451.21
Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern (Denkmalschutzverordnung, DSV)
vom 30.03.1990 (Stand 01.07.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 31 und 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai19681 sowie Artikel 15 des Kulturgesetzes vom 10. März 2016,
als Verordnung:
1. Zweck und Inhalt
Art. 1–2 …
Art. 3 Schutzkategorien
Ortsbildschutzgebiete umfassen Siedlungsgebiete, die aus dem Zusammenwirken der Baukörper und Freiräume dem Ort ein charakteristisches, unverwechselbares und siedlungsgestalterisch besonders wertvolles architektonisches Gepräge verleihen.
Als Schutzobjekte werden wichtige Zeugen einer Epoche, geschichtlich oder kulturell bedeutende Stätten, Verkehrswege sowie Bauten und Bauteile bezeichnet, deren historische, kulturgeschichtliche oder wissenschaftliche Bedeutung ihnen einen besonderen Stellenwert im Orts- und Landschaftsbild verleiht.
Als Umgebungsschutzgebiete werden jene an Schutzobjekte angrenzenden Gebietsteile bezeichnet, die optisch dem Schutzobjekt verbunden sind und dessen gesamte Wirkung sicherstellen.
Archäologische Fundstellen beinhalten Gegenstände und Relikte aus früheren Geschichtsepochen der Menschheit. Sie können als Schutzobjekte oder im Rahmen von archäologischen Schutzgebieten unter Schutz gestellt werden.
Archäologische Schutzgebiete umfassen erforschte oder unerforschte Gebiete, an denen sich nachweislich archäologische Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben oder wo solche mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Art. 4 Einstufung
Ortsbildschutzgebiete und Schutzobjekte werden entsprechend ihrem Stellenwert eingestuft in solche von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung.
Ist die Einstufung streitig, so entscheidet bezüglich der Zuweisung zur lokalen oder regionalen Ebene der Regierungsrat.
2. Grundlagen
Art. 5 Inventare, Begriff und Erarbeitung
Inventare sind technische Auflistungen und Dokumentationen aller Objekte einer bestimmten Kategorie, wie Ortsbilder, Kulturobjekte sowie archäologische Fundstellen und archäologische Gebiete.
Als Inventar der schützenswerten Ortsbilder gilt das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS). Als Inventar der schützenswerten historischen Verkehrswege gilt das Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS).
Der Kanton erarbeitet in Absprache mit den betroffenen Grundeigentümern ein Inventar der Kulturobjekte sowie ein Inventar der archäologischen Fundstellen und archäologischen Gebiete.
Die mit der Inventarisation beauftragten Fachleute sind befugt, mögliche Kulturobjekte nach vorheriger Benachrichtigung des Grundeigentümers zu besichtigen und die notwendigen Aufnahmen zu machen.
Die Inventare werden periodisch überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.
Die Inventare und allfällige Änderungen stehen bei der kantonalen Fachstelle zur Einsichtnahme offen. Sie können in gedruckter oder elektronischer Form veröffentlicht werden.
Art. 6 Inhalt des Inventars der Kulturobjekte
Das Inventar der Kulturobjekte zeigt pro Objekt zumindest auf:
genaue Beschreibung des Objekts;
Parzellennummer und Eigentumsverhältnisse gemäss Grundbucheintrag;
die Einstufung.
Art. 7 Wirkung
Den Inventaren kommt innerhalb des Kantons keine Rechtswirkung zu. Sie dienen der Information sowie als Grundlage für die Verwirklichung von Schutzmassnahmen.
3. Schutzmassnahmen und -wirkungen
Art.
8 Nutzungsplanung
a. Grundsatz
Schützenswerte Ortsbilder, schützenswerte Kulturobjekte samt ihrer Umgebung sowie archäologische Fundstellen und Gebiete werden im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung2 durch die zuständigen Behörden unter Schutz gestellt. Sie werden damit zu Ortsbildschutzgebieten, Schutzobjekten, Umgebungsschutzgebieten und archäologischen Schutzgebieten.
Art. 9 b. Vorsorgliche Massnahmen
Fehlt ein verbindlicher Gebiets- oder Objektschutz, so kann die zuständige Behörde für gefährdete, genau abgegrenzte Areale eine Planungszone3 als vorsorgliche Massnahme verfügen. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was dem Schutzziel widerspricht.
