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Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik

651.213 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ow/gdb/651-213/de/ausfuhrungsbestimmungen-uber-die-fischfangstatistik

Consulté le 4 sept. 2026

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Ce texte n’est plus en vigueur.

651.213

Ausführungsbestimmungen über die Fischfangstatistik

vom 19.10.1992 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 19731 und Artikel 3 des Gesetzes über die Fischerei vom 7. Dezember 19752 sowie in Ausführung von Artikel 14 der Fischereiverordnung vom 29. Januar 19763,

folgende Ausführungsbestimmungen:

Footnotes

  1. [1] AS 1975, 2345
  2. [2] OGS 1976, 64
  3. [3] OGS 1976, 65

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Ermittlung der Fischerträge ist notwendig für die Planung der Fischbesätze und den Erlass von Fangvorschriften. Die Statistik soll über die Produktivität der Gewässer Auskunft und damit Hinweise für Verbesserungsmassnahmen geben. Im weitern ist sie eine Hilfe bei der Berechnung von Schäden nach Fischvergiftungen und bei der Beurteilung der Folgen von technischen Eingriffen in Gewässern.

2. Sportfischer

Art. 2 Führen der Statistik

Jeder Patentinhaber ist zur wahrheitsgetreuen Führung und Abgabe einer Fangstatistik verpflichtet. Unwahre oder unvollständige Angaben haben den sofortigen Entzug oder die Verweigerung des Patentes zur Folge. Die Statistikformulare werden mit dem Fischerpatent gegen Entrichtung einer Depotgebühr von Fr. 20.– abgegeben.

Die Depotgebühr wird bar oder per Post- bzw. Bankanweisung zurückerstattet. Wird das Zahlungskonto nicht bekanntgegeben, wird das Porto in Abzug gebracht. Ins Ausland werden keine Rückvergütungen vorgenommen.

Wer die Fangstatistik bis 15. Januar des folgenden Jahres nicht abgibt, geht der Rückvergütung verlustig.

Die Fangstatistik muss, unabhängig vom Verfall der Rückvergütung des Depots, spätestens beim Lösen des neuen Patentes abgegeben werden.

Art. 3 Inhalt der Statistik

In der Fangstatistik müssen die folgenden Angaben eingetragen werden: Datum, Gewässer, Fischart, Anzahl Fische.

Für jedes neue Datum, jedes neue Gewässer und jede neue Fischart muss eine neue Zeile benützt werden.

Die Inhaber von Jahres-, Ferien- und Tagespatenten müssen das Gewässer und die Fischart codiert eintragen. Die Codes sind in der Fangstatistik aufgeführt (siehe Beispiel in der Fangstatistik).

Art. 4 Zeitpunkt der Eintragungen

Die behändigten Fische müssen sofort nach dem Fang in die Fangstatistik eingetragen werden, das heisst, bevor weitergefischt wird und bevor der Fangort verlassen wird.

…

Art. 5 Fischarten

Folgende Fischarten müssen in die Fangstatistik eingetragen werden:

  1. alle behändigten Fische mit einem Fangmindestmass gemäss Fischereiverordnung;

  2. Fischarten ohne Fangmindestmass (Ruchfische ab 25 cm, Egli ab 15 cm).

Art. 6 Eintragungsart

Die Fangstatistik muss mit einem wasserfesten Stift oder Kugelschreiber ausgefüllt werden (kein Bleistift). Sie muss sorgfältig aufbewahrt werden.

Art. 7 Rückgabe

Der Patentinhaber muss die Fangstatistik an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zurückgeben; dies gilt auch, wenn keine Fänge getätigt worden sind.

Art. 8 Duplikate

Wer als Inhaber eines Jahres- bzw. Ferienpatentes die Fangstatistik verliert, kann beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt eine neue Fangstatistik beziehen. Für die Ausstellung eines Duplikats wird eine Verwaltungsgebühr von Fr. 15.– erhoben.

Eine gänzlich ausgefüllte Fangstatistik wird vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt ersetzt. Die Depotgebühr wird erst nach Abgabe der Ersatzstatistik zurückerstattet.

3. Berufsfischer

Art. 9 Führen der Statistik

Der Berufsfischer hat die Statistik täglich zu führen. Die Fangerträge sind vor dem Verwerten, nach Fischart und Gewicht, in die amtliche Liste einzutragen.

Vor dem Lösen eines neuen Patentes hat der Berufsfischer die Statistik abzugeben.

Im weitern finden die Artikel 2, 6 und 7 sinngemäss Anwendung.

4. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Art. 12 des Gesetzes über die Fischerei vom 7. Dezember 19754 und Art. 4 der Fischereiverordnung vom 29. Januar 19765 geahndet.

Footnotes

  1. [4] OGS 1976, 64
  2. [5] OGS 1976, 65

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern am 1. Januar 1993 in Kraft.6

Footnotes

  1. [6] Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 15. Dezember 1992

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: ABl 1992, 1279 geändert durch - Nachtrag zu den AB über die Fischerei vom 4. November 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015 (OGS 2014, 49) - Nachtrag vom 6. November 2018 (OGS 2018, 38), vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 21. Dezember 2018 als nicht genehmigungsbedürftig erklärt, in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 1)

ABl 1992, 1279