232.3
Verordnung über die kantonalen Abschlussprüfungen an nicht anerkannten Handelsmittelschulen
vom 14.01.1986 (Stand 30.10.2007)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung von Art. 47 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1978, gestützt auf Art. 52 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 19. Juni 1983
als Verordnung:
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Abschlussprüfungen nach dieser Verordnung werden an nicht anerkannten Handelsmittelschulen unter der Voraussetzung durchgeführt, dass die Ausbildung derjenigen anerkannter Handelsmittelschulen entspricht.
Das Bildungsdepartement entscheidet über die Gleichwertigkeit der Ausbildung.
Art. 2 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird vom Erziehungsrat bestellt.
Sie besteht aus wenigstens einem Mitglied des Erziehungsrates, Lehrern der Handelsabteilungen der kantonalen Mittelschulen, Vertretern der Wirtschaft und einem Vertreter des Bildungsdepartementes von Amtes wegen.
Ein Mitglied des Erziehungsrates führt den Vorsitz.
Art. 3 Leitung
Die Prüfung steht unter Leitung der Prüfungskommission.
Sie wird von den Fachlehrern der obersten Klasse abgenommen.
Art. 4 Diplom
Die Prüfungskommission stellt das Diplom aus.
Es enthält folgende Angaben:
Bezeichnung der Handelsmittelschule;
Familien- und Vornamen, Bürgerort und Geburtsdatum des Kandidaten;
Dauer, während welcher der Kandidat die Schule als regelmässiger Schüler besucht hat, mit dem Datum des Eintritts und des Austritts;
Noten in den obligatorischen Prüfungsfächern. Es können weitere Unterrichts- oder Freifächer im Diplom aufgeführt werden;
Vermerk, dass das Diplom gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung dem Fähigkeitsausweis der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Lehrberuf gleichwertig ist;
die Unterschriften des Präsidenten der Prüfungskommission und des Schulleiters.
(2.) II. Abschlussprüfung
Art. 5 Prüfungstermin
Die Abschlussprüfung findet am Ende des Schuljahres statt.
Der Präsident der Prüfungskommission setzt den Termin auf Antrag der Schulleitung fest.
Die Schulleitung reicht ihren Antrag dem Präsidenten der Prüfungskommission zusammen mit einer Liste der Prüfungskandidaten wenigstens drei Monate vor Ende des Schuljahres ein.
Art. 6 Prüfungsfächer
Prüfungsfächer sind:
Deutsch;
Französisch;
Englisch.
Prüfungsfächer sind zudem wenigstens zwei der nachstehenden Fächer:
Betriebliches Rechnungswesen (einschliesslich Informatik, soweit im Unterricht angeboten);
Betriebswirtschafts- und Rechtslehre;
Stenodaktylographie und Bürotechnik (einschliesslich Informatik, soweit im Unterricht angeboten).
Die Schulleitung kann weitere Prüfungsfächer bezeichnen.
Art. 7 Prüfungsart
Von den Prüfungsfächern nach Art. 6 dieser Verordnung werden wenigstens geprüft:
a) schriftlich:
1. Deutsch;
2. Französisch: Sprache und Handelskorrespondenz;
3. Betriebliches Rechnungswesen oder Betriebswirtschafts- und Rechtslehre oder Stenodaktylographie und Bürotechnik;
b) mündlich:
1. Deutsch;
2. Französisch;
3. Englisch, sofern nicht bereits schriftlich geprüft. Ist Englisch schriftliches Prüfungsfach, so ist ein Pflichtfach gemäss Rahmenlehrplan für Schweizerische Handelsmittelschulen zu wählen.
Art. 8 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff hat dem Rahmenlehrplan für Schweizerische Handelsmittelschulen zu entsprechen.
Art.
9 Schriftliche Prüfungen
a) Prüfungsplan
Schriftliche Prüfungen richten sich nach dem Prüfungsplan und dauern drei bis vier Stunden.
