865b
Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 09.09.1983 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die Artikel 57, 80 und 86 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 19811 und die Artikel 54, 106 und 107 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 19822,
auf Antrag des Fürsorgedepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1 Ausgleichskasse
Der Ausgleichskasse des Kantons Luzern werden folgende Aufgaben übertragen:
Orientierung über die Versicherungspflicht (Art. 80 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 19813 [UVG] und Art. 106 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 19824 [UVV]),
Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).
Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.
Art. 2 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
In besonders schweren Fällen schliesst das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes (Art. 86 Abs. 2 UVG).
Art. 3 …
Art. 4 Gesundheits- und Sozialdepartement5
Dem Gesundheits- und Sozialdepartement stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
Art. 5 Auskunftsstellen
Alle Behörden und Dienststellen des Kantons und der Gemeinden sowie das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums erteilen den Versicherern auf Antrag die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Art. 54 UVV).
2 Verfahren und Rechtspflege
Art. 6 Kantonsgericht
Das Kantonsgericht beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerden aus dem Gebiete der Unfallversicherung.
Art. 7 Schiedsgericht
Das in Artikel 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten vorgeschriebene Schiedsgericht wird für den Einzelfall wie folgt gebildet:
Vorsitzender ist ein vom Kantonsgericht bezeichneter Richter des Kantonsgerichtes.
Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Anstelle einer säumigen Partei bezeichnet der Präsident des Kantonsgerichtes einen Schiedsrichter aus ihrer Berufs- oder Interessengruppe.
Das Kantonsgericht besorgt die Kanzlei, das Kassen- und Rechnungswesen des Schiedsgerichtes.
Das Kantonsgericht ordnet das Verfahren im Rahmen des Bundesrechts und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch eine Verordnung.
3 Schlussbestimmungen
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.6 Sie ist zu veröffentlichen.
G 1984 135