Das Verfahren für die Planungszone richtet sich nach dem Baugesetz. Einsprachen gegen die Planungszone kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Art. 10 c. Wirkungen der Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten sind die Baukörper in Grösse, Anordnung, Erscheinungsbild und in ihren gegenseitigen Beziehungen grundsätzlich zu wahren, ebenso der Charakter und die Dimension der von ihnen eingeschlossenen Freiräume.
Die Einwohnergemeinden regeln in ihren Baureglementen, wie weit Neubauten, Umbauten und Renovationen sich bezüglich Gebäudeform und -stellung, Dachform und -neigung, Gebäude- und Firsthöhe, Fassadengliederung, Material und Farben an den bestehenden Bauten zu orientieren haben. Abweichende Lösungen müssen mindestens gleichwertige Qualitäten aufweisen.
Abbrüche können bewilligt werden, wenn die Ausführung eines bewilligten Ersatzbaus gesichert ist oder die entsprechende Lücke im Ortsbild nicht stört.
Art. 11 d. Wirkung des Objektschutzes
Schutzobjekte dürfen nicht abgebrochen werden. Sie sind in ihrer schutzwürdigen Substanz zu erhalten. Vorkehren, die ein Schutzobjekt verändern, sind bewilligungspflichtig.
Art. 12 e. Wirkung der Umgebungsschutzgebiete
Innerhalb des Umgebungsschutzgebietes sind Massnahmen an Bauten sowie im Freiraum so auszugestalten, dass keine Störung des betroffenen Schutzobjektes entsteht und dessen Ausstrahlung in seiner Wirkung erhalten und gefördert werden kann. Insbesondere in der Wahl von Form, Grösse und Proportion, Material, Farbe und Bepflanzung ist auf das Schutzobjekt Rücksicht zu nehmen.
Art. 13 Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete
Werden bei Grabarbeiten historische Funde gemacht, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und es ist das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen.
In archäologischen Schutzgebieten ist rechtzeitig vor Aufnahme von Grabarbeiten das Bildungs- und Kulturdepartement zu verständigen.
Das Bildungs- und Kulturdepartement lässt die Fundstelle bzw. den betroffenen Teil des archäologischen Schutzgebietes unverzüglich sachverständig untersuchen und ordnet die erforderlichen Massnahmen an. Es kann Grabungen anordnen, Fundgegenstände sicherstellen und Inventarisationsarbeiten ausführen lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Kanton.
Historische Fundgegenstände fallen ins Eigentum des Kantons. Sie sind der Öffentlichkeit nach Möglichkeit zugänglich zu machen.
Archäologische Fundstellen und archäologische Schutzgebiete dürfen ohne Bewilligung weder verändert, zerstört noch in ihrem Bestand gefährdet werden.
Archäologische Untersuchungen sind zu dulden, soweit sich auf einem Grundstück archäologische Fundstellen befinden oder solche mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden.
Entsteht dem Grundeigentümer durch Massnahmen zur Ausbeutung oder Sicherung archäologischer Fundstellen ein direkter Schaden, so hat er Anspruch auf Vergütung desselben durch den Kanton.
Art. 14 Ausnahmen
Von den materiellen Vorschriften dieser Verordnung kann abgewichen werden, wenn:
die Eigentumsgarantie in ihrem Bestand sonst in unzumutbarer Weise eingeschränkt oder aufgehoben würde;
andere überwiegende öffentliche Interessen geltend gemacht werden können.
In jedem Fall sind die Schutzziele soweit möglich zu verwirklichen.
4. Schutzumfang und Beiträge
Art. 15 Schutzumfang im Einzelnen bei Schutzobjekten
Der Schutzumfang im Einzelnen kann für Schutzobjekte durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und dem betroffenen Grundeigentümer geregelt werden. Bei Schutzobjekten von lokaler Bedeutung ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege vorgängig anzuhören. In dieser Vereinbarung sind die zu erhaltenden Teile zu bezeichnen und die Art und Weise von Unterhalt und Renovationsarbeiten festzulegen. Stehen solche Arbeiten in Aussicht, so ist die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand zu regeln.
Vereinbarungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung4 angemerkt.
Art. 16 Schutzverfügung
Kommt eine erforderliche Vereinbarung nicht zustande, so kann die zuständige Behörde den Schutzumfang nach Anhörung der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege durch Verfügung festlegen. Die Verfügung muss dem Schutzziel entsprechen und verhältnismässig sein.
Verfügungen werden auf Anmeldung der zuständigen Behörde im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung5 angemerkt.
Art.
17 Beiträge
a. Grundsatz
Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Erhaltung privater Schutzobjekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmäler, mit Beiträgen. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kriterien der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen, wie Erhöhung des Komforts, Ertragsverbesserungen, Energieeinsparung usw.
Der Kanton leistet Beiträge an Schutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, die Gemeinden an jene von lokaler Bedeutung.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einstufung der Schutzobjekte und beträgt für Objekte von:
Kantonsbeitrag bis höchstens % | Gemeindebeitrag bis höchstens % | |
|---|---|---|
nationaler Bedeutung | 30 | - |
regionaler Bedeutung | 30 | - |
lokaler Bedeutung | - | 30 |
…
Art. 18 b. Verfahren
Der Kantonsrat legt die für die Erhaltung privater Schutzobjekte zur Verfügung stehenden Mittel jährlich im Staatsvoranschlag fest.
Die Kantonsbeiträge werden durch den Regierungsrat festgesetzt.
Gesuche um Beiträge sind rechtzeitig vor Beginn der Restaurierungsarbeiten mit allen nötigen Unterlagen beim Bildungs- und Kulturdepartement einzureichen. Der Gesuchsteller hat alle erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen. Die Fachstelle für Denkmalpflege regelt vor Baubeginn die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand.
Art. 19 c. Bedingungen und Auflagen
Werden Kantons- und Gemeindebeiträge ohne Vereinbarung im Sinne von Art. 15 dieser Verordnung gewährt, so knüpfen die Behörden an die Gewährung sichernde Bedingungen und Auflagen.
Art. 20 d. Rückerstattung
Wird das Ziel der Schutzmassnahme nachträglich vereitelt, so sind die Beiträge zurückzuerstatten. Die zuständige Behörde verfügt die Rückforderung innert Jahresfrist, nachdem sie vom Anspruch Kenntnis erhalten hat.
Ändert ein Schutzobjekt, für das ein Kantons- oder Gemeindebeitrag gewährt wurde, innerhalb von zehn Jahren nach Auszahlung der Beiträge (nach der Schlusszahlung) mit Gewinn die Hand, so können die vom Kanton und der Gemeinde bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Massgebend ist grundsätzlich der Veräusserungsgewinn nach der kantonalen Steuergesetzgebung6, wobei jedoch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde von den Anlagekosten abgezogen werden, unabhängig davon, ob sie rückerstattungspflichtig werden oder nicht.
Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung7 auf Anmeldung der beitragssprechenden Behörde im Grundbuch anzumerken.
5. Zuständigkeiten
Art. 21 Unterschutzstellung
Die Unterschutzstellung von Ortsbildern und archäologischen Gebieten fällt in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinden. Das Bildungs- und Kulturdepartement ist vorgängig anzuhören.
Die Unterschutzstellung von Kulturobjekten samt ihrer Umgebung fällt in die Zuständigkeit des Kantons, wenn es sich um Kulturobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung, in jene der Einwohnergemeinden, wenn es sich um solche von lokaler Bedeutung handelt.
Die Unterschutzstellung durch den Kanton erfolgt im Rahmen kantonaler Schutzpläne8, jene durch die Einwohnergemeinden im Rahmen ihrer Zonenpläne9. Die Einwohnergemeinden haben in ihren Zonenplänen auf vom Kanton geschützte Schutzobjekte hinzuweisen.
Art. 22 Vollzug
Soweit in dieser Verordnung keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Schutzbestimmungen, Bedingungen und Auflagen der Behörde, die den Schutz verfügt hat.
Baugesuche und Quartierpläne10 die Ortsbildschutzgebiete, Schutzobjekte, Umgebungsschutzgebiete und archäologische Schutzgebiete betreffen, sind von der Baubewilligungs- bzw. Quartierplanbewilligungsbehörde an die Fachstelle für Denkmalpflege weiterzuleiten, die eine denkmalpflegerische Beurteilung vornimmt.
