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Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise

841.121 · Nidwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-nw/ng/841-121/de/gegenrechtserklarung-der-kantonsregierungen-von-luzern-und-nidwalden-uber-die-anerkennung-der-jagdfahigkeitsausweise

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Nidwald
  3. Législation Nidwald
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841.121

Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Luzern und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise

vom 21.11.1966 (Stand 01.01.1967)

Ziff. 1

Die Regierungen der Kantone Luzern und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:

  1. die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der luzernischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;

  2. Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegen-recht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;

  3. es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;

  4. die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.

Ziff. 2

Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Januar 1967 in Rechtskraft.

A 1966, 1209