816.27
Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone
vom 23.10.2009 (Stand 01.01.2010)
Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone,
in Ausführung von Artikel 5 Buchstabe l des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 19991,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Ausnahmen vom generellen Zuständigkeitsbereich des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone zugunsten einzelner oder aller Kantone und das diesbezügliche Verfahren.
Art. 2 Kantone
Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen:
Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;2
Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;3
Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;45
Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;6
Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;7
Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;8
Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;9
Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere.10 Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung11 bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;12
Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung.13 Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.
Art. 3 Verfahren
Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Nach der Genehmigung durch die Konkordatsregierungen treten diese Ausführungsbestimmungen am 1. Januar 2010 in Kraft.14 Die Ausführungsbestimmungen werden veröffentlicht.
OGS 2010, 23