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Verordnung über die Massnahmen für Fach- und Publikumsmessen von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 31.08.2021 (Stand 15.09.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 11a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 2021 und § 9 Absatz 1a des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik vom 19. November 2021,
auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Unterstützungsleistungen an Fach- und Publikumsmessen mit überkantonaler Bedeutung, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden müssen (Schutzschirm).
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton gewährt im Rahmen der vom Kantonsrat oder vom Regierungsrat bewilligten Mittel Unterstützungsleistungen an Veranstalterinnen und Veranstalter von Fach- und Publikumsmessen (Veranstaltungsunternehmen), die zwischen dem 15. September 2021 und dem 30. April 2022 im Kanton Luzern stattfinden sollen.
Für Fach- und Publikumsmessen, die erstmals ab dem Jahr 2021 stattfinden oder hätten stattfinden sollen, werden keine Unterstützungsleistungen entrichtet.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützungsleistungen.
Art. 3 Ergänzendes Recht
Es gilt die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 2021, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.
Ergänzend ist das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996 anwendbar.
Art. 4 Schadenminderungspflicht
Als zumutbare Vorkehrungen zur Schadenminderung gemäss Artikel 2 Absatz 6 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe gelten insbesondere
möglichst spätes Eingehen von wesentlichen Verpflichtungen,
die Vereinbarung von vertraglichen Rücktrittsklauseln mit möglichst spätem Rücktrittsdatum für den Fall einer epidemiebedingten Absage oder Verschiebung,
der sofortige Rücktritt aus allen bestehenden kostenverursachenden Vertragsverpflichtungen im Fall einer epidemiebedingten Absage oder Verschiebung,
der Abschluss wirtschaftlich tragbarer Versicherungen,
die Anordnung von Kurzarbeit für die Mitarbeitenden, sofern sie nicht für anderweitige Aufgaben des Veranstaltungsunternehmens eingesetzt werden können.
Art. 5 Gesuch um Zusicherung von Unterstützungsleistungen
Das Gesuch um Zusicherung von Unterstützungsleistungen ist zusammen mit den Unterlagen und Belegen gemäss Artikel 5 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen.
Gesuche um Zusicherung sind möglichst frühzeitig einzureichen, für Fach- und Publikumsmessen, die im Jahr 2022 stattfinden sollen, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Veranstaltungsbeginn.
Die Angaben im Gesuch sind mit Unterlagen zu belegen, die vollständig und richtig sind. Die Dienststelle Raum und Wirtschaft kann qualifizierte Bestätigungen von Unterlagen oder Begründungen verlangen.
Art. 6 Gesuch um Ausrichtung von Leistungen
Liegt für eine Fach- oder Publikumsmesse gemäss dieser Verordnung eine Zusicherung von Unterstützungsleistungen vor und wird die Messe gemäss Artikel 2 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe abgesagt, verschoben oder reduziert durchgeführt, hat das Veranstaltungsunternehmen ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen einzureichen.
Das Gesuch, das insbesondere die Unterlagen nach Artikel 10 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe zu umfassen hat, ist innert 30 Tagen, nachdem die Fach- oder Publikumsmesse durchgeführt worden ist oder hätte durchgeführt werden sollen, bei der Dienststelle Raum und Wirtschaft einzureichen. § 5 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Art. 7 Zuständigkeit
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft entscheidet über die Gesuche um Zusicherung von Unterstützungsleistungen und über die Gesuche um Ausrichtung von Leistungen.
Sie stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
Sie kann Richtlinien zur Festlegung der Praxis bei den Unterstützungsleistungen und zur Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung erlassen.
Art. 8 Missbrauchsbekämpfung
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein unterstütztes Veranstaltungsunternehmen die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder erhalten hat, insbesondere, indem es im Gesuch falsche Angaben gemacht hat, so können die Verfügungen über die Zusicherung und die Ausrichtung von Leistungen widerrufen werden. Bereits ausbezahlte Unterstützungsleistungen sind von den Veranstaltungsunternehmen gemäss § 27 Absatz 4 des Staatsbeitragsgesetzes zurückzuerstatten.
Zur Überprüfung der im Gesuch gemachten Angaben können die zuständigen kantonalen Stellen bei den Unternehmen Stichprobenkontrollen durchführen.
Art. 9 Berichterstattung
Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Beanspruchung der bewilligten Mittel sowie dem Bund über die zugesicherten und die effektiv geleisteten Unterstützungsleistungen gemäss Artikel 17 Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.
Art. 10 Rechtspflege
Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.
Art. 11 Inkrafttreten und Befristung
Die Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2022. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2021-061