Leistungsnachweise bescheinigen den Kompetenzerwerb während der Weiterbildung.

Die Departemente können insbesondere folgende Leistungsnachweise verlangen:

  1. schriftliche oder mündliche Prüfungen,

  2. schriftliche (wissenschaftliche) Arbeiten, Projektarbeiten, Übungen, Publikationen und Berichte,

  3. Vorträge, Präsentationen, künstlerische Vorträge oder Konzerte, gestalterischkünstlerische Arbeiten.

Studienleistungen können Bestandteile von Leistungsnachweisen sein.

Bei informell erworbenen Kompetenzen und Berufserfahrungen, welche ECTS-Credits erhalten, muss der Kompetenzerwerb überprüft werden.

Leistungsnachweise sind grundsätzlich in derjenigen Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul gelehrt wird. Die Verwendung anderer Sprachen ist mit Zustimmung der für das Modul zuständigen Studienleitung zulässig.

Art. 15 Vergabe von ECTS-Credits

Bei vollständigem und genügendem Erbringen der vorgesehenen Studienleistungen und Leistungsnachweise werden die entsprechenden ECTS-Credits pro Modul vergeben.

Bei nicht genügend erbrachten Studienleistungen können Kompensationen oder Nachbesserungen verlangt werden. Wenn die Studienleistungen auch unter Berücksichtigung der Kompensationen oder Nachbesserungen nicht genügend sind, müssen die gesamten Studienleistungen wiederholt werden.

Sind die Studienleistungen als nicht genügend beurteilt und eine Nachbesserung nicht möglich, können sie einmal wiederholt werden.

Studierende, deren Studienleistungen als nicht genügend beurteilt werden, können bei der Leitung des jeweiligen Weiterbildungsprogramms Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. Besteht Uneinigkeit bezüglich der Bewertung, können die Studierenden innert einer Frist von zehn Tagen nach Erhalt der ECTS- Bewertung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

Art. 16 Verhinderung und Abmeldung

Wer zu einem Leistungsnachweis aus wichtigen Gründen nicht antreten oder ihn nicht vollenden kann, hat die für den Leistungsnachweis verantwortliche Person umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubringen. Das Nähere regeln die Studienreglemente der Departemente.

Art. 17 Wiederholung von Studienleistungen und Modulen

Nicht bestandene Studienleistungen können einmal wiederholt werden. Es besteht weder ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterricht noch ein Anspruch auf die unmittelbare Wiederholung einer Studienleistung.

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden, sofern sie weiter im Lernangebot sind. Studierende, die ein Pflichtmodul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können ihr Studium nicht weiterführen. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Studierende, die ein Pflichtmodul nicht bestehen, werden bis zur definitiven Erledigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens zum Studium zugelassen. Für sämtliche Studienleistungen, die während dieser Zeit erbracht worden sind, werden ECTS-Credits nur im Falle einer erfolgreichen Beschwerde oder eines Vergleichs zugunsten der oder des Studierenden vergeben. Im Übrigen werden sämtliche erbrachten Studienleistungen lediglich mit «Unterrichtspräsenz» bestätigt. Eine vorläufige Eröffnung der Beurteilungsergebnisse ist bis zur definitiven Erledigung des Beschwerdeverfahrens ausgeschlossen. Die Studiengebühr muss in jedem Fall bezahlt werden.

Ist ein Modul bestanden, können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS-Credits erworben werden. Ausserdem ist es nicht möglich, durch erneutes Absolvieren solcher Module eine bessere Bewertung zu erreichen.

Die Departemente regeln das Nähere in den Studienreglementen, namentlich die Bewertungsmodalitäten eines wiederholten Moduls.

B. Programme und Weiterbildungskurse

Art. 18 Struktur der Weiterbildungsangebote

MAS-, DAS- und CAS-Programme sind in Module gegliedert. Für jedes dieser Weiterbildungsangebote besteht ein Modulkatalog mit entsprechenden Modulbeschrieben.

Weiterbildungskurse bestehen aus einzelnen Kurstagen. Sie sind in Form, Umfang und Ausgestaltung unterschiedlich. Das ECTS kann hierfür angewendet werden. Die Zulassung ist relativ offen. Weiterbildungskurse der Departemente der Hochschule Luzern werden als Weiterbildungsveranstaltungen öffentlich angeboten oder sie werden an eine Institution vermittelt. Eine Teilnahmebestätigung kann ausgestellt werden.

Die Struktur der Weiterbildungsangebote ist in den Studienreglementen enthalten.

Art. 19 Zulassungsvoraussetzungen

Die Aufnahme in ein MAS-Programm setzt einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Die Aufnahme in ein DAS- oder CAS-Programm setzt einen Tertiärabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

Die Studienreglemente regeln das Nähere.

