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Konditionen für die Kunden des EWN

642.21 · Nidwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-nw/ng/642-21/de/konditionen-fur-die-kunden-des-ewn

Consulté le 31 août 2026

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642.21

Konditionen für die Kunden des EWN

vom 26.03.2009 (Stand 01.01.2020)

Der Verwaltungsrat,

gestützt auf Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 12a Abs. 2 Ziffern 3 und 7 des EWN-Gesetzes,

beschliesst:

1 Anwendung

Ziff. 1

Die Konditionen des EWN gelten für folgende Bereiche:

  1. Tarif N: Normalkunden,

  2. Tarif L: Landwirtschaftsbetriebe mit Heubelüftungsanlagen,

  3. Tarif G: Grosskunden,

  4. Tarif R: Rückspeiser (Einspeisung von erneuerbaren Energien);

  5. Netznutzung.

Ziff. 1.1 Normalkunden

Normalkunden sind alle Endkunden mit einer Abgabestelle auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V), welche elektrische Energie bis maximal 100'000 kWh pro Jahr und Zähler bzw. Bezugsstelle beziehen.

Ziff. 1.2 Landwirtschaftsbetriebe mit Heubelüftungsanlagen

Der Tarif L gilt für alle Landwirtschaftsbetriebe mit einer Abgabestelle auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V), wenn eine Heubelüftungsanlage installiert ist. Die Konditionen gelten auch für Ställe und andere landwirtschaftlichen Gebäude, die via die Hauptscheune mit Heubelüftung über eine interne Verbindungsleitung elektrisch versorgt werden.

Für Ställe und andere landwirtschaftlichen Gebäude ohne Heubelüftungsanlagen jedoch mit direktem Netzanschluss gelten die Konditionen für Normalkunden.

Für gewerbliche Betriebe (Mast, Käserei, etc.) gelten die Konditionen für Normalkunden beziehungsweise die Konditionen für Grosskunden.

Für Haushaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten in jedem Fall die Konditionen für Normalkunden.

Wird die Energie für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb durch eine Energiestelle erfasst, wird der Gesamtverbrauch zu den Konditionen für Normalkunden abgerechnet.

In Zweifelsfällen entscheidet das EWN über die anzuwendenden Konditionen.

Ziff. 1.3 Grosskunden

Grosskunden sind alle Endkunden mit einer Abgabestelle auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V) und Mittelspannungsnetz (17/30 kV), welche elektrische Energie von mindestens 100'000 kWh und weniger als 1'000'000 kWh pro Jahr und Standort bzw. Bezugsstelle beziehen.

Ziff. 1.4 Einspeisung von erneuerbaren Energien

Für die Einspeisung von erneuerbaren Energien bestehen folgende bundesrechtliche Vergütungsmodelle für unabhängige Produzenten bzw. Erzeuger von erneuerbaren Energien:

  1. Mehrkostenfinanzierung (Art. 28a EnG), für Produktionsanlagen die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden;

  2. Kostendeckende Einspeisevergütung (Art. 7a EnG);

  3. Vergütung des ökologischen Mehrwerts (Art. 7b EnG).

Ziff. 1.5 Netznutzung

Für die Netznutzung werden folgende Tarife angewendet:

Ziff. 1.5.1 Abgabe in Niederspannung

Einfachtarifmessung – NE 7 ET: Für Endkunden mit Abgabe in Niederspannung 0.4 kV (Netzebene 7), einer Einfachtarifmessung und einem jährlichen Energiebezug ≤ 100'000 kWh pro Standort.

Doppeltarifmessung – NE 7 DT: Für Endkunden mit Abgabe in Niederspannung 0.4 kV (Netzebene 7), einer Doppeltarifmessung und einem jährlichen Energiebezug ≤ 100'000 kWh pro Standort.

Doppeltarif- und Leistungs- oder Lastgangmessung – NE 7 P: Für Endkunden mit Abgabe in Niederspannung 0.4 kV (Netzebene 7), einer Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie einem jährlichen Energiebezug > 100'000 kWh pro Standort.

