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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

853 · Luzern Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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853

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956

vom 18.03.1957 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 19561,

auf Antrag des Justizdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 221.215.311

Art. 1 Zuständige Behörden

Für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sind zuständig:

  1. der Regierungsrat;

  2. das Gesundheits- und Sozialdepartement2;

  3. das Einigungsamt.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 177), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.

Art. 2 1. Regierungsrat

Der Regierungsrat beschliesst über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Geltungsbereich sich auf das Gebiet des Kantons Luzern oder auf einen Teil desselben beschränkt (Art. 7 Abs. 2, Art. 12 BG).

Dem Regierungsrat liegen ausserdem ob:

  1. der Entscheid über eine Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 16 Abs. 1 BG);

  2. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 17 Abs. 1 und 18 BG);

  3. die Einsetzung eines besondern Kontrollorgans und die Bezeichnung von Gegenstand und Umfang der Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 und 2 BG);

  4. die Auflage der Kontrollkosten zu Lasten der Vertragsparteien (Art. 6 Abs. 3 BG);

  5. die Aufsicht über allgemeinverbindlicherklärte Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinn von Art. 323ter Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts (Art. 5 Abs. 2 BG);

  6. der Erlass der Kostenverfügungen (Art. 15 Abs. 2 BG).

Art. 3 2. Gesundheits- und Sozialdepartement

Das Gesundheits- und Sozialdepartement leitet das vorbereitende Verfahren und stellt dem Regierungsrat über Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung Antrag.

Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen insbesondere zu:

  1. die Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung (Art. 8 Abs. 1 BG);

  2. die Erteilung von Weisungen für die Ergänzung der Anträge (Art. 8 Abs. 3 BG);

  3. die Vornahme von Veröffentlichungen (Art. 9 und 14 BG);

  4. die Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen (Art. 10 Abs. 1 und 2 BG);

  5. die Ernennung unabhängiger Sachverständiger (Art. 11 BG);

  6. die Entgegennahme der Mitteilungen über die Abänderung oder Aufhebung von allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen (Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 BG).

Art. 4 3. Einigungsamt

Das kantonale Einigungsamt ist endgültig für den Entscheid von Streitigkeiten über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen oder zeitlichen Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung zuständig (Art. 12 Abs. 4 BG).

Art. 5 Kosten

Beschlüsse über Allgemeinverbindlicherklärungen sind kostenfrei. Die Auslagen für die Veröffentlichung von Anträgen und Beschlüssen, für Sachverständigengutachten und allfällige weitere Kosten sind von den Vertragsparteien zu tragen (Art. 15 Abs. 1 BG).

Art. 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft. Die Verordnung vom 31. Januar 19443 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] V XIII 308

V XV 435