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Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans

313.21 · Nidwalden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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313.21

Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans

vom 22.01.1971 (Stand 22.01.1971)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Art. 70 Ziff. 13 der Kantonsverfassung und auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. September 1963 sowie auf die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 5. März 1966,

und

der Landrat des Kantons Nidwalden,

gestützt auf Art. 61 Ziff. 11 der Kantonsverfassung sowie auf Art. 3 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Berufsbildung,

vereinbaren:

Art. 1 Grundsatz

Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen in Sarnen und Stans je eine kantonale Berufsschule.

Art. 2 Schüleraustausch

Zur Erreichung besserer Voraussetzungen für eine gute Ausbildung und um den Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung zur Schaffung regionaler Schulzentren in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, wird folgender Schüleraustausch festgelegt:

  1. Die Berufsschule in Sarnen ist von sämtlichen Maurer-, Bäcker- und Metzgerlehrlingen aus beiden Kantonen zu besuchen.

  2. Die Berufsschule in Stans ist von sämtlichen Lehrtöchtern und Lehrlingen folgender Berufe aus beiden Kantonen zu besuchen: Automechaniker, Elektromonteur, kaufmännische(r) Angestellte(r), Coiffeur(euse), Damenschneiderin, Verkäufer(in).

Die Berufsbildungskommissionen beider Kantone sind befugt, in gegenseitigem Einvernehmen und nach Anhören des BIGA, Unterabteilung Berufsbildung, den Schüleraustausch für einzelne Berufsgattungen aufzuheben oder auf andere auszudehnen, sofern sich eine solche Massnahme aufgrund der Schülerzahlen aufdrängt.

Art. 3 Schulorganisation

Die Schulvorsteher haben den Unterricht der von ihnen geleiteten Berufsschulen so festzulegen, dass neben den Interessen der Schule auch den berechtigten Wünschen der Lehrmeister angemessen Rechnung getragen wird.

Sie bemühen sich, durch Verhandlungen mit den zuständigen Bahnorganen eine zweckmässige Anpassung des Fahrplanes an den Normalstundenplan zu erzielen.

Die Schulvorsteher haben nach Möglichkeit den täglichen Unterrichtsbeginn und ‑schluss dem gültigen Fahrplan anzupassen.

Art. 4 Aufsichtsrecht

Berufsbildungskommission, Schulkommission und Schulleiter können die Schulklassen gegenseitig besuchen.

Art. 5 Schulgeld

Das Schulgeld je Schüler und Jahr wird von den Regierungsräten beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

Die Kantone stellen sich gegenseitig auf das Ende des Schuljahres für das Schulgeld Rechnung.

Art. 6 Fahrkosten

Die Vergütung der Fahrkosten richtet sich nach den Bestimmungen des für den Schüler zuständigen Kantons.

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann von den beiden Regierungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres, erstmals auf das Ende des Schuljahres 1974/75, gekündigt werden.

Art. 8 Rechtskraft

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vertragspartner genehmigt worden ist.

Der volle Schüleraustausch findet statt, sobald in Sarnen und in Stans die neuen Berufsschulhäuser in Betrieb genommen sind. Bis dahin beginnt der Schüleraustausch für einzelne Berufe nach besonderer Vereinbarung.

A 1970, 1412, 1413, 1635