Art. 20 MAS-Programm

Während eines MAS-Programms sind mindestens 60 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem Das MAS-Programm wird mit einer schriftlichen Masterarbeit abgeschlossen, wobei bei künstlerischen MAS-Programmen in den Studienreglementen andere adäquate Abschlussarbeiten definiert werden.

Art. 21 DAS-Programm

Während eines DAS-Programms sind mindestens 30 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem

Art. 22 CAS-Programm

Während eines CAS-Programms sind mindestens 10 ECTS-Credits zu erwerben. Berufstätigkeit und/oder informell erworbene Kompetenzen können bis zu maximal einem

Art. 23 Abschluss

Ein MAS-, DAS- oder CAS-Programm ist abgeschlossen, wenn die hierfür erforderlichen ECTS-Credits erworben worden sind.

Beim MAS-Programm muss zusätzlich die Masterarbeit mit mindestens «genügend» bewertet worden sein.

Art. 24 Urkunde und Urkundenzusatz

Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS-, DAS- oder CAS-Programms erhalten:

  1. eine Urkunde sowie

  2. einen Urkundenzusatz.

Die Absolventinnen und Absolventen der übrigen Weiterbildungsangebote erhalten eine Kursbestätigung mit oder ohne Leistungsnachweis.

Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss.

Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module.

Die MAS- und die DAS-Urkunden werden von der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule Luzern ausgestellt und von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern und gegebenenfalls weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen mitunterzeichnet.

Die CAS-Urkunden werden von der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Departementes der Hochschule Luzern ausgestellt und gegebenenfalls weiteren in den Studienreglementen bezeichneten Personen mitunterzeichnet.

Art. 25 Titel

Die verliehenen Titel lauten:

a. für ein eidgenössisch anerkanntes MAS-Programm der geschützte Titel – «Master of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS Hochschule Luzern/FHZ) oder – «Executive Master of Business Administration Hochschule Luzern/FHZ» (Abkürzung: EMBA Hochschule Luzern/FHZ),

  1. für ein DAS-Programm «Diploma of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS Hochschule Luzern/FHZ),

  2. für ein CAS-Programm «Certificate of Advanced Studies Hochschule Luzern/FHZ in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS Hochschule Luzern/FHZ).

IV. Schlussbestimmungen

Art. 26 Unredlichkeiten

Die für das Erbringen der Studienleistungen und Leistungsnachweise vorgesehenen Hilfsmittel werden im Voraus schriftlich bekannt gegeben.

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachweises unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden sonstige Unredlichkeiten begangen, wie namentlich unerlaubte Kommunikation mit Dritten während eines Leistungsnachweises, nicht selbständige Erarbeitung der Bachelor-Diplomarbeit oder Master-Thesis, Herstellung und Benutzung von Plagiaten oder Erschleichung der Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben, wird der betroffene Leistungsnachweis für «nicht bestanden» erklärt bzw. die Zulassung widerrufen.

Wird ein derartiges unlauteres Verhalten nachträglich aufgedeckt, können Departemente einen bereits verliehenen Titel entziehen bzw. die Zulassung rückwirkend aberkennen.

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleibt vorbehalten.

Art. 27 Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung

Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der zuständigen Leitung des Weiterbildungsprogramms bzw. des Weiterbildungskurses schriftlich mitzuteilen.

Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.

Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten der Weiterbildung zu bezahlen.

Die Studienreglemente regeln das Nähere.

Art. 28 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Entscheide, die gestützt auf diese Aufnahme- und Prüfungsordnung erlassen werden, kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 2 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 29 Übergangsbestimmungen

Studierende, welche ihr MAS-Programm gestützt auf die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz vom 31. März 2006 3 begonnen haben, schliessen dieses nach den Bestimmungen der vorliegenden Aufnahme- und Prüfungsordnung ab. Studierende, welche ihr CAS- oder DAS-Programm bzw. ihren Weiterbildungskurs gestützt auf die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz vom 31. März 2006 begonnen haben, schliessen dieses nach den Bestimmungen derselben ab.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildungsangebote an den Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz vom 31. März 2006 4 wird aufgehoben. Art. 29 bleibt vorbehalten.

Art. 31 Inkrafttreten

Die Aufnahme- und Prüfungsordnung für die Weiterbildung an der Hochschule Luzern (FH Zentralschweiz) tritt rückwirkend auf den 1. September 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 2. September 2011 Im Namen des Fachhochschulrates Der Präsident: Anton Lauber Der Sekretär: Josef Baumann

SRL Nr. 40

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