325.912
Grossratsbeschluss über die Staatsbeiträge an Ausbau und Betrieb des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen
vom 22.09.1985 (Stand 31.01.2012)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 20. März 1984 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 17 802 000.– für den Ausbau des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals St.Gallen werden genehmigt.
Der Staat leistet der Stiftung Ostschweizerisches Säuglings- und Kinderspital einen Beitrag von Fr. 9 473 000.– an die Baukosten.
Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften» mit einer 15-jährigen Tilgungsfrist von 1986 bis 2000 belastet.
Ziff. 2
Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes, Projektänderungen der Genehmigung des Regierungsrates.
Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauausführung zu.
In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.
Ziff. 3
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 4 …
Ziff. 5 …
Ziff. 6 …
Ziff. 7
Der Grossratsbeschluss über die Leistung eines Staatsbeitrages an den Neubau und den Betrieb eines ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspitals in St.Gallen vom 22. Oktober 1961 wird aufgehoben.
Ziff. 8
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem obligatorischen Finanzreferendum.
Ziff. 9
Dieser Beschluss wird ab dem Tag nach der Annahme durch das Volk angewendet.
Ziff. 4, 5 und 7 werden ab 1. Januar 1986 angewendet.
nGS 20–98