582
Verordnung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen
Nr. 582 Verordnung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen
vom 12. Juli 1991* (Stand 1. Juli 2003)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf den § 151 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 1, auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
Die Lehrmittelbeschaffung ist langfristig zu planen und mit den Lehrplänen zu koordinieren.
Bei der Schaffung von Lehrmitteln ist die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen zu suchen und zu fördern. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ILZ) und der Interkantonalen Lehrmittelkonferenz (IKLK) anzustreben.
Bei der Beschaffung der Lehrmittel sind die wirtschaftlichen Interessen des Kantons zu berücksichtigen.
Art. 22
Art. 3 Kantonale Lehrmittelkommission
Die kantonale Lehrmittelkommission umfasst neun Mitglieder. Ihr gehören insbesondere an:
a. ein Vertreter des Departementssekretariats des Bildungs- und Kulturdepartementes 3, * G 1991 188 1 SRL Nr. 400 2 Aufgehoben durch Volksschulbildungsverordnung vom 21. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (G 1999 369).
Departementsbezeichnung in den §§ 3 und 5 gemäss Organisationsgesetz vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 582
ein Vertreter des kantonalen Schulinspektorates,
der Vorsteher des kantonalen Lehrmittelverlags,
ein Vertreter des Finanzdepartementes,
ein Vertreter des Gemeindeammännerverbandes,
ein Vertreter der Konferenz der Schulpflegepräsidenten,
der Vertreter des Kantons Luzern im leitenden Ausschuss der Interkantonalen Lehrmittelzentrale (ILZ),
ein Vertreter des Kantons Luzern in der Goldauer Konferenz, Fachkonferenz der Interkantonalen Lehrmittelkonferenz (IKLK).
Die kantonale Lehrmittelkommission plant und koordiniert die gesamte Lehrmittelbeschaffung für die Volksschule. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie führt die Aufsicht über das Verlagsprogramm des kantonalen Lehrmittelverlags.
Sie beantragt dem Erziehungsrat – die Einführung von Lehrmitteln, – die Umarbeitung von Lehrmitteln, – die Aufnahme von Lehrmitteln ins Verzeichnis der obligatorischen, alternativobligatorischen und fakultativen Lehrmittel, – die Schaffung von neuen Lehrmitteln und die Beteiligung an interkantonalen Projekten.
Sie beauftragt Lehrmittelautoren, schliesst die Autorenverträge ab, setzt Projektorganisationen für die Lehrmittelentwicklung ein und veranlasst die Drucklegung von Manuskripten.
Sie erteilt Aufträge an die pädagogischen Kommissionen und behandelt deren Gesuche.
Art. 4 Beurteilung der Lehrmittel
Die pädagogischen Kommissionen beurteilen im Auftrag der kantonalen Lehrmittelkommission die Lehrmittel in didaktischer Hinsicht.
Für die Beurteilung der Lehrmittel können die pädagogischen Kommissionen Experten beiziehen.
Art. 5 Sekretariat
Das Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartementes führt das Sekretariat für das Lehrmittelwesen.
Dem Sekretariat obliegen insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug der Geschäfte der kantonalen Lehrmittelkommission.
Art. 6 Kantonaler Lehrmittelverlag
Der kantonale Lehrmittelverlag ist zuständig für die Produktion und den Vertrieb von Lehrmitteln und Schulmaterialien. Er ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
Nr. 582 3
In den Bereich des Lehrmittelverlags fallen insbesondere folgende Aufgaben:
der Einkauf der vom Erziehungsrat beschlossenen obligatorischen, alternativobligatorischen und fakultativen Lehrmittel,
die druck- und buchtechnische Vorbereitung der Herausgabe von Lehrbüchern und Arbeitsheften sowie die notwendigen Vorarbeiten zur Herstellung weiterer Unterrichtshilfen,
die Vergebung der Aufträge für die Herstellung von Lehrmitteln,
die Festsetzung des Verkaufspreises,
der Verkauf und Versand der Lehrmittel,
die Werbung,
die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets,
die Vorbereitung der Autorenverträge,
der Abschluss der Verlags- und Lizenzverträge.
Art. 7 Gemeinden
Die Abgabe der Lehrmittel und Schulmaterialien an die Schüler der öffentlichen Volksschulen erfolgt durch die Schulortsgemeinden.
…4
Art. 8 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über das Lehrmittelwesen der Volksschulen vom 27. April 1981 5 wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 12. Juli 1991 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler
Aufgehoben durch Volksschulbildungsverordnung vom 21. Dezember 1999, in Kraft seit dem 1. Januar 2000 (G 1999 369).
G 1981 48 (SRL Nr. 582)