Ziff. 1.5.2 Abgabe in Mittelspannung – NE 5 P

Für Endkunden mit Abgabe in Mittelspannung 30 kV (Netzebene 5), einer Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie einem jährlichen Energiebezug > 100'000 kWh pro Standort.

Ziff. 1.5.3 Abgabe in Hochspannung – NE 3 I

Für Endkunden mit Abgabe in Hochspannung 50 kV (Netzebene 3), einer Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie einem jährlichen Energiebezug > 100'000 kWh pro Standort.

2 Messung

Ziff. 2.1 Tarif N und Tarif L

Die gesamte von einem Haushalt, Landwirtschafts-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb bezogene elektrische Energie wird in der Regel mit einem einzigen Wirkenergiezähler und gegebenenfalls einem Blindenergiezähler gemessen.

Sofern die installationstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, wird die elektrische Energie im Doppeltarif abgegeben, anderenfalls erfolgt die elektrische Energieabgabe im Einfachtarif.

Die installationstechnischen Voraussetzungen für die Montage der Zähler und für die Einführung von Doppeltarifmessung hat der Kunde, respektive der Eigentümer der elektrischen Installationen, auf eigeneKosten zu schaffen.

Ziff. 2.2 Tarif G

Die gesamte Lieferung elektrischer Energie wird in der Regel mittels einer Fernmessung, d.h. mit einem Lastgangzähler mit Fernauslesung oder allenfalls mit einem Doppeltarifzählwerk mit Leistungsmessung erfasst. Die höchste im Monat während einer Viertelstunde aufgetretene mittlere Leistung wird registriert und ist massgebend für die Leistungsverrechnung.

Das EWN kann den Einbau eines Wirkenergiekontroll- und eines Blindenergiezählers verlangen.

Die installationstechnischen Voraussetzungen für die Montage der Zähler inklusive ein analoger Telefonanschluss hat der Kunde, respektive der Eigentümer der elektrischen Installation, auf eigene Kosten zu schaffen.

Ziff. 2.3 Tarif R

Der Grundpreis für die Messeinrichtung richtet sich nach den Netznutzungstarifen Netzebene 7 (NE7).

Im Grundpreis sind inbegriffen:

  1. die quartalsweise Rechnungsstellung,

  2. der Versand der Messenergiedaten an die geforderten Marktakteure.

Bei den Erzeugern nach kostendeckender Einspeisevergütung (Art. 7a EnG) mit einer Anschlussleistung von ≤ 30 kVA (ohne Lastgangmessung) sind im Grundpreis zudem inbegriffen:

  1. pro Jahr zwei Ablesungen durch das EWN und zwei Selbstablesungen durch den Produzenten/Erzeuger.

Bei den Erzeugern nach kostendeckender Einspeisevergütung (Art. 7a EnG) mit einer Anschlussleistung von > 30 kVA (mit Lastgangmessung):

  1. sind im Grundpreis zudem die Betriebskosten für die tägliche Fernauslesung der Zählerdaten via ZFA- und EDM-System inbegriffen,

  2. sind im Grundpreis der Zählerfernauslesung die monatlichen Aufwendungen für einen GSM/GPRS-Anschluss gemäss Metering Code Art. 3.5.5 nicht inbegriffen.

Bei den Erzeugern nach ökologischem Mehrwert (Art. 7b EnG):

  1. sind im Grundpreis zudem pro Jahr zwei Ablesungen durch das EWN und zwei Selbstablesungen durch den Produzenten/Erzeuger inbegriffen,

  2. sind im Grundpreis der Zählerfernauslesung die monatlichen Aufwendungen für einen GSM/GPRS-Anschluss gemäss Metering Code Art. 3.5.5 nicht inbegriffen.

Ziff. 2.4 Gemeinsame Bestimmungen

Zähler und Rundsteuerapparate, die der Abrechnung dienen, stellt ausschliesslich das EWN zur Verfügung und werden dem Kunden via Grundpreis in Rechnung gestellt.