Die Schule erstellt den Prüfungsplan.
Art. 10 b) Durchführung
Die schriftlichen Prüfungen werden klassenweise abgenommen.
Sie werden vom Fachlehrer oder von einem von der Schulleitung bestimmten Lehrer beaufsichtigt.
Art. 11 c) Hilfsmittel
Die Schulleitung bezeichnet spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn die für die schriftlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel.
Art. 12 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten und finden nach Abschluss der schriftlichen statt.
Sie werden durch den Fachlehrer in Anwesenheit eines Mitglieds der Prüfungskommission abgenommen.
Das Mitglied der Prüfungskommission kann selbständig Fragen stellen.
Art. 13 Ausschluss von der Prüfung
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Schüler, die unerlaubte Hilfsmittel benützen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig machen, von der Abschlussprüfung ausschliessen.
Die Schüler sind unmittelbar vor der Prüfung auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
Die Prüfungskommission entscheidet darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt die Prüfung wiederholt werden kann.
(3.) III. Prüfungsergebnis
Art. 14 Bewertung
Der Fachlehrer korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Ein Mitglied der Prüfungskommission legt die Note fest.
Das Mitglied der Prüfungskommission legt nach jeder mündlichen Fachprüfung die Note auf Vorschlag des Fachlehrers fest.
Art. 15 Noten
Die Prüfungsleistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig.
Art.
16 Notengebung
a) Grundsatz
Die Diplomnoten werden aufgrund der Leistung während der Schulzeit (Erfahrungsnoten) und der Ergebnisse der Abschlussprüfung (Prüfungsnoten) erteilt.
Art.
17 b) Berechnung
aa) Erfahrungsnote
Erfahrungsnote ist der auf zwei Dezimalen gerundete Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten zwei Semester.
Art. 17bis bb) Prüfungsnote
Prüfungsnote ist:
die Einzelnote, wenn das Fach nur schriftlich oder mündlich geprüft wird;
der auf zwei Dezimalen gerundete Durchschnitt der Einzelnoten, wenn das Fach schriftlich und mündlich geprüft wird.
Art. 18 cc) Fachnote
Fachnote ist der auf zwei Dezimalen gerundete Durchschnitt der Erfahrungs- und der Prüfungsnote.
Wird das Fach nicht geprüft, so ist die Erfahrungsnote Fachnote.
Art. 18bis dd) Diplomnote
Diplomnote ist die auf eine halbe oder eine ganze Note gerundete Fachnote.
Art. 19 Prüfungserfolg
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der für das Diplom massgeblichen Fachnoten wenigstens 4,0 beträgt und:
höchstens drei Fachnoten unter 4 liegen;
höchstens zwei Fachnoten unter 3,5 liegen;
höchstens eine Fachnote unter 3 liegt;
keine Fachnote unter 2 liegt.
Art. 20 Prüfungskonferenz
Die Prüfungskonferenz besteht aus den Mitgliedern der Prüfungskommission, dem Schulleiter und den bei den Prüfungen als Experten eingesetzten Lehrkräften. Der Präsident der Prüfungskommission führt den Vorsitz.
Sie befindet über die Prüfungsergebnisse und allfällige Notenkorrekturen.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Prüfungskommission, der Schulleiter sowie die an der betreffenden Prüfung beteiligten Lehrkräfte. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 21 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach Ablauf eines Jahres einmal wiederholen.
Der Kandidat ist bei der zweiten Prüfung von den Prüfungsfächern befreit, in denen er wenigstens die Diplomnote 4,5 erreicht hat.
Art. 22 Kosten
Die Kosten der Abschlussprüfung trägt die Schule.
Art. 23 Rechtsschutz
Entscheide der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung können mit Rekurs beim Bildungsdepartement angefochten werden.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 24 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt
Art. 25 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ab 1. Januar 1987 angewendet.
nGS 25–7