786.111
Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen
vom 03.09.2002 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681 sowie Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 2 der Naturschutzverordnung vom 30. März 19902,
beschliesst:
1. Zweck und Anwendungsbereich
Art. 1 Zweck
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Beitragshöhe und das Verfahren:
für Abgeltungsbeiträge bei Schutzmassnahmen gemäss der Naturschutzverordnung, welche die rechtmässige und der Eignung des Grundstückes entsprechende Nutzung einschränken;
für Pflegebeiträge für die angepasste Nutzung oder Pflege von naturnahen Lebensräumen;
…
Art. 2 Naturnahe Lebensräume
Im Anwendungsbereich dieser Ausführungsbestimmungen gelten als naturnahe Lebensräume (Biotope) insbesondere Moore, Moorlandschaften, Auengebiete und Trockenstandorte sowie folgende naturnahe Landschaftselemente:
extensiv genutzte Wiesen und Weiden (Magerwiesen und Magerweiden);
Feuchtgebiete (Ried- und Streuewiesen, Verlandungs- und Ufergesellschaften);
hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume im Offenland von hohem naturschützerischem Wert;
Hecken, Feld- und Ufergehölze;
Trockenmauern;
Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten gemäss den Ausführungsbestimmungen über geschützte Tier- und Pflanzenarten3.
Art. 3 Extensiv genutzte Wiesen und Weiden
Folgende pflanzensoziologische Einheiten können als extensiv genutzte Wiesen und Weiden anerkannt werden: Trespen-Halbtrockenrasen (Mesobromion), Trespen-Trockenrasen (Xerobromion), Blaugrasrasen (Seslerion), Rostseggenrasen (Caricetum ferrugineae), artenreiche Borstgrasrasen (Nardion), artenreiche Rotschwingel-Straussgraswiesen (Agrostio-Festucetum).
…
Das Amt für Wald und Landschaft kann auf weiteren extensiv genutzten Wiesen oder Weiden mit hohem naturschützerischem Wert Pflegevereinbarungen abschliessen.
Pflegebeiträge setzen eine Fläche von mindestens fünf Aren voraus.
Art. 4 Feuchtgebiete
Folgende pflanzensoziologische Einheiten können als Feuchtgebiete anerkannt werden: Röhrichte (Phragmition), Grosseggenried (Caricion), Davallseggenried (Caricetum davallianae), Kopfbinsenried (Primulo-Schoenetum), Flohseggenried (Caricetum pulicaris), Braunseggenried (Caricetum fuscae), Spierstaudenried (Filipendulo-Juncetum inflexi), Waldsimsenflur (Filipendulo-Scirpetum), Trollblumen-Bachdistelwiese (Trollio-Cirsietum), Knöterich-Hahnenfusswiese (Polygono-Ranunculetum), Pfeifengraswiesen (Molinion).
Das Amt für Wald und Landschaft kann auf weiteren Feuchtgebietsflächen von hohem naturschützerischem Wert Pflegevereinbarungen abschliessen.
Pflegebeiträge setzen eine Fläche von mindestens fünf Aren voraus.
Art. 5 Hochstämmige Obstbäume und Einzelbäume im Offenland
Die Pflege von Obstbäumen und landschaftsprägenden einheimischen Einzelbäumen im Offenland von hohem naturschützerischem Wert kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.
Als hochstämmige Obstbäume gelten Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume, als landschaftsprägende einheimische Einzelbäume gelten alle einheimischen Laubbaumarten, insbesondere Eichen, Linden, Ahorne und Ulmen.
Pflegebeiträge erhalten nur Jungpflanzungen bis zum 15. Standjahr.
Pro Betrieb müssen mindestens fünf Neupflanzungen unterstützungsberechtigt sein, damit eine Auszahlung erfolgt.
Der Pflegebeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung4 ausgerichtet werden.
Art. 6 Hecken, Feld- und Ufergehölze
Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze setzen eine Fläche von mindestens einer Are voraus.
Art. 7 Trockenmauern
Der Unterhalt von Trockenmauern kann gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.
Art. 8 Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten
Besondere Massnahmen für den Erhalt von geschützten Tier- und Pflanzenarten können gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen mit Beiträgen unterstützt werden.
2. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 9 Grundsatz
Für die Bewirtschaftung und Pflege gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung als Minimalanforderung.