Jede Bezugsstelle, respektive Messstelle begründet einen Anschluss (Grundpreis).

Ziff. 3 Blindenergie

Der Bezug von Blindenergie (kVarh) darf pro Abrechnungsperiode 40 Prozent des Bezugs an Wirkenergie (kWh) nicht übersteigen, entsprechend einem mittleren Leistungsfaktor cos phi von 0.93. Das EWN ist berechtigt, die bezogene Blindenergie zu messen. Ist der Bezug von Blindenergie höher als 40 Prozent der Wirkenergie, hat der Kunde auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, andernfalls ist das EWN berechtigt, den Überbezug zu verrechnen.

Das EWN behält sich Anpassungen am Leistungsfaktor cos phi vor.

Ziff. 4 Tarifzeiten

Der Niedertarif gilt im Versorgungsgebiet des EWN zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr. Das EWN behält sich Anpassungen der Tarifzeiten vor.

Ziff. 5 Preiskonditionen

Ziff. 5.1 Wirkenergiepreise und Netznutzungspreise

Die Preise für die Wirkenergie und die Netznutzung richten sich nach dem Anhang.

Ziff. 5.2 Steuern und Abgaben

Folgende Steuern und/oder Abgaben werden zuzüglich zu den Energie- und Netznutzungspreisansätzen in Rechnung gestellt:

  1. Abgaben an die schweizerische Netzgesellschaft Swissgrid für Systemdienstleistungen (SDL)

  2. Abgaben an den Kanton Nidwalden

  3. Zuschlag für kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss Energiegesetz

Ergänzungen und Anpassungen bleiben jederzeit vorbehalten.

Ziff. 5.3 Tarife für die Einspeisung von erneuerbaren Energien

Bei der Mehrkostenfinanzierung werden zur Vergütung für die ins EWN-Stromnetz eingespeiste Überschussenergie folgende Tarife festgelegt:

  1. Tarif Rückspeiser R1

  2. Tarif Rückspeiser R2 für Produktionsanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1992 und 1999

Bei der Kostendeckenden Einspeisevergütung (Art. 7a EnG) erhalten Erzeuger ab dem Zeitpunkt der Produktionsaufnahme bis zur bestätigten Aufnahme ins schweizerische Herkunftsnachweis-System (HKN CH) beziehungsweise der Bestätigung der kostendeckenden Einspeisevergütung durch Swissgrid vom EWN eine Vergütung für die ins EWN-Stromnetz eingespeiste erneuerbare Energie. Die Wirkenergie während der Übergangsfrist wird gemäss folgendem Tarif entschädigt:

  1. Tarif Erzeuger R3.

Die Tarife richten sich nach dem Anhang.

Ziff. 5.4 Anpassungen Preiskonditionen.

Die Preiskonditionen werden periodisch überprüft und angepasst.

Ziff. 6 Allgemeine Bestimmungen

Der Bezug von elektrischer Energie begründet gemäss den jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Verteilnetzes bzw. ergänzend das jeweils gültige EWN-Reglement4 über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie, einen stillschweigenden Liefervertrag.

Ziff. 7 Besondere Bestimmungen

Bei leerstehenden Wohnungen und Objekten hat der Gebäudeeigentümer für den Grundpreis, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, den Blindenergieüberbezug und für allfälligen Verbrauch elektrischer Energie aufzukommen.

Das EWN ist berechtigt, den Bezug elektrischer Energie in Kleinwohnungen und in Ferienwohnungen dem Hauseigentümer zu verrechnen.

Wird während eines Monats keine elektrische Energie verbraucht, so wird nur der Grundpreis verrechnet. Als Monat im Sinne dieser Preisstruktur gilt der Kalendermonat. Für die Verrechnung des Grundpreises wird der angebrochene Monat taggenau abgerechnet.

Für jeden Kunden ist eine separate Messeinrichtung einzubauen. Sammelmessungen für verschiedene Kunden sind nicht gestattet.

Das EWN stellt pro Abrechnungsperiode für die bezogene elektrische Energie, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, für den Blindenergieüberbezug sowie die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben eine Rechnung oder eine Akontorechnung.

