113.211
Ausführungsbestimmungen über den Fonds für die Wohnraumbeschaffung für Asylsuchende
vom 23.02.2010 (Stand 01.06.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 38 Buchstabe d der Finanzhaushaltsverordnung (FHV) vom 25. März 1988,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Der Fonds für die Wohnraumbeschaffung für Asylsuchende bezweckt die ausserordentliche Finanzierung der Wohnraumbeschaffung für Asylsuchende.
Art. 2 Fondsvermögen
Der Fonds wird durch überschüssige Bundesmittel aus den Pauschalen für die Sozialhilfe im Asylbereich gespiesen.
Art. 3 Fondsverwaltung
Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.
Art. 4 Verwendung der Fondsmittel
Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Justizdepartement im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach der Finanzhaushaltsverordnung. Bei höheren Beträgen und beim Kauf von Immobilien entscheidet der Regierungsrat unter dem Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.
Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 8 geändert durch - Nachtrag vom 10. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juni 2010 (OGS 2010, 29)
OGS 2010, 8