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Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler
vom 23.05.1995 (Stand 15.07.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 6 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994 und auf Artikel 40 Ziffer 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,
auf Antrag des Erziehungsdepartementes und der Direktion für Allgemeine Verwaltung,
beschliessen:
1 Zweck
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton Luzern und die Stadt Luzern fördern gemeinsam Künstlerinnen und Künstler durch Beiträge, die jährlich im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden.
Die verschiedenen künstlerischen Sparten sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Organisation
Art. 2 Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission hat elf Mitglieder.
Der Regierungsrat wählt sechs und der Stadtrat drei Mitglieder für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Kulturbeauftragten von Stadt und Kanton gehören der Wettbewerbskommission von Amtes wegen an.
Regierungsrat und Stadtrat wählen gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wettbewerbskommission.
Art. 3 Aufgaben der Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission
bezeichnet die künstlerischen Sparten, in welchen die Wettbewerbe ausgeschrieben werden,
bestimmt die Kommissionsausschüsse und wählt deren Mitglieder und Vorsitzende,
beantragt die Wahl der Jurymitglieder,
schreibt die Wettbewerbe aus und führt sie durch,
erlässt Weisungen für die Durchführung der Wettbewerbe,
verwaltet den Wettbewerbsfonds,
bestimmt in Absprache mit den Ausschüssen die für die Durchführung der Wettbewerbe in den einzelnen künstlerischen Sparten verfügbaren Beträge,
organisiert die Übergabefeiern.
Art. 4 Kommissionsausschüsse
Einem Kommissionsausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder der Wettbewerbskommission und eine bis drei weitere Fachpersonen an.
Eine Fachperson darf höchstens vier Jahre hintereinander dem gleichen Ausschuss angehören.
Eines der beiden Ausschuss-Mitglieder, die der Wettbewerbskommission angehören, wird von der Wettbewerbskommission mit dem Ausschuss-Vorsitz betraut und begleitet die Arbeit der Jury.
Art. 5 Aufgaben der Kommissionsausschüsse
Die Kommissionsausschüsse bearbeiten die fachlichen Fragen, die sich bei der Durchführung der Wettbewerbe stellen.
Sie stellen der Wettbewerbskommission Antrag
für die Wahl der Jurymitglieder,
für die Ausschreibung und Durchführung der Wettbewerbe,
für Weisungen zur Durchführung der Wettbewerbe,
auf Bewilligung der zur Durchführung der Wettbewerbe in den einzelnen künstlerischen Sparten erforderlichen Beträge.
Art. 6 Zusammensetzung und Aufgabe der Jurys
Regierungsrat und Stadtrat wählen auf Antrag der Wettbewerbskommission die Jurys für die einzelnen künstlerischen Sparten.
Die Jurys bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern. Künstlerinnen und Künstler sowie Persönlichkeiten aus der Kulturvermittlung, der Kulturwissenschaft und der Kulturpädagogik sollen darin in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder soll ihren Wirkungsort ausserhalb des Kantons Luzern haben.
Eine Person darf in der Regel höchstens zweimal hintereinander der Jury einer Sparte angehören. Nach einmaligem Pausieren ist eine erneute Wahl möglich.
Die Jurys konstituieren sich selber.
Die Jurys beurteilen die Wettbewerbsarbeiten und sprechen die Werkbeiträge zu.
Art. 7 Geschäftsstelle
Geschäftsstelle ist die Abteilung Kultur- und Jugendförderung des Bildungs- und Kulturdepartementes.
3 Wettbewerbe und Beiträge
Art. 8 Werkbeiträge
Im Rahmen der Wettbewerbe werden Werkbeiträge vergeben.
Ein Werkbeitrag soll eine spürbare finanzielle Hilfe bieten, um ein Werk auszuarbeiten oder die künstlerische Tätigkeit weiterzuentwickeln. Er beträgt in der Regel mindestens 15 000 Franken und höchstens 30 000 Franken.
Art. 9 Teilnahmeberechtigung
Am Wettbewerb können teilnehmen
Personen, die seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Luzern wohnen, oder
Personen, die durch ihr Werk, ihre Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem künstlerischen Leben im Kanton Luzern in besonderer Beziehung stehen.
Von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grundausbildung der entsprechenden Sparte stehen.
Die Teilnahme am Wettbewerb unter einem Decknamen ist unzulässig.
Die Mitglieder der Wettbewerbskommission, der Ausschüsse oder der Jurys sind von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen.
Die Wettbewerbskommission kann in ihren Weisungen für bestimmte Sparten weitere Teilnahmebedingungen festlegen.
Art. 10 Künstlergruppen
Künstlergruppen sind teilnahmeberechtigt, sofern ihr Arbeits- und Produktionsstandort seit mindestens zwei Jahren zur Hauptsache im Kanton Luzern liegt.
Art. 11 Begründung der Teilnahmeberechtigung
Die Teilnahmeberechtigung ist in den eingereichten Wettbewerbsunterlagen zu begründen.
Art. 12 Entscheid über die Teilnahmeberechtigung
Im Zweifelsfall entscheidet der zuständige Kommissionsausschuss zusammen mit dem oder der Vorsitzenden der Wettbewerbskommission über die Teilnahmeberechtigung.
Art. 13 Zusprache der Werkbeiträge
Die Jurys sprechen die Werkbeiträge mit einfachem Mehr zu. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
Für besondere Fragen können die Jurys zusätzliche Fachleute beiziehen.
Die Vorsitzenden der Kommissionsausschüsse nehmen an den Sitzungen der Jury mit beratender Stimme teil.
Die Zusprachen der Jurys sind nicht anfechtbar.
Die Jurys begründen die Zusprachen mit je einer schriftlichen Laudatio.
Art. 14 Gastbeiträge
Gastbeiträge können auf Antrag der Jurys ausserhalb des Wettbewerbs Personen zugesprochen werden, die mit ihrem Werk, ihrer Tätigkeit oder sonstwie zum kulturellen Leben des Kantons Luzern in besonderer Weise beitragen.
Ein Gastbeitrag beträgt höchstens 15 000 Franken.
Pro Jahr darf insgesamt höchstens ein Gastbeitrag ausgerichtet werden.
Über die Vergabe eines Gastbeitrags entscheidet die Wettbewerbskommission mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15 Ausschluss eines Rechtsanspruchs
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Werk- oder Gastbeiträge.
4 Finanzierung
Art. 16 Wettbewerbsfonds
Es besteht ein Wettbewerbsfonds, der von Kanton und Stadt mit jährlich mindestens insgesamt 216 666 Franken gespeist wird.
Der Wettbewerbsfonds wird zu 60 Prozent vom Kanton Luzern und zu 40 Prozent von der Stadt Luzern gespeist.
Vorbehalten bleibt die Bewilligung der erforderlichen Kredite in den Voranschlägen des Kantons Luzern und der Stadt Luzern.
Aus dem Wettbewerbsfonds werden die Beiträge und die übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbe bestritten.
Nicht ausgeschöpfte Mittel werden zweckgebunden zurückgestellt.
Fondseinlagen Dritter sind zulässig.
Art. 17 Entschädigungen
Die Mitglieder der Wettbewerbskommission und der Ausschüsse werden nach der Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen des Kantons Luzern aus dem Wettbewerbsfonds entschädigt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über Beiträge an Kulturschaffende durch den Kanton Luzern und die Stadt Luzern vom 2. Mai 1989 wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1995 194