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Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen

686 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-lu/srl/686/de/verordnung-uber-die-gebuhren-im-schatzungswesen

Consulté le 4 sept. 2026

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686

Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen

vom 24.06.1983 (Stand 01.01.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993, § 48 Absatz 5 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 und § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972,

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Spruchgebühren

1.1 Schatzungsverfahren

Art. 1 Katasterschatzungen auf Antrag

Wird der Katasterwert auf Begehren des Eigentümers im beschleunigten Verfahren festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert

  1. bis Fr. 250 000.– Fr. 175.–

  2. bis Fr. 500 000.– Fr. 230.–

  3. bis Fr. 1 200 000.– Fr. 345.–

  4. über Fr. 1 200 000.– 0,3 ‰ des Katasterwertes, max. Fr. 2 850.–

Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand bis höchstens um 25% erhöht werden.

Wird der Katasterwert gestützt auf § 7 Absatz 2 des Schatzungsgesetzes vom 27. Juni 1961 festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert

  1. bis Fr. 250 000.– Fr. 300.–

  2. bis Fr. 500 000.– Fr. 650.–

  3. bis Fr. 750 000.– Fr. 800.–

  4. bis Fr. 1 000 000.– Fr. 950.–

  5. bis Fr. 1 500 000.– Fr. 1 200.–

  6. bis Fr. 2 000 000.– Fr. 1 400.–

  7. bis Fr. 3 000 000.– Fr. 1 700.–

  8. bis Fr. 4 000 000.– Fr. 2 050.–

  9. bis Fr. 5 000 000.– Fr. 2 550.–

  10. bis Fr. 8 400 000.– Fr. 3 150.–

  11. über Fr. 8 400 000.– 0,4 ‰ des Katasterwertes

Art. 2 Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht

Für die Ermittlung der Schatzungswerte nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 beträgt die Gebühr Fr. 220.– bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes.

Für das Erheben und das Bereitstellen von Daten für die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (§ 109 Abs. 2 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998), für andere Dienststellen oder für Gerichte bezieht die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eine Gebühr. Diese wird nach den Vorschriften von § 8 Absatz 1 a–c und e berechnet.

Art. 3 Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 beträgt die Spruchgebühr bei einem in diesem Verfahren ermittelten Anrechnungswert je Grundstück oder landwirtschaftliches Gewerbe

  1. bis Fr. 250 000.– Fr. 400.–

  2. bis Fr. 500 000.– Fr. 850.–

  3. bis Fr. 750 000.– Fr. 1 050.–

  4. bis Fr. 1 000 000.– Fr. 1 250.–

  5. bis Fr. 1 500 000.– Fr. 1 600.–

  6. bis Fr. 2 000 000.– Fr. 1 900.–

  7. bis Fr. 3 000 000.– Fr. 2 350.–

  8. bis Fr. 4 000 000.– Fr. 2 750.–

  9. bis Fr. 5 000 000.– Fr. 3 400.–

  10. bis Fr. 8 400 000.– Fr. 4 250.–

  11. über Fr. 8 400 000.– 0,5‰

Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand bis höchstens um 25%, jedoch nicht über 1,875‰ des ermittelten Anrechnungswertes erhöht werden.

Sind mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann sich die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude bis höchstens um 25% erhöhen.

Für Schatzungen als Grundlage für die Pfandhaftverteilung nach § 45 des Schatzungsgesetzes beträgt die Spruchgebühr 0,5‰ des Katasterwertes, mindestens aber Fr. 350.–.

Art. 3a Verkehrswertschatzungen

Die Gebühr für Verkehrswertschatzungen im Sinn von § 1 Ziffer 4 SchG bemisst sich nach § 3.

1.2 Einspracheverfahren

Art. 4 Abweisung der Einsprache

Bei Abweisungen von Einsprachen betragen die Spruchgebühren

  1. für Katasterschatzungen Fr. 60.– bis Fr. 560.–,

  2. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 2),

  3. für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Anrechnungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3),

  4. für Verkehrswertschatzungen die Hälfte der für die Ermittlung des Verkehrswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3a).

Die Spruchgebühren gemäss Absatz 1b–d können im Einzelfall je nach Arbeitsaufwand höchstens um 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden.

Art. 5 Teilweise Abweisung

Bei teilweiser Abweisung der Einsprache wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.

Art. 6 Prozessentscheid

Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.

2 Auslagen

Art. 7 Bundesrechtliche Schatzungen

Der Kostenpflichtige hat bei bundesrechtlichen Schatzungen neben der Spruchgebühr die Auslagen zu tragen.

Als Auslagen gelten namentlich die Reiseentschädigungen und Verpflegungsvergütungen an die Funktionäre der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Schätzer, die Gebühren anderer Amtsstellen sowie die Auslagen für Telefongespräche und Porti.

3 Gebühren für Auskünfte

Art. 8 Auskünfte durch die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bezieht für:

  1. das Erstellen einer Fotokopie Fr. 2.30.–, für jede weitere Fotokopie Fr. –.35,

  2. schriftliche Auskünfte, Ausfertigungen und dergleichen Fr. 55.– pro Stunde,

  3. schriftliche Auskünfte, Amtsberichte, Expertisen und dergleichen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, Fr. 90.– bis Fr. 130.– pro Stunde.

Mündliche Auskünfte, die kein Nachschlagen in den Akten erfordern, sowie Akteneinsicht an den Eigentümer werden in der Regel gebührenfrei gewährt.

Art. 9 Auskünfte der Gemeinden

Die Gebühren für Auskünfte der Gemeinden richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010.

4 Schlussbestimmungen

Art. 10 Rechtsverweisung

Für die Gebührenerhebung und die Anfechtung von Gebührenrechnungen ist das Gebührengesetz vom 14. September 1993 anzuwenden.

Für den Kostenvorschuss und den Kostenerlass gelten die §§ 195 f. und 205 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

Art. 11 Aufhebung bestehenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren des Schatzungsamtes vom 16. Mai 1966 aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1983 120