134.13
Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
vom 22.11.1996 (Stand 01.03.2015)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 8 und 20 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 19961,
beschliesst:
Art.
1 Gerichtspräsidien
a. Wählbarkeitsvoraussetzungen
In ein Gerichtspräsidium ist wählbar, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
abgeschlossenes juristisches Studium;
mehrjährige juristische Berufserfahrung;
Anwaltspatent;
keine Verlustscheine;
keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Gerichtspräsidium nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen.
Art. 1a b. Verfahren
Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechtspflegekommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
Der Entscheid der Rechtspflegekommission betreffend Erfüllung der Wählbarkeitsvoraussetzungen ist beim Verwaltungsgericht innert 10 Tagen anfechtbar; die Vorschriften über den Fristenstillstand gemäss Staatsverwaltungsgesetz bzw. Gerichtsorganisationsgesetz finden keine Anwendung.
…
Art. 2 Staatsanwaltschaft
Für die Oberstaatsanwältin oder den Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und die Staatsanwälte sowie die Jugendanwältin oder den Jugendanwalt gelten abgesehen vom Anwaltspatent die gleichen Wählbarkeitsvoraussetzungen wie für die Gerichtspräsidien. Ausnahmsweise kann auf die mehrjährige Berufserfahrung verzichtet werden.
…
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
die Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen der Kantonsgerichtspräsidenten vom 23. Dezember 19822;
die Ausführungsbestimmungen zur Kantonsverfassung bezüglich der Wahl des Verhörrichters und des Staatsanwaltes vom 28. Januar 19653.
Art. 4 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 39 geändert durch - den Nachtrag zum Kantonsratsgesetz vom 11. März 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (OGS 2010, 15), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 4.), - Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Rechtspflegebehörden) vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 54 und 2015, 6)
OGS 1997, 39