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Ausführungsbestimmungen zur Einführung des neuen Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 26.02.2013 (Stand 01.04.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907(SchlT ZGB) und Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,
beschliesst:
Art.
1 Grundbuchbeschwerde
Sachliche Zuständigkeit
Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung gemäss Art. 956a ZGB kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art.
2 Richterliche Massnahmen
Sachliche Zuständigkeit
Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig, die erforderlichen Massnahmen bei Unauffindbarkeit des Grundeigentümers, des Dienstbarkeitsberechtigten oder des Grundpfandgläubigers sowie bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe einer juristischen Person (Art. 666a, 666b, 781a und 823 ZGB) zu treffen.
Es ist das summarische Verfahren anwendbar.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 2013 in Kraft.
Sie sind dem Bundesamt für Justiz, unter Vorbehalt der Genehmigungspflicht des Bundes, zur Kenntnis zu bringen.
OGS 2013, 9