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Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB

210.115 · Obwalden Gesetzessammlung

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Consulté le 4 sept. 2026

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210.115

Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB

vom 21.12.2021 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19071,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682

Footnotes

  1. [1] SR 210
  2. [2] GDB 101.0

Art. 1 Zuständigkeit

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB.

Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 2 Anordnung

Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Art. 28c ZGB zusammen mit der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug deren Vollziehbarkeit.

Das Gericht stellt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Polizei den vollstreckbaren Anordnungsentscheid zu.

Art. 3 Meldepflichten bei Verstössen

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung und stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung.

Art. 4 Datenschutz

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht werden.

Art. 5 Kosten

Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung.

OGS 2021, 57