320.4
Gesetz über den Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen
vom 31.01.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 31. Mai 2011 Kenntnis genommen und erlässt
in Ausführung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung)
als Gesetz:
Art. 1 Kantonsanteil
Der nach Art. 49 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltende Kantonsanteil an den Abgeltungen der stationären Leistungen beträgt:
im Jahr 2013 52 Prozent;
im Jahr 2014 54 Prozent;
im Jahr 2015 55 Prozent;
im Jahr 2016 55 Prozent.
Art. 2 Grenzwerte der Prämienverbilligung
Ein Viertel der Einsparungen aus der Verringerung des Kantonsanteils an den Abgeltungen der stationären Spitalleistungen werden zum oberen und unteren Grenzwert der Beiträge für die individuelle Prämienverbilligung nach Art. 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 1995 hinzugezählt.
Art.
3 Vollzug
a) Beginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
Art. 4 b) Dauer
Dieser Erlass wird bis 31. Dezember 2016 angewendet.
nGS 47–123