Vom Gemeinderat aufgestellte oder genehmigte Quartierpläne11, vom Regierungsrat genehmigte Quartierpläne12 sowie Baubewilligungen und Vereinbarungen nach Art. 15 dieser Verordnung sind der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zuzustellen, sofern sie Schutzgebiete oder Schutzobjekte betreffen.
Art. 23 Aufsicht und kantonale Vollzugsbehörden
Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde im Denkmalschutz. Er erlässt die kantonalen Schutzpläne sowie die Schutzverfügungen für kantonale Schutzobjekte.
Soweit in dieser Verordnung keine andere kantonale Vollzugsbehörde bestimmt ist und sich die Zuständigkeit auch nicht aus anderen kantonalen Erlassen ergibt, vollzieht das Bildungs- und Kulturdepartement die Aufgaben im Denkmalschutz.
Art. 24 …
Art. 25 Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege
Die kantonale Fachstelle bearbeitet Baubewilligungs- und Beitragsgesuche für Schutzobjekte, verfasst Vereinbarungsentwürfe und stellt Antrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartements. Sie kann die Denkmalpflegekommission zur Beratung beiziehen.
Die kantonale Fachstelle beurteilt Quartierplan- und Baubewilligungsgesuche in Ortsbild-, Umgebungs- und archäologischen Schutzgebieten und stellt der Denkmalpflegekommission erforderlichenfalls Antrag. Bewilligungsgesuche von beschränkter Bedeutung bearbeitet die Fachstelle innerhalb der vorgesehenen Fristen13 selbstständig.
Die kantonale Fachstelle ist zuständig für die Belange der Archäologie.
Art. 26 Kantonaler Denkmalpfleger
Das Bildungs- und Kulturdepartement bezeichnet einen kantonalen Denkmalpfleger, der die kantonale Fachstelle leitet.
Er begleitet und überwacht die Restaurierung von geschützten sakralen und profanen Bau- und Kulturdenkmälern.
Art. 27 Kommissionen der Einwohnergemeinden
Die Einwohnergemeinden sind befugt, eigene Kommissionen auf dem Gebiete des Denkmalschutzes vorzusehen.
6. Strafbestimmung, Ersatzvornahme und Rechtsschutz
Art. 28 Strafen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf gestützte Anordnungen und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. Strafbar sind insbesondere Tätigkeiten ohne Bewilligung, die ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäologisches Schutzgebiet verändern.
In schweren Fällen oder bei wiederholten Widerhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden.
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung14.
Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Widerhandlung. Die absolute Verjährung tritt sechs Jahre nach Begehung der Tat ein.
Art. 28a Wiederherstellung und Ersatzvornahme
Wer ein Schutzobjekt, eine archäologische Fundstelle oder ein archäologisches Schutzgebiet beeinträchtigt oder zerstört, kann unabhängig von einem Strafverfahren vom Einwohnergemeinderat bzw. Bildungs- und Kulturdepartement verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
Kommt ein Pflichtiger trotz Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nach, so lässt die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf dessen Kosten durchführen. Die Ersatzvornahme ist vorgängig ihrer Durchführung rechtzeitig anzudrohen.
Art. 29 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen und Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartements sowie der Einwohnergemeinden kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Den kantonalen Vereinigungen und den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen, die sich statutarisch dem Heimatschutz widmen, steht, sofern sie mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der Einsprache oder Beschwerde gegründet worden sind, im Bereich des Denkmalschutzes die Einsprache- und Beschwerdebefugnis zu.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30–32 …
Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
...15
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
Die dieser Verordnung widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich:
...16
...17
Art. 35 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.18
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.19
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1991, 5 geändert durch - Nachtrag vom 25. März 1993, in Kraft seit 1. Juli 1993 (OGS 1993, 89), - Nachtrag vom 18. Dezember 1997, in Kraft seit 1. Januar 1999 (OGS 1997, 117), - das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25), - Nachtrag vom 25. April 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (OGS 2008, 37), - Kulturgesetz vom 10. März 2016 (OGS 2016, 17), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Juni 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.04), in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 23)
OGS 1991, 5