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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

510.511 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ow/gdb/510-511/de/ausfuhrungsbestimmungen-zum-konkordat-uber-massnahmen-gegen-gewalt-anlasslich-von-sportveranstaltungen

Consulté le 4 sept. 2026

  1. Documents
  2. Obwald
  3. Législation Obwald
Source

510.511

Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

vom 22.01.2013 (Stand 21.03.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 13 Absatz 1 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 20071,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 510.5
  2. [2] GDB 101.0

Art. 1 Sicherheits- und Sozialdepartement3

Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist zuständig für die Bewilligung nach Art. 3a des Konkordats.

Footnotes

  1. [3] Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 2 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei ist zuständig für:

  1. die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen nach Art. 3b Abs. 2 des Konkordats;

  2. die Anordnung des Rayonverbots nach Art. 4 des Konkordats;

  3. die Anordnung von Meldeauflagen nach Art. 6 des Konkordats;

  4. die Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats.

Art. 3 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen betreffend das Rayonverbot, die Meldeauflagen sowie die Ermächtigung privater Sicherheitsunternehmen zur Abtastung von Personen kann innert 20 Tagen beim Sicherheits- und Sozialdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gegen Verfügungen betreffend Polizeigewahrsam kann innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden. Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Kantonsgerichtspräsidium fällt innert nützlicher Frist einen Entscheid. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung4.

Gegen Entscheide des Sicherheits- und Sozialdepartements kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde gegen eine Bewilligung gemäss Art. 1 dieser Ausführungsbestimmungen ist die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 12 Abs. 1 des Konkordats).

Footnotes

  1. [4] SR 312.0

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 9. Dezember 20095 werden aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] OGS 2009, 57, OGS 2010, 86

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten gleichzeitig mit dem Nachtrag zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 in Kraft.6

Footnotes

  1. [6] Der Nachtrag zum Konkordat ist am 21. März 2013 in Kraft getreten (OGS 2013, 13)

OGS 2013, 14