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Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie
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Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Überbrückungsnotverordnung) vom 22. Dezember 20201
Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, bes c h l ies s t:
Art. 1 Zweck, Gegenstand
Diese Notverordnung ermöglicht Unternehmen, die voraussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der Vollzugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung)2 erfüllen, in einem vereinfachten Verfahren kantonale Überbrückungshilfen zu beantragen.
Die kantonalen Überbrückungshilfen sollen das Überleben der betroffenen Unternehmen sichern, bis die Härtefallmassnahmen gemäss dem Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen3 ausbezahlt werden.
Art. 2 Überbrückungshilfe 1. Höhe
Der Kanton stellt 2 Mio. Franken für kantonale Überbrückungshilfen zur Verfügung.
Je Unternehmen steht höchstens ein Betrag von 50'000.- Franken zur Verfügung.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, nach welchen Kriterien die Zuteilung der kantonalen Mittel an die einzelnen berechtigten Unternehmen erfolgt.
Stand: 1. Januar 2021 1 811.3 Covid-19-Überbrückungsnotverordnung
Art. 3 2. rückzahlbare Darlehen
Der Kanton zahlt die kantonalen Überbrückungshilfen in Form rückzahlbarer Darlehen aus.
Die Laufzeit der Darlehen endet am 31. März 2021.
Die Unternehmen schulden für die Darlehen keine Zinsen. Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Bestimmungen zu den
Darlehen in einer Verordnung.
Art. 4 3. berechtigte Unternehmen
Berechtigt sind nur Unternehmen, die voraussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung2 erfüllen.
Der Kanton prüft die Voraussetzungen im Verfahren zur Gewährung kantonaler Überbrückungshilfen nur summarisch.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welche Voraussetzungen die Unternehmen nachweisen müssen.
Er kann den Kreis der berechtigten Unternehmen in einer Verordnung auf bestimmte Branchen einschränken. Dabei orientiert er sich an der Notwendigkeit der Überbrückungshilfen für die jeweilige Branche.
Art. 5 4. kein Anspruch
Auf kantonale Überbrückungshilfen besteht kein Anspruch.
Aus der Gewährung kantonaler Überbrückungshilfen kann kein Anspruch auf Härtefallmassnahmen abgeleitet werden.
Art. 6 Verfahren 1. Gesuch
Kantonale Überbrückungshilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die erforderlichen Bestimmungen zum Gesuch, insbesondere die Frist zur Einreichung sowie die erforderlichen Angaben, Bestätigungen und Nachweise.
Art. 7 2. Prüfung, Entscheid, Auszahlung
Der Kanton prüft die Gesuche in einem raschen Verfahren.
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Er entscheidet über die Gesuche gleichzeitig. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wie die Gesuche priorisiert werden, wenn der Gesamtbetrag gemäss § 2 Abs. 1 für die berechtigten Unternehmen nicht ausreicht.
Er gewährt die Darlehen in Form einer Verfügung.
Gegen die Verfügungen kann Einsprache erhoben werden. Einsprachen haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Regierungsrat regelt die erforderlichen Bestimmungen zur Prüfung, zum Entscheid und zur Auszahlung in einer Verordnung, insbesondere die Zuständigkeiten.
Art. 8 3. Verrechnung, Rückzahlung
Erhält ein Unternehmen nicht rückzahlbare Beiträge gemäss der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung2, werden diese mit den Darlehen gemäss dieser Notverordnung verrechnet.
Unternehmen, denen keine nicht rückzahlbaren Beiträge gewährt werden, sind nach Ablauf der Laufzeit gemäss § 3 Abs. 2 zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Frist zur Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der Laufzeit.
Art. 9 Inkrafttreten, Befristung
Diese Notverordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. Dezember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
Die Notverordnung gilt bis am 30. April 2021.
Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.
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NG 811.2 Stand: 1. Januar 2021 3