Abweichungen sind im Rahmen von Vereinbarungen nach Art. 19 dieser Ausführungsbestimmungen zulässig, sofern die faunistische oder floristische Vielfalt dadurch erhalten oder gefördert werden kann.
Das Amt für Wald und Landschaft5 kann im Einzelfall weitergehende Bewirtschaftungsauflagen verfügen.
3. Abgeltungsbeiträge
Art. 10 Grundsatz
Abgeltungsbeiträge werden jährlich den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausbezahlt.
Die Höhe der Abgeltung wird nach dem Mass der Mindererträge abgestuft.
…
Abgeltungsbeiträge werden höchstens während zehn Jahren ausbezahlt. Nach Ablauf sind sie den veränderten Verhältnissen anzupassen, oder wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen.
Flächen im Sömmerungsgebiet erhalten keine Abgeltungsbeiträge.
Art. 11 Bemessung
Grundlage für die Festlegung bildet der mutmassliche Ertragsrückgang. Für die Berechnung der Ertragspotenziale der Naturwiesen gelten die Richtwerte langjähriger Versuche der eidgenössischen Forschungsanstalten.
Die Entschädigung entspricht der Differenz der Deckungsbeiträge gemäss den aktuellen Werten des Schweizerischen Bauernverbandes unter Berücksichtigung allfälliger Veränderungen der Direktzahlungen.
4. Pflegebeiträge
Art. 12 Grundsatz
Pflegebeiträge werden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ausgerichtet, wenn die Pflegearbeiten fachgerecht ausgeführt sind und entsprechend gemeldet werden.
Die Beurteilung der unterstützungsberechtigten Flächen und ökologischen Ausgleichselemente erfolgt jeweils auf Grund des aktuellen Pflanzenbestandes oder auf Grund der aktuellen Situation.
Die Höhe des Pflegebeitrages wird in einer Vereinbarung nach Art und Umfang des Aufwandes abgestuft.
Art. 13 Pflegebeiträge für Magerwiesen und -weiden sowie Feuchtgebiete
Pflegebeiträge setzen sich zusammen aus einem Grundbeitrag und Zuschlägen für:
Mähhindernisse bei Wiesen und Mähweiden;
erschwerten Erntegutabtransport bei Wiesen;
die Verminderung der übermässigen Verbuschung bei Weiden. Dieser Zuschlag wird in Absprache mit dem Amt für Wald und Landschaft gewährt und erfolgt einmalig.
Der Grundbeitrag beträgt:
Fr. 1 000.– pro ha bei ausschliesslicher Mähnutzung;
…
Fr. 500.– bei zusätzlicher Beweidung;
Fr. 100.– bei reiner Beweidung.
Der Grundbeitrag nach Buchstabe a und c wird nicht ausgerichtet, wenn für die beantragte Fläche Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung ausgerichtet werden.
Der Zuschlag für Mähhindernisse beträgt:
Fr. 150.– pro ha bei leichten Mäherschwernissen (5 bis 50 Hindernisse pro ha);
Fr. 300.– pro ha bei mittleren Mäherschwernissen (über 50 Hindernisse pro ha oder Hanglagen zwischen 35 und 50 Prozent, noch grösstenteils mit Motormäher ausführbar);
Fr. 500.– pro ha bei grossen Mäherschwernissen, insbesondere durch starke Vernässung;
Fr. 700.– pro ha bei Hangneigungen über 50 Prozent, grösstenteils Handarbeit.
Der Zuschlag für erschwerten Erntegutabtransport beträgt:
Fr. 300.– pro ha, wenn das Erntegut über eine Distanz von mehr als 50 m von Hand befördert werden muss;
Fr. 500.– pro ha, wenn das Erntegut in Burden oder Heuplanen gefasst und über eine Distanz von mehr als 50 m befördert werden muss;
Fr. 700.– pro ha, wenn das Erntegut in Burden gefasst und über eine Distanz von mehr als 50 m mit dem Heuseil oder Schlitten befördert werden muss.
Der Zuschlag für die Verminderung einer übermässigen Verbuschung beträgt einmalig Fr. 200.– pro ha. Als übermässige Verbuschung gilt ein Bestand von kleinen Bäumen, Sträuchern und Adlerfarn, der zwischen 3 und 20 Prozent der Fläche bedeckt.
