610.211
Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden
vom 07.12.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681 sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 103a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG)2,
beschliesst:
Art. 1 Kennzahlen
Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen:
Nettoverschuldungsquotient;
Selbstfinanzierungsgrad;
Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession.
Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.
Art. 2 Geldflussrechnung/Finanzierungsrechnung
Die Erstellung der Geldflussrechnung gemäss Art. 26 FHG sowie deren Ausweis in der Jahresrechnung gemäss Art. 22 FHG sind für die Kirchgemeinden fakultativ. Falls darauf verzichtet wird, ist von den Kirchgemeinden die Berechnung des Finanzierungsüberschusses beziehungsweise -fehlbetrags der Nettoinvestitionen im Anhang zur Jahresrechnung auszuweisen. Die Berechnung erfolgt gemäss nachfolgender Formel: Selbstfinanzierung abzüglich Nettoinvestitionen ergibt den Finanzierungsüberschuss (+) oder den Finanzierungsfehlbetrag (-).
OGS 2020, 57