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Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik

910.11 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-ow/gdb/910-11/de/verordnung-uber-die-regionale-wirtschaftspolitik

Consulté le 1 sept. 2026

  1. Documents
  2. Obwald
  3. Législation Obwald
Source

910.11

Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik

vom 29.11.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 19991,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 910.1

Art. 1 Zuständigkeit
a. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. die Genehmigung des kantonalen Umsetzungsprogrammes nach Art. 15 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik2;

  2. die Genehmigung der mehrjährigen Programmvereinbarungen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik;

  3. die Festlegung des Gebietes, in dem Leistungen erbracht werden können;

  4. den Erlass von Kriterien, nach denen Leistungen gewährt werden;

  5. das Verfügen einer höheren Beteiligung der Gemeinde am Haftungsrisiko nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik3;

  6. die Genehmigung von Projekten von besonderer oder strategischer Bedeutung für den Kanton.

Er kann Vereinbarungen über den kantonsübergreifenden Vollzug abschliessen und beschliesst über die Beteiligung an Organisationen.

Er sorgt für die Evaluation der Massnahmen und er unterrichtet den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichts wenigstens alle zwei Jahre über die Auswirkungen der getätigten Hilfen.

Footnotes

  1. [2] SR 901.0
  2. [3] GDB 910.1

Art. 2 b. Volkswirtschaftsdepartement

Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. entscheidet über Beiträge an einzelne Vorhaben nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik und schliesst Verträge mit der Projektträgerschaft ab;

  2. setzt die Beiträge und Darlehen nach Art. 4 und 7 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik fest;

  3. kann Weisungen über den Vollzug erlassen.

Art. 3 c. Volkswirtschaftsamt

Sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen, vollzieht das Volkswirtschaftsamt die Vorschriften des Gesetzes über die regionale Wirtschaftspolitik.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die regionale Wirtschaftspolitik vom 25. November 19994 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] OGS 1999, 116

Art. 5 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.5

Footnotes

  1. [5] Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 7)

OGS 2007, 72