Art. 14 Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume
Pro Baum werden Fr. 150.– nach dem 5., 10. und 15. Standjahr ausgerichtet, sofern die Obstbäume in gepflegtem Zustand sind.
Die Pflegebeiträge werden von Kanton und Einwohnergemeinden je hälftig getragen.
Neupflanzungen sind dem Amt für Wald und Landschaft innert Jahresfrist zu melden.
Art. 15 Pflegebeiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze
Der Pflegebeitrag je sachgerecht ausgeführtem Pflegeeingriff beträgt Fr. 50.– pro Are Hecke, Feld- oder Ufergehölz inkl. Krautsaum.
Der Krautsaum darf nur extensiv bewirtschaftet und maximal jedes zweite Jahr gemäht werden.
Der Pflegebeitrag wird nicht ausgerichtet, wenn für die beantragte Fläche Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung ausgerichtet werden.
Art. 16 Weitere Pflegebeiträge
Weitere Pflegebeiträge können nach Aufwand ausgerichtet werden, wenn der Bund sich an der Finanzierung beteiligt und/oder die Schutzmassnahmen vom Amt für Wald und Landschaft angeordnet werden. Darunter fallen insbesondere Beiträge für die Instandhaltung von Trockensteinmauern, spezielle Massnahmen zum Erhalt von Lebensräumen seltener Pflanzen- und Tierarten oder Artenschutzmassnahmen.
Pro Laufmeter Moorzaun zum Schutz von Hochmooren wird ein jährlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1.50 entrichtet.
5. …
Art. 17 …
Art. 18 Beitragshöhe
6. Verfahren
Art. 19 Vereinbarung
Die Ausrichtung von Abgeltungs- und Pflegebeiträgen wird in einer Vereinbarung nach Art. 18 Naturschutzverordnung geregelt.
Die Geltungsdauer der Vereinbarungen beträgt höchstens:
für Abgeltungsbeiträge zehn Jahre;
für Pflegebeiträge mit Ausnahme derjenigen für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume fünf Jahre;
für Pflegebeiträge für hochstämmige Obstbäume und landschaftsprägende einheimische Einzelbäume 15 Jahre.
Die Kündigung einer Vereinbarung kann auf das Ende der Vereinbarungsdauer unter Beachtung einer Frist von einem halben Jahr erfolgen. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Ohne Kündigung läuft die Vereinbarung jeweils um fünf Jahre weiter.
Art. 20 Meldung
Die Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter melden die Ausführung der Pflegearbeiten bis spätestens Mitte Oktober.
Pflegeeingriffe, die erst nach diesem Datum erfolgen, werden mit der Abrechnung des folgenden Jahres abgegolten.
Art. 21 Auszahlung und Abrechnung
Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt die Zahlungen an direktzahlungsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen aus. Alle übrigen veranlasst das Amt für Wald und Landschaft. Die Auszahlungen erfolgen bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres. Die jährlichen Abrechnungen zwischen Bund, Kanton und Einwohnergemeinden erstellt das Amt für Wald und Landschaft.
Art. 22 Kontrolle
Die Kontrolle obliegt jener Amtsstelle, welche die Vereinbarungen abschliesst.
Sie kann Dritte beiziehen, die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 22a Übergangsbestimmung zum Nachtrag vom 2. Dezember 2025
Anpassungen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Amt für Wald und Landschaft und der betroffenen Grundeigentümerschaft oder Bewirtschaftenden an die revidierten Vorgaben dieser Ausführungsbestimmungen gemäss Nachtrag vom 2. Dezember 2025 finden in der Regel im Rahmen der regulär stattfindenden Vertragsüberarbeitungen zehn Jahre nach Vertragsabschluss statt.
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen über ökologische Ausgleichszahlungen für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Obstbäume vom 18. Oktober 19906 werden aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. September 2002 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2002, 43 geändert durch - die Ausführungsbestimmungen über die Bereinigung des Verordnungsrechts des Regierungsrats vom 1. Mai 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 26 und 35), - Nachtrag vom 9. Dezember 2008, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2008 (OGS 2008, 117), - Nachtrag vom 8. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (OGS 2014, 16), - Nachtrag vom 20. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (OGS 2017, 39), - Nachtrag vom 2. Dezember 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (OGS 2025, 31)
OGS 2002, 43