Die Mahngebühr pro Rechnung wird für die zweite und jede weitere Mahnung verrechnet.

Die Preise gemäss Ziffer 5 werden mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz belastet.

Falls die elektrische Energie mit einer besonderen hoheitlichen Abgabe und/oder Steuer belastet wird, ist das EWN berechtigt, diese dem Kunden zu verrechnen.

Ziff. 8 Inkraftsetzung

Diese Konditionen werden rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen sämtliche bisherigen Preisbestimmungen.

A1 Anhang 1: Konditionen EWN

Ziff. A1-1 Preiskonditionen – Einspeisung: Vergütungstarif –
Tarif R 2020

Tarif

Vergütungshöhe Wirkenergie

Tarif Rückspeiser R1

Einfachtarif (Rp./kWh) 15.0 (exkl. MwSt.)

Tarif Rückspeiser R2

Einfachtarif (Rp./kWh) 16.0 (exkl. MwSt.)

Tarif Erzeuger R3

Einfachtarif (Rp./kWh) BFE

Ziff. A1-2 Preiskonditionen 2020 – Energie

Abgabe in Niederspannung 0.4 kV:

Tarif

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Einfachtarif (Rp./kWh)

7.00

7.00

Doppeltarif: Hochtarif (Rp./kWh)

7.00

7.00

6.90

Doppeltarif: Niedertarif (Rp./kWh)

6.50

6.50

6.90

Abgabe in Mittelspannung 30 kV:

Tarif

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Doppeltarif: Hochtarif (Rp./kWh)

6.90

Doppeltarif: Niedertarif (Rp./kWh)

6.90

Ersatzenergie:

Tarif

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Hoch- und Niedertarif vom 01.01.2020 – 31.03.2020 (Rp./kWh)

9.00

Hoch- und Niedertarif vom 01.04.2020 – 30.09.2020 (Rp./kWh)

7.00

Hoch- und Niedertarif vom 01.10.2020 – 31.12.2020 (Rp./kWh)

9.00

Ziff. A1-3 Konditionen 2020 – Netznutzung

Abgabe in Niederspannung 0.4 kV:

Einfach- / Doppeltarif und Leistung

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Arbeitspreis Einfachtarif (Rp./kWh)

8.90

8.90

Arbeitspreis Hochtarif (Rp./kWh)

6.60

6.60

3.40

Arbeitspreis Niedertarif (Rp./kWh)

5.00

5.00

3.00

Leistungspreis (CHF/kW/Monat)

5.30

Grundpreis Einfachtarif (CHF/Monat)

7.00

7.00

Grundpreis Doppeltarif (CHF/Monat)

10.50

10.50

69.00

Abgabe in Mittelspannung 30 kV:

Doppeltarif und Leistung

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Arbeitspreis Hochtarif (Rp./kWh)

2.70

Arbeitspreis Niedertarif (Rp./kWh)

2.20

Leistungspreis (CHF/kW/Monat)

4.80

Grundpreis (CHF/Monat)

126.00

Abgabe in Hochspannung 50 kV:

Tarif

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Arbeitspreis Hochtarif (Rp./kWh)

2.30

Arbeitspreis Niedertarif (Rp./kWh)

2.30

Leistungspreis (CHF/kW/Monat)

3.50

Grundpreis (CHF/Monat)

882.00

Zuzügliche Abgaben:

Abgabe

Tarif N (exkl. MWST)

Tarif L (exkl. MWST)

Tarif G/I (exkl. MWST)

Abgaben an Kanton Nidwalden (Rp./kWh)

1.00

1.00

1.00

Systemdienstleistungen SDL (Rp./kWh)

0.16

0.16

0.16

Netzzuschlag (Rp./kWh)

2.20

2.20

2.20

Zuschlag ökologische Sanierungen Wasserkraft (Rp./kWh)

0.10

0.10

0.10

Blindenergie (Rp./kVarh)

4.50

4.50

4.50

A